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16-03-2020 | Social Media | Schwerpunkt | Article

Digitale Hasskriminalität als reale Gefahr

Author: Johanna Leitherer

3:30 min reading time

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Um Urheber digitaler Hass-Postings ausfindig zu machen, sollen Anbieter Sozialer Netzwerke zur Auskunft an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden. Das fordert nun der Bundesrat. Das könnte eine entsprechende Gesetzesänderung bedeuten.

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das Mitte Februar vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde, hat den digitalen Raum als Keimzelle für Straftaten im Visier: Es sieht vor, dass Anbieter sozialer Netzwerke strafbare Inhalte wie Morddrohungen und volksverhetzende Äußerungen dem Bundeskriminalamt melden. Der Bundesrat fordert jetzt, die Strafverfolgung im Hinblick auf im Internet veröffentlichte Beleidigungen, Bedrohungen und Volksverhetzung weiter auszubauen und eine entsprechende Gesetzesänderung vorzunehmen.

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Virtuelle Gewaltphänomene: die Psychologie digitaler Aggression und digitaler Hasskulturen

Hetzkampagnen, Pöbeleien, Shitstorms, Cybermobbing – unser digitales Sozialverhalten weicht oft eklatant von üblichen Vorstellungen sozialer Regeln oder moralischen Verhaltens ab. Die Sozialpsychologin und Leiterin des Instituts für Cyberpsychologie und Medienethik in Köln, Catarina Katzer, wirft einen Blick auf Gewaltphänomene im virtuellen Raum.

Künftig sollen Anbieter Sozialer Netzwerke Informationen über Verfasser von Hass-Postings an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Plattformen wie das in Kalifornien ansässige Facebook konnten bei Anfragen von beispielsweise deutschen Behörden bislang auf den Rechtshilfeweg über die landeseigenen Justizbehörden verweisen, was den Strafverfolgungsprozess verlangsamte. Nach Ansicht des Bundesrats sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die elektronischen Beweismittel in Form der Datensätze grenzüberschreitend zugänglich zu machen.

Marktortprinzip gemäß DSGVO

Dazu müsse die Bundesregierung das so genannte Marktortprinzip statuieren, das in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert ist, so der Bundesrat. "Hiernach wird das anzuwendende Recht – wie der Name vermuten lässt – nach dem Marktort, das heißt nach dem Ort, wo ein Wettbewerber auf seine Kunden einwirkt, bestimmt", erklärt Springer-Autorin Maren Pollmann im Artikel "Das Marktortprinzip in der DS-GVO", erschienen in der Zeitschrift "Datenschutz und Datensicherheit - DuD"Ausgabe 6/2018 (Seite 383). 

Damit sind Verantwortliche auch ohne Niederlassung in der EU den europäischen Regelungen unterworfen, wenn ihre Datenverarbeitungstätigkeit mit ihrem Leistungsangebot an betroffene Personen in der EU zusammenhängt. "Die Wahl eines marktortbasierten Anknüpfungspunktes bietet eine angemessene und moderne Antwort auf die Problematik, dass die Lokalisierung einzelner Datenverarbeitungsvorgänge durch Technologien wie Cloud Computing nicht nur schwieriger, sondern auch bedeutungsloser wird", so die Springer-Autorin weiter (Seite 383).

Hasskriminalität bleibt nicht im Netz

Wie bedeutsam es ist, Urhebern von Hass-Posts schneller auf die Spur zu kommen, beweisen zahlreiche Straftaten, deren Ursprünge im World Wide Web zu verorten sind. Jüngste Beispiele sind etwa das im Oktober 2019 vereitelte Attentat in einer Synagoge von Halle/Saale, das dennoch zwei Todesopfer forderte. Auch dem Anschlag auf eine Shisha-Bar in Hanau vor wenigen Wochen, bei dem zehn Menschen ums Leben kamen, gingen rassistisch motivierte Hasskommentare im Internet voraus.

Unternehmen haben ebenfalls regelmäßig mit Hate Speech und deren Folgen in den sozialen Netzwerken zu kämpfen. Hasskommentare, die gegen das Unternehmen, deren Leistungen oder Repräsentanten gerichtet sind, gehören für viele Marken zum Tagesgeschäft. Hinzu kommt, dass die Dialoge zwischen Nutzern unter den Unternehmens-Postings regelmäßig entgleisen. Ein Engagement auf den einschlägigen Plattformen ist angesichts dieser negativen Eigendynamik der Kommunikation für viele Marken kein einfaches Unterfangen und erfordert eine permanente Betreuung in Form eines Community Managements.

Datenschutz und Demokratie

Trotzdem melden Datenschützer bei den aktuellen Gesetzesänderungen und Diskussionen Bedenken an. Zum einen warnen die Experten davor, Anbieter Sozialer Netzwerke in ihrer eigentlichen Rolle als Wirtschaftsakteure zu stark in den Strafverfolgungsprozess einzubinden. Zum anderen sorgt eine mögliche Herausgabe von Zugangsdaten der mutmaßlichen Täter für datenschutzrechtlichen Zündstoff. Denn eigentlich werden Daten wie diese nur verschlüsselt gespeichert, was unter anderem auch im Fall von Hacker-Angriffen wichtig ist.

Ebenfalls schwierig entpuppt sich der Spagat zwischen der strafrechtlichen Verfolgung mancher Hasskommentare und der freien Meinungsäußerung als demokratisches Grundrecht, so die Meinung einiger Experten. Springer-Autorin Anna Katharina Struth beschreibt das sensible Thema im Fazit ihres Buchs "Hassrede und Freiheit der Meinungsäußerung", das auf einer umfassenden Analyse basiert, wie folgt :
 

In dieser Arbeit wird weder im Ansatz noch im Ergebnis vertreten, dass 'Hassreden' unbedingter Grundrechtsschutz zu gewähren ist. 'Hassreden' sollen nicht mit den Mitteln des Verfassungs-, Konventions- oder Unionsrechts verteidigt werden. In dieser Untersuchung wird aber vertreten, dass 'Hassreden' im Schutzbereich der Meinungsfreiheit liegen. Dies verleiht einem Äußernden noch keinen Abwehranspruch, wenn der Staat seine 'Hassrede' beschränkt oder verbietet. Es gewährleistet ihm aber eine kontextsensible Auseinandersetzung mit seinem Einzelfall, in der alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden" (Seite 436). Quelle: Schlussbetrachtung – Hassreden im Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, Anna Katharina Struth

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