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23-10-2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Author: Sylvia Meier

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Wird in einem Erbfall Kapitalvermögen hinterlassen, stellt sich in der Praxis die Frage, in welchem Umfang entstandene Zinsen dem Erben zuzurechnen sind.

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen, die nicht mit dem Tod des Inhabers fällig werden, während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen in vollem Umfang dem Erwerber zuzurechnen. Darauf weist das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen im Schreiben vom 16.4.2013, S2252 -110/1-211 hin.

Was passiert, wenn ein Bankkunde verstirbt? Wie ist das steuerlich zu beurteilen? In dem Buchkapitel „Die Bearbeitung von Nachlässen“ erläutern die Springer-Autoren Oliver Rhodius und Johannes Lofing Schritt für Schritt, wie Banken mit dem Tod eines Kunden umgehen. Die Autoren betonen dabei: „Im Regelfall liegt ein Großteil des Aufwandes einer kompletten Nachlassbearbeitung im Bereich der Kontoführung.“

In der Praxis ist bei einem Nachlass von Kapitalvermögen insbesondere fraglich

  • Müssen Freistellungsaufträge berücksichtigt werden?

  • Liegen Nichtveranlagungs-Bescheinigungen vor?  Und falls ja – nur für den Erblasser oder möglicherweise auch für den Ehegatten?

  • Wann endet der Kirchensteuereinbehalt?

  • Welche Steuerdokumente müssen erstellt werden und was müssen diese Dokumente enthalten?

Rhodius und Lofing machen bewusst, wie komplex der Nachlass von Kapitalvermögen sein kann. Anhand von Praxisbeispielen zeigen die Autoren, welche Maßnahmen beim Nachlass von Kapitalvermögen getroffen werden müssen.

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