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2016 | OriginalPaper | Chapter

8. Rechtliche Grundlagen

Authors : Urs Fueglistaller, Christoph Müller, Susan Müller, Thierry Volery

Published in: Entrepreneurship

Publisher: Gabler Verlag

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Zusammenfassung

Auf zwei der wichtigsten rechtlichen Fragestellungen bei einer Unternehmensgründung wird im Rahmen dieses Kapitels eingegangen. Als Erstes soll aufgezeigt werden, welche grundsätzlichen Fragen sich bei der Wahl einer Rechtsform stellen und wie die wichtigsten drei Rechtsformen in Deutschland, Österreich und der Schweiz charakterisiert werden können. Rechte und Pflichten des Gesellschafters hängen von dieser Entscheidung ab, aber auch Haftung und steuerliche Belastungen. Außerdem definiert sich ein Unternehmen durch die Wahl seiner Rechtsform auch nach außen. Eine grundsätzliche Unterscheidungsmöglichkeit und damit Entscheidungshilfe zwischen einzelnen Gesellschaftsformen besteht zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften (z. B. AG und GmbH). Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und sind, unabhängig vom Eigentümer, Träger von Rechten und Pflichten. Ein wichtiges Entscheidungselement ist die unterschiedliche Haftung in Personen- bzw. Kapitalgesellschaften: Der Einzelunternehmer haftet persönlich, während die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in der Regel lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Als Zweites wird die Frage nach dem optimalen Schutz von Innovationen, Ideen und Erfindungen diskutiert. Ideen können sowohl im Rahmen der gesetzlichen Schutznormen von geistigem Eigentum als auch im Rahmen strategischer Maßnahmen, die auf jedes Unternehmen angepasst werden müssen und daher höchst unterschiedlich ausfallen können, geschützt werden.

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Footnotes
1
Man denke hier an die Kunden einer psychologischen Praxisgemeinschaft, denen diese in Form einer Aktiengesellschaft entgegentritt, was bei Erstgenannten doch einiges Befremden auslösen dürfte.
 
2
Z. B. im Schweizer Recht die Möglichkeit des Durchgriffs bei Einpersonen-Aktiengesellschaften.
 
3
§ 1 HGB Istkaufmann, § 2 HGB Kannkaufmann.
 
4
§ 6 HGB Formkaufmann.
 
5
Unter einem Handelsgewerbe ist eine selbstständige, planmäßige Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer und Gewinn ausgerichtet ist.
 
6
Ist durch Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt worden, so entsprechen 50 EUR einer Stimme.
 
7
Gemäß Gesellschaftsvertrag können auch mehrere Geschäftsführer vorgesehen sein.
 
8
Eine Mischung beider Formen ist nicht zulässig.
 
9
Als Faustregel gilt eine Zeitspanne ab etwa drei Monaten.
 
10
Einzelfirmen, die einen jährlichen Umsatz von 100.000 CHF nicht erreichen, sind zumeist von der Eintragungspflicht ausgenommen. Ebenso Handwerksbetriebe, die keiner Buchführungspflicht unterliegen, oder die freien Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt usw.), sofern deren Betrieb nicht eine gewisse Größe erreicht.
 
11
Die Firma bezeichnet diesen Namen bzw. Bezeichnung des Unternehmens, daran ist erkenntlich, welche Rechtsform das Unternehmen hat (z. B. AG, GmbH o. Ä.).
 
12
Die Mehrzahl der Verwaltungsräte muss das schweizerische Bürgerrecht und einen Wohnsitz in der Schweiz haben (708 OR), bei EU-Bürgern genügt neu der Wohnsitz in der Schweiz.
 
13
Dazu gehören Goodwill (zukünftige Erfolge), Intellectual Property (geistiges Eigentum) und Intellectual Capital (Humankapital, Geschäftsbeziehungen und -modelle).
 
14
De facto sind, obwohl gesetzlich nicht zulässig, Softwarepatente in Deutschland möglich, müssen aber mit einer „technischen Anwendung“ zusammen patentiert werden.
 
15
Ein Spezialfall und eigenes Recht ist die Verwendung von Namen als Herkunftsbezeichnung, so muss Feta-Käse aus Griechenland kommen und nicht von der Schwäbischen Alb, ebenso darf méthode champagnoise nur von Winzern aus der Champagne benutzt werden. Diese Regelung wird von der EU sehr streng gehandhabt.
 
16
Das Gebrauchsmuster kennt ebenso wie das Geschmacksmuster eine sechsmonatige Schonfrist, während derer die Erfindung bereits bekannt gegeben werden durfte.
 
17
Gesetzlich festgelegt sind die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit. Implizit wird in Europa aber auch auf die Technizität einer Erfindung abgestellt.
 
18
Dort gilt eine einjährige Frist, während derer die Publikation als nicht neuheitsschädlich gilt und die Erfindung noch angemeldet werden kann.
 
Literature
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Metadata
Title
Rechtliche Grundlagen
Authors
Urs Fueglistaller
Christoph Müller
Susan Müller
Thierry Volery
Copyright Year
2016
Publisher
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4770-3_8

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