Die Globalisierung macht es möglich: Immer mehr Menschen sind grenzüberschreitend tätig oder müssen für ihren Job viele Reisen und Auslandsaufenthalte auf sich nehmen. Doch aufgepasst: Wird aus steuerlicher Sicht ein Wohnsitz begründet, bittet der Fiskus zur Kasse.
Aktuell beschäftigte sich das Finanzgericht Hessen mit dem Fall eines Piloten, der seinen Familienwohnsitz im Drittland hatte. Arbeitsvertraglich ist er verpflichtet, auf Abruf innerhalb von 60 Minuten seinen Flugdienst anzutreten. Deshalb nutzte er – im Wechsel mit einem Kollegen – eine sog. Standby-Wohnung in der Nähe eines deutschen Flughafens. Die Wohnung wurde von dem Kollegen gemietet. Liegt in so einem Fall steuerlich ein Wohnsitz vor? Das Finanzamt bejahte dies und wollte sämtliche Einkünfte des Piloten besteuern. Das heißt, nicht nur die inländischen Einkünfte sollten besteuert werden, sondern alle Einkünfte.
Das Finanzgericht lehnte dieses Vorgehen ab. Es vertrat die Auffassung: Wird eine sog. Standby-Wohnung, ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt, so wird dadurch in der Regel kein steuerlicher Wohnsitz begründet (Az. 3 K 1062/09). Gegen das Urteil vom 13.11.2012 wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet VI R 13/13.
Beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?
Gernot Brähler befasst sich in seinem Buch „Internationales Steuerrecht“ mit der Frage, wann eine Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine Frage, deren Antwort folgenschwere Konsequenzen mit sich bringt. Denn liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, wird die Steuer nach dem Welteinkommensprinzip erhoben. Und dies bedeutet: Die Summe der inländischen und ausländischen Einkünfte.