2007 | OriginalPaper | Chapter
Vormerkung
Published in: Sachenrecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
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a) Während der Widerspruch den Bestand eines dinglichen Grundstücksrechts absichert, soll die Vormerkung eine künftige Verfügung über ein solches Recht sichern. Beides ist streng auseinanderzuhalten
1
: Der Widerspruch protestiert dagegen, daß ein bestehendes Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist; er verhindert damit einen gutgläubigen Erwerb aufgrund der unrichtigen Eintragung. Die Vormerkung dagegen „prophezeit“, sie kündet eine Verfügung an
2
. Durch sie wird ein obligatorischer Anspruch auf Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts dinglich abgesichert, so daß spätere Verfügungen den Anspruch nicht beeinträchtigen können.