2017 | OriginalPaper | Chapter
§ 55 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Published in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht
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Mit dem WpÜG, das von sechs Rechtsverordnungen ergänzt wird, wurde die Übernahmerichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt. Gegenstand des Gesetzes sind öffentliche Angebote eines Bieters für Aktien einer Zielgesellschaft mit Sitz in der EU.Das WpÜG stellt Rahmenbedingungen für deratige Angebote auf. Das Gesetz dient ausschließlich öffentlichen Zielen, weshalb bei Verletzungen seiner Vorschriften keine Schadensersatzansprüche der Zielgesellschaft und deren Aktionäre in Betracht kommen. Solche Verstöße können alleine von der Bafin mittels eines Bußgeldes geahndet werden.Praktisch liegt der Hauptanwendungsbereich des WpÜG bei öffentlichen Angeboten, mit denen der Bieter mindestens 30 % der stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben beabsichtigt (sog. Übernahmeangebot) sowie bei Pflichtangeboten, die vorliegen, wenn eine Person die 30 %-Schwelle überschreitet, ohne vorher ein Übernahmeangebot abgegeben zu haben.Die zentralen Regelungsgegenstände des Gesetzes sind die Pflicht, eine Angebotsunterlage, eine Art WpÜG -Prospekt, zu erstellen, des Weiteren detaillierte Regeln über die Art und Höhe des von einem Bieter zu zahlenden Preises sowie der Ablauf des Angebotsverfahrens. Zusätzlich enthält das WpÜG (aktienrechtliche) Verhaltenspflichten für den Vorstand der Zielgesellschaft.