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2013 | Book

Recht für Medienberufe

Kompaktes Wissen zu allen rechtstypischen Fragen

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About this book

Mit diesem Buch finden Sie sich schnell im Dschungel der medienspezifischen Rechtsfragen zurecht. Es orientiert sich am Lehrplan und hilft Ihnen, die für Ihren Beruf relevanten Themen schnell zu begreifen und mit ihnen umgehen zu können. Insbesondere liegt der Schwerpunkt auf dem Urheberrecht, dem Kennzeichen- und Markenrecht, dem Internetrecht, dem Wettbewerbsrecht sowie dem Datenschutz und Presserecht.

Table of Contents

Frontmatter
1. Vertragsrecht
Zusammenfassung
Im Alltag schließen Sie tagtäglich vielerlei Verträge ab, z. B. wenn Sie zum Bäcker gehen und Brötchen kaufen (→ Kaufvertrag), wenn Sie sich beim Friseur die Haare schneiden lassen (→ Dienstvertrag) oder wenn Sie sich in der Stadtbücherei ein Buch ausleihen (→ Leihvertrag). Verträge können auch mündlich oder durch ein bestimmtes Verhalten zustande kommen.
Clemens Kaesler
2. Urheberrecht
Zusammenfassung
Für die Medienbranche ist das Urheberrecht von höchster Bedeutung, schützt es doch schöpferischer Leistungen vor unrechtmäßiger Nachahmung und Ausbeutung. Es erfüllt damit eine wichtige ökonomische Funktion: Dem Urheber soll der wirtschaftliche Nutzen seines Werkes zukommen. Dies spornt zum kreativen Schaffen an und ist damit Motor des Fortschritts.
Clemens Kaesler
3. Markenrecht
Zusammenfassung
Unsere Volkswirtschaft ist gekennzeichnet durch gesättigte Märkte. Unternehmen scheuen keine Kosten und Mühen, um Marktanteile zu erobern oder zumindest um ihre Marktpositionen zu sichern. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Marken. Marken haben die Funktion von Leuchttürmen in einem Meer der Massenware. Sie sollen dem Kunden Orientierung geben und von ihm mit Qualität oder einem bestimmten Lebensgefühl assoziiert werden. Um dies zu erreichen, werden von den Unternehmen große Anstrengungen unternommen, um eine Marke aufzubauen. Da Marken für Unternehmen einen immensen Mehrwert schaffen, müssen sie vor Missbrauch geschützt werden. Diese Funktion übernimmt das Markenrecht.
Clemens Kaesler
4. Recht der Werbung
Zusammenfassung
Unternehmen verfolgen mit Werbung das Ziel, ihren Absatz bzw. Umsatz anzukurbeln. Da viele Medienberufe an der Gestaltung und Durchführung von Werbung beteiligt sind, ist eine genaue Kenntnis der wichtigsten Regelungen des Werberechts dringend geboten, da besonders in diesem Bereich Gesetzesverstöße schnell sehr kostspielig werden können.
Clemens Kaesler
5. Internetrecht
Zusammenfassung
Das Internet ist ein Netzwerk von Millionen unter einander verbundenen Computern. Damit sie kommunizieren können, müssen sie in der Lage sein, sich zu identifizieren. Um eine Verbindung aufbauen zu können, benötigen sie eine eindeutige Zieladresse. Zur Identifizierung besitzt jeder Computer im Internet eine eigene Adresse, sog. IP-Adressen. Dies sind lange Ziffernfolgen, vergleichbar mit Telefonnummern. (z. B. 84.173.242.139). Diese Ziffernfolgen erwiesen sich mit der zunehmenden Verbreitung des Internets aber als zu umständlich für den Internetnutzer (sog. User), da man sie sich schlecht merken konnte. Deshalb wurde das sog. Domain-Name-System (DNS) entwickelt, das jeder IP-Adresse einen eindeutigen und logischen Namen zuordnet. Eine Domain fungiert somit als genau identifizierbare Adresse im Internet (z. B. sind die Adressen www.grafik-design.de oder www.foto-schmidt.de die Domains der Internetauftritte der genannten Unternehmen). Zu unterscheiden ist die Domain von dem Begriff „Content“. Vereinfacht formuliert ist die Domain die Adresse, unter der man eine Internetseite findet. Der Content (engl.: Inhalt) ist dann der Inhalt, der auf der Internetseite dargestellt ist.
Clemens Kaesler
6. Datenschutz
Zusammenfassung
Der Datenschutz ist einer der Grundpfeiler unserer modernen Informations- und Mediengesellschaft. Durch die Nutzung der modernen Kommunikationstechnologien werden bewusst oder unbewusst immer mehr persönliche Daten in die Welt getragen. Das Datenschutzrecht soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, damit diese Daten nicht missbraucht werden.
Clemens Kaesler
7. Presserecht
Zusammenfassung
Das Presserecht im engeren Sinne unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer. Die Regelungen zwischen den Ländern stimmen jedoch größtenteils überein, sodass die hier gemachten Ausführungen und Zitate einzelner Landespressegesetze für die gesamte Bundesrepublik Geltung haben.
Clemens Kaesler
8. Lösungen zu den Lernkontrollen
Zusammenfassung
1)
a) Hans B. kann den Vertrag anfechten, da er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (§ 119 BGB).
b) Die Paper AG kann für den Schaden, der durch die irrtümliche Willenserklärung des Hans B. entstand, Ersatz fordern (§ 122 BGB).
 
2)
Die Webagentur kann den Vertrag über § 120 BGB anfechten.
 
3)
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht möglich, da dieser Anspruch für den sog. Motivirrtum ausgeschlossen ist.
 
4)
Kostenvoranschläge dürfen nicht mit Festpreisangeboten verwechselt werden. Ein Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten. Wird für den Unternehmer während der Erstellung des Werkes erkennbar, dass die Kosten im Voranschlag zu niedrig angesetzt wurden, muss er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen. Dem Besteller obliegt es dann, ob er die Mehrkosten übernimmt oder ob eine einfachere Lösung zur Vollendung des Werkes angewendet werden soll. Der Besteller kann aus diesem Grund den Vertrag auch kündigen, er hat dann dem Unternehmer, den geleisteten Teil der Arbeit zu vergüten.
 
5)
a) Das Papier hat nicht die übliche Beschaffenheit, somit handelt es sich um einen Mangel i. S. d. § 434 BGB. Meier kann von der Paper-Handels AG Neulieferung fordern.
b) Für Gewerbetreibende gilt, dass sie die Ware sofort bei Anlieferung auf Mängel hin untersuchen müssen (§ 377 HGB), da sonst die Gewährleistungsrechte verfallen.
 
6)
Das Werk hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. U kann von XY Nacherfüllung fordern, die innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.
 
7)
Zunächst muss geprüft werden, ob die Rechnung bereits fällig geworden ist, d. h. der Zahlungstermin muss eingetreten und überschritten worden sein. Die Werbefirma muss eine Mahnung schicken, damit die Waren AG in den Zahlungsverzug gesetzt wird. Wird keine Mahnung geschickt, so kommt die Waren AG 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Handelt es sich bei der Waren AG um einen Hauptkunden, so sollte die Werbefirma behutsam vorgehen, d. h. zunächst eine Zahlungserinnerung schicken.
 
Clemens Kaesler
Backmatter
Metadata
Title
Recht für Medienberufe
Author
Clemens Kaesler
Copyright Year
2013
Electronic ISBN
978-3-658-02011-8
Print ISBN
978-3-658-02010-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-02011-8

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