2011 | OriginalPaper | Chapter
Rat
Author : Professor Dr. jur. Walter Frenz
Published in: Handbuch Europarecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
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Der Rat ist das Beschlussorgan innerhalb der Union. Er bezeichnet sich selbst als Rat der Europäischen Union. Alternativ wird auch vom Ministerrat gesprochen. Diese Bezeichnung spiegelt die Zusammensetzung nicht adäquat wider und sollte daher vermieden werden. Ganz vereinzelt wird durch den Namen Justus Lipsius auf den Rat hingewiesen, dessen Name Pate für das Gebäude in Brüssel stand, in dem der Rat tagt (auch Consilium genannt). Zusammen mit dem Europäischen Parlament nimmt der Rat die Gesetzgebung und die Haushaltsbefugnisse wahr. Sofern der Rat auf das Initiativrecht der Kommission angewiesen ist, kann er mit einfacher Mehrheit beschließen, die Kommission zur Vorlage geeigneter Gesetzes-vorschläge aufzufordern (Art. 241 S. 1 AEUV). Kommt die Kommission dieser Aufforderung nicht nach, hat sie ihre Entscheidung zu begründen (Art. 241 S. 2 AEUV). Der Rat ist maßgeblich an den Außenbeziehungen der Union beteiligt. Er gestaltet gem. Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 EUV – wenngleich im Rahmen der Leit-linien und Vorgaben des Europäischen Rates – die Gemeinsame Außen- und Si-cherheitspolitik, welche dann vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Si-cherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Auch koordiniert der Rat die Arbeiten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.