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19-06-2019 | Rentenversicherung | Nachricht | Article

bAV-Zuschuss verunsichert Arbeitgeber

Author: Meris Neininger

2:30 min reading time

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Seit Anfang des Jahres müssen Unternehmen einen maximal 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss für neue und ab 2022 auch für bereits bestehende bAV-Verträge ihrer Mitarbeiter zahlen. Das stellt viele Unternehmen vor Probleme. 

Der Gesetzgeber hat Anfang 2019 das Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) um ergänzt. Der Grund: Arbeitgeber sollen sich an der Entgeltumwandlung nicht "bereichern", sondern tatsächlich eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter investieren. Der genaue Wortlaut des Zusatzes lautet: "Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

Der Gesetzgeber hat damit sicher gute Absichten verfolgt, ist Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und Vorstand der HDI Lebensversicherung für bAV, überzeugt. Doch er glaubt auch, dass sich Arbeitgeber, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen wollen, mit zahlreichen kniffligen Fragen beschäftigen müssen, wenn sie gesetzlich konform handeln wollen.

Komplizierte Berechnungen sind Fehlerquellen

Die Personalabteilung kann für jeden Mitarbeiter den Zuschuss Monat für Monat exakt oder "spitz" berechnen. Tut er dies, halst er sich nicht nur viel Arbeit auf, sondern kann auch diverse Fehler begehen, mahnt von Löbbecke. Der Grund: Die Gehälter von Mitarbeitern können stark schwanken, so bei Verkäufern, die ein Fixum und Provision erhalten. Folglich schwanken auch die Sozialversicherungsersparnis und der Arbeitgeberzuschuss. So müssen Unternehmen jeden Monat ihren Rechenweg prüfen und gegebenenfalls den bAV-Gesamtbetrag anpassen. Nach Ansicht des HDI-Vorstands ist dieser Prozess fehlerträchtig. Noch komplizierter wird es, wenn Boni oder Tantiemen erst am Anfang des Folgejahres bezahlt werden. In diesem Fall gilt die so genannte Märzklausel aus § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV.  Diese besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Sonderzahlungen dem Vorjahr zugerechnet und dort verbeitragt werden. 

Um diesen Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen, rät von Löbbecke: 

All diese Probleme vermeidet, wer die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter pauschal mit 15 Prozent bezuschusst. Die gesetzliche Pflicht ist damit auf jeden Fall erfüllt."

Juristische Hürden sind noch nicht vom Tisch

Hat der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2019 eine "individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung" geschlossen, muss er den Arbeitgeberzuschuss erst ab 2022 abführen. Das besagt die Übergangsvorschrift im BetrAVG. Doch auch hier bestehen nach Aussage von Fabian von Löbbecke noch juristische Ungenauigkeiten. Denn es sei bis dato noch nicht geklärt, ob die Übergangsfrist nur gilt, wenn der bAV-Vertrag des einzelnen Mitarbeiters vor 2019 begonnen hat oder auch, wenn nur die kollektive Rahmenvereinbarung vor 2019 abgeschlossen wurde, der bAV-Vertrag selbst aber nach diesem Stichtag.

Der Tipp des bAV-Experten lautet: 

Arbeitgeber, die schon jetzt sämtlichen Mitarbeitern den Zuschuss gewähren, motivieren ihre Belegschaft und gehen Fristendiskussionen aus dem Weg."

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