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2007 | OriginalPaper | Chapter

Vormerkung

Published in: Sachenrecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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a) Während der Widerspruch den Bestand eines dinglichen Grundstücksrechts absichert, soll die Vormerkung eine künftige Verfügung über ein solches Recht sichern. Beides ist streng auseinanderzuhalten

1

: Der Widerspruch protestiert dagegen, daß ein bestehendes Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist; er verhindert damit einen gutgläubigen Erwerb aufgrund der unrichtigen Eintragung. Die Vormerkung dagegen „prophezeit“, sie kündet eine Verfügung an

2

. Durch sie wird ein obligatorischer Anspruch auf Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts dinglich abgesichert, so daß spätere Verfügungen den Anspruch nicht beeinträchtigen können.

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Metadata
Title
Vormerkung
Copyright Year
2007
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-37404-6_22

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