Skip to main content
Top

2011 | Book

Unternehmenskauf aus der Insolvenz

Ein Praxisleitfaden

insite
SEARCH

About this book

Insolvenzen sind die Schattenseiten des unternehmerischen Tuns. So gravierend der gesamtwirtschaftliche Schaden durch die Insolvenz auf der einen Seite ist, so einmalig sind ihre Chancen. Unternehmenskäufe aus der Insolvenz sind ein hervorragendes Instrument, das im Unternehmen erarbeitete Know-how und das gesunde Kerngeschäft weiterhin sinnvoll zu nutzen. Der Verhandlungsprozess zwischen Kaufinteressent und Insolvenzverwalter läuft nach festen Spielregeln ab. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht Wolfgang Ott beschreibt diese einzelnen Schritte ausgehend vom Krisenfall. Die 2. Auflage wurde dafür vollständig überarbeitet. Die rasant voranschreitende Rechtsentwicklung bestimmt neue Themen wie das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung. Ein wertvoller, hochaktueller Praxisbegleiter für alle Beteiligten.

Table of Contents

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Öffentlichkeitswirksame Fälle haben in letzter Zeit den „Unternehmenskauf aus der Insolvenz“ weiter an das allgemeine Tageslicht befördert und etwas dem Schattendasein entrissen, das er selbst bei der wirtschaftlich interessierten Öffentlichkeit bislang führte: Der spannende und letztlich erfolgreiche Poker um Karstadt (Arcandor), das (weitgehende) Scheitern im Falle von Grundig und Quelle, das – fast märchenhafte – Auftreten einer indischen Retterin für Escada – all dies ist nur die Spitze des Eisberges von jährlich zu verzeichnenden „Unternehmenskäufen aus der Insolvenz“. Die meisten Fälle wecken – dann allerdings umso lebhafter – Interesse nur bei den unmittelbar Betroffenen, (vorläufigem) Insolvenzverwalter und Käufer einerseits, Mitarbeitern des betroffenen Schuldnerunternehmens sowie Kunden, Lieferanten und natürlich den wirtschaftlich primär von der Insolvenz betroffenen Gläubigern andererseits. Viele Versuche einer Sanierung durch Insolvenz, belegt durch einen erfolgreichen „Unternehmenskauf aus der Insolvenz“, gelingen, etliche scheitern aber auch. Die Gründe für das Scheitern sind vielfältig: Oftmals ist das Schuldnerunternehmen für den Markt nicht (mehr) attraktiv genug, Kaufinteressenten anzulocken. Immerhin darf nicht vergessen werden, dass einer Unternehmensinsolvenz auch und immer noch die Funktion zufällt, eine bisweilen notwendige Marktbereinigung durchzuführen. Jedoch dürfte es bei fast jedem Unternehmen, insbesondere wenn es sich um traditionsreiche Firmen handelt, noch Betriebe und Betriebsteile geben, die eine Fortführung durch Übernahme sinnvoll erscheinen lassen. Scheitert ein Verkauf in diesen Fällen, so liegt dies oftmals daran, dass zu lange bis zur Stellung des Insolvenzantrages gewartet wurde, das Schuldnerunternehmen also bereits zu tief in der Krise steckte, bisweilen wurde aber auch zu wenig professionell bei dem Verkaufsprozess vorgegangen. Die besondere Situation, in der Gespräche und Verhandlungen geführt werden, ist den Kaufinteressenten und auch ihren Beratern nicht hinlänglich bekannt. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten werden nur unzureichend genutzt, Sanierungspotenziale, welche die Insolvenzordnung bietet, zu wenig ausgeschöpft. Der Zeitdruck, unter dem die Verhandlungen in der Regel stehen, wird oftmals als taktisches Manöver des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hingestellt, welchem man durch besonders langwierige, verzögernde Verhandlungen am besten zu begegnen glaubt. Gerade dies kann bei einem zu ausgedehnten Poker um Kaufgegenstand und Kaufpreis letztlich zum Scheitern der Verhandlungen insgesamt führen.
Wolfgang Ott
1. Ausgangslage
Zusammenfassung
Der Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz ist kein neues Phänomen jüngster Rechtspraxis, wie dies die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre insbesondere in Deutschland vermuten ließe. Bereits die Konkursordnung vom 10.02.1877 (KO)2 ließ ausreichend gesetzlichen Spielraum für Transaktionen von konkursbefangenen Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, wenngleich sie sich den Verkauf des insolventen Unternehmens – und damit seinen Erhalt – nicht ausdrücklich zur Aufgabe machte. Ihr erklärtes Ziel war die „gemeinschaftliche Befriedigung“, § 3 Abs. 1 KO, aller Konkursgläubiger, was nach den ursprünglichen Vorstellungen durch Zerschlagung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses an die Konkursgläubiger zu erfolgen hatte. Erst der bald 40 Jahre später aufgekommene Gedanke eines Zwangsvergleichs sollte das sanierungsfähige und sanierungswürdige Schuldnerunternehmen vor der Zerschlagung bewahren.3 Damit war gleichzeitig auch der gesetzgeberische Impuls zur Unternehmenssanierung durch den Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz gelegt. Die Praxis hat dann über die Jahre schrittweise die notwendigen handwerklichen Instrumente für erfolgreiche Unternehmenskäufe aus der Insolvenz entwickelt, nämlich den Unternehmenskauf in Gestalt des Vermögenskaufs (Asset-Deal).
Wolfgang Ott
2. Kaufinteresse und Kaufinteressent
Zusammenfassung
Das Interesse an Informationen über Unternehmen, deren Betrieb in der Insolvenz fortgeführt wird, ist oft groß, das seriöse Kaufinteresse macht hiervon – je nach Bekanntheit des Unternehmens – jedoch nur einen mehr oder weniger hohen Prozentanteil aus. Es melden sich Kaufinteressenten aus völlig unterschiedlichen Beweggründen: ernsthafte und bloß neugierige, seriöse, aber bisweilen auch nur Hasardeure. Dies bedeutet, dass auf Verkäuferseite sehr schnell selektiert werden muss, ob eine Anfrage nur von Informationsinteresse oder ernsthaftem Kaufinteresse getragen ist. Ist doch das in der Krise befindliche Unternehmen allein auf wirkliche, sich bonitätsmäßig zweifelsfrei präsentierende Kaufinteressenten angewiesen. Anfragen, die lediglich auf einem vorgeschobenen Kaufinteresse bruhen, münden insbesondere bei erfahrenen Insolvenzverwaltern sehr schnell in der Sackgasse. Reine Neugierde oder gar die Absicht, das Krisenunternehmen als lästigen Wettbewerber lediglich ausspionieren zu wollen, tragen nicht: solche Kontakte sind meist schon beendet, ehe sie überhaupt richtig begonnen haben.
Wolfgang Ott
3. Kaufgegenstand und Kaufmodalitäten
Zusammenfassung
Der Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz bietet die Chance, den Kaufgegenstand individuell zu gestalten und damit aus Sicht des potenziellen Erwerbers zu optimieren. Es kann, aber muss nicht die ganze Gesellschaft, der vollständige Betrieb übernommen werden. Ein spezifischer Zuschnitt auf die jeweiligen Investitionsbedürfnisse des Kaufinteressenten bis hin zu einzelnen, organisatorisch wie funktional definierten Abteilungen ist möglich und in der Praxis auch üblich. Wertlose Unternehmensteile werden nicht gekauft. Sie bleiben in der Insolvenzmasse zurück und belasten daher nicht den Kaufinteressenten mit Kosten für aussichtslose Sanierungsbemühungen oder Stilllegungen.
Wolfgang Ott
4. Von der Unternehmenskrise zum Insolvenzverfahren
Zusammenfassung
Der nachhaltige Erfolg eines Unternehmenskauf aus der Insolvenz wird maßgeblich von der Kenntnis des Käufers über Krisenursachen und Krisenentwicklungen bestimmt, welche das Schuldnerunternehmen vor allem in den letzten Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags durchlaufen hat. Kenntnis und Analyse der Krisenursachen sind für eine seriöse Kaufentscheidung prägend. Sind die Krisenursachen bekannt, sind sie überwindbar oder gar bereits überwunden?
Wolfgang Ott
5. Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
Zusammenfassung
Der Erfolg eines Unternehmenskaufs aus der Insolvenz ist maßgeblich geprägt von der Kenntnis gesetzlich vorgegebener Besonderheiten. In diesem Zusammenhang erlangen die rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters eine zentrale Bedeutung. Der Eigentümer ist nicht mehr berechtigt, über sein insolvenzbefangenes Eigentum zu verfügen: seine Gläubiger weisen – zumindest nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers – den (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Berichtstermin an, wie das Schuldnerunternehmen zu verwerten ist.135 Gesprächs- und Verhandlungspartner sind nicht mehr Gesellschafter und/oder geschäftsführende Organe in ihrer jeweiligen Funktion, sondern der (vorläufige) Insolvenzverwalter. Dieser fundamentale Kompetenzwechsel erklärt sich mit der Funktion des Insolvenzverfahrens: Es handelt sich um einen Akt der Gesamtvollstreckung zur gemeinschaftlichen und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Während die Einzelzwangsvollstreckung in der Regel die Zwangsverwertung des Schuldnervermögens durch ein öffentliches Bieterverfahren vorsieht und über diesen Weg zur bestmöglichen Verwertung im Einzelfall gelangt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter ermächtigt, über das Schuldnervermögen in erster Linie durch freihändigen Verkauf zu verfügen. Ein offizielles oder gar zwingendes Bieterverfahren entfällt somit. Es muss daher ein Ausgleich gefunden werden, um auch bei freihändigem Verkauf des Schuldnervermögens die aus Gläubigersicht bestmögliche Haftungsverwirklichung zu erreichen. Dieses Ziel soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch verschiedenste Mitwirkungsbefugnisse der Gläubigergemeinschaft (Gläubigerautonomie) erreicht werden. Dies wird jedoch dadurch erschwert, dass die Gläubiger in der Regel keinen homogenen Interessenverbund darstellen, sondern auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens völlig unterschiedliche Ziele verfolgen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass die freihändige Verwertung des Schuldnervermögens mit dem Ziel, den bestmöglichen Erlös zu realisieren, angesichts divergierender Gläubigerinteressen die Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters deutlich einschränkt. Muss doch eine optimale Verwertung des Schuldnervermögens verschiedenartige Gläubigerinteressen auf einen gemeinsamen Nenner bringen. Verkaufsgespräche und Verkaufsverhandlungen mit einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter sind daher umso komprimierter und erfolgreicher, je besser der Kaufinteressent die dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter gesetzlich vorgegebenen Handlungsräume kennt. Der potenzielle Käufer muss bereit sein, dieses Parkett zu betreten. Anderenfalls laufen Gespräche und Verhandlungen Gefahr, an Erwartungen zu scheitern, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter gar nicht erfüllen kann. Ist der Kaufinteressent mit dem rechtlich und wirtschaftlich Machbaren vertraut, verlaufen die Kaufverhandlungen in wesentlich sachlicher, vom Missverstehen verschonter Atmosphäre. Welches aber sind diese Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, welchen Einfluss hat die Gläubigerautonomie?
Wolfgang Ott
6. Vorbereitung der Kaufverhandlungen
Zusammenfassung
Spätestens mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gelangt die Nachricht über den Insolvenzantrag des Schuldnerunternehmens an die Öffentlichkeit. Sehen doch §§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 InsO vor, dass diese gerichtlich verfügte Sicherungsmaßnahme öffentlich bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung erfolgt länderübergreifend auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 Abs. 2 InsO) und ist damit jedermann zugänglich. In der Bekanntmachung ist der Schuldner genau zu bezeichnen, seine Anschrift sowie Geschäftszweig sind anzugeben.
Wolfgang Ott
7. Vertragsverhandlungen
Zusammenfassung
Der Unternehmenskauf aus der Insolvenz kommt nunmehr in die rechtlich entscheidende Phase. Haben sich Antragsverfahren, erste Kontaktaufnahme und Sondierungsgespräche bis zur Vorbereitung der Kaufverhandlungen in der beschriebenen Weise entwickelt, so beeinflusst dies trotz aller Zeitknappheit die Verhandlungsatmosphäre positiv. Damit ist im Idealfall eine Verhandlungsatmosphäre entstanden, die die Gespräche über das komplexe Kaufthema in eine konstruktive und kurzfristig zielführende Bahn lenken kann.
Wolfgang Ott
8. Sanierungspotenziale
Zusammenfassung
Die Insolvenzordnung hat – wie auch bereits die Konkursordnung – den Insolvenzverwalter mit einer Reihe von Sonderrechten ausgestattet, die ihn insbesondere ermächtigen, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Dauerschuldverhältnisse einseitig zu beenden. Diese Sonderrechte sind in den §§ 103 – 128 InsO geregelt und umfassen im Wesentlichen gegenseitige Verträge, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beidseitig noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (§§ 103 – 105 InsO), Miet- und Pachtverhältnisse sowie Dienstverhältnisse (§§ 108 – 118 InsO). Hinzu kommen Sondervorschriften aus dem Bereich des Individualarbeits- und Betriebsverfassungsrechts (§§ 120 – 128 InsO).
Wolfgang Ott
9. Vertragsabschluss und Umsetzung
Zusammenfassung
Vertragsabschluss und Umsetzung unterliegen weiteren Besonderheiten, die beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz aus den sich aus der Gläubigerautonomie ergebenden Mitwirkungsrechte der Gläubiger resultieren. Jeder Unternehmenskauf, sei es ein Vermögenskauf, sei es ein Anteilskauf, unterliegt gesetzlichen Zustimmungsvorbehalten durch die Organe der Gläubiger. Wie wirken sich diese Vorbehalte aus und wie ist mit ihnen umzugehen?
Wolfgang Ott
10. Begleitende Maßnahmen in der Umsetzungsphase
Zusammenfassung
Der Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz hat neben vielfältigen wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten auch eine starke, nicht zu unterschätzende psychologische Komponente: Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsräumen, die das Gelingen des Unternehmenskaufs insbesondere in zeitlicher Hinsicht erheblich bestimmen, kommt der Kunst, das zu verkaufende Unternehmen, den Betrieb oder Betriebsteil zusammenzuhalten, entscheidende Bedeutung zu. Dies aber heißt nichts anderes, als dass die Betriebsabläufe möglichst ungestört und reibungslos erfolgen müssen. Angesprochen sind damit alle Leistungsträger, die hierzu in ihrer jeweiligen Funktion entscheidend beitragen: Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden. Ihnen gegenüber gilt es, durch eine möglichst offensive Informationspolitik Vertrauen zurückzugewinnen, zu stabilisieren und über die Kontaktphase, Verhandlungsphase bis zur Umsetzungsphase zu erhalten. Dabei muss man sich immer bewusst sein, dass der Unternehmenskauf aus der Insolvenz auf einer zumindest halböffentlichen Bühne spielt. Die betroffenen Kreise wissen um die insolvente Situation. Die Gerüchteküche brodelt umso mehr, je weniger autorisierte Informationen fließen. Es gilt, die sich durch eine klare und verständliche Nachrichtenlage für den Zusammenhalt des Unternehmens bietende Chance zu nutzen: Eine gute, da vorbereitete und gezielte Informationspolitik schafft Vertrauen und Zuversicht. Sie unterstützt und ergänzt die Bemühungen von Verkäufer und Käufer, die Transaktion in einem gut und richtig informierten Umfeld zielstrebig umzusetzen. Bei großen Insolvenzverfahren leisten darüber hinaus die Medien, insbesondere die Wirtschaftspresse ihre Informationsbeiträge. Der vorbereitete und richtige Umgang mit den Medien kann den Unternehmenstransfer positiv begleiten. Nicht zuletzt die jüngsten Großverfahren wie Arcandor (Karstadt), Quelle, Escada, Grundig, Schiesser etc. haben die breite Öffentlichkeit jenseits der unmittelbar Beteiligten beschäftigt.
Wolfgang Ott
11. Exkurs: Eigenverwaltung
Zusammenfassung
Die Insolvenzordnung bescherte der Insolvenzpraxis zum 01.01.1999 neben dem Insolvenzplan ein weiteres neues Instrument: Die Eigenverwaltung, §§ 270 – 285 InsO. Danach ist der Schuldner bei entsprechendem Eigenantrag berechtigt, unter Aufsicht eines Sachverwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dem Antrag stattgibt. Wesentliche Hürde gerichtlicher Prüfung ist die in § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO postulierte Voraussetzung, dass „nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird“. Ziel des Gesetzgebers war es, bei entsprechendem Gläubigerwillen (Gläubigerautonomie) ein kostengünstiges Insolvenzverfahren mit dem Anreiz für den Schuldner zu schaffen, frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
Wolfgang Ott
Backmatter
Metadata
Title
Unternehmenskauf aus der Insolvenz
Author
Wolfgang Ott
Copyright Year
2011
Publisher
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-6700-8
Print ISBN
978-3-8349-2612-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6700-8