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Published in: Bankfachklasse 7-8/2021

01-07-2021 | Rechnungswesen

Abschreibungen auf Sachanlagen

Author: Meinrad Lippach

Published in: Bankfachklasse | Issue 7-8/2021

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Auszug

Begriffe
■ Sachanlagen sind dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Damit gehören sie neben den immateriellen Vermögenswerten und den Finanzanlagen zum Anlagevermögen der Kreditinstitute.
■ Beim Zugang sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Für die Folgebewertung ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegegenständen zu unterscheiden:
Abnutzbare Sachanlagen
■ haben eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer, da sie beispielsweise durch den betrieblichen Gebrauch, durch technische Neuerungen oder natürliche Alterung ständig an Wert verlieren.
■ Beispiele: Gebäude, Fahrzeuge, Geldautomaten, Büroeinrichtung
Nicht abnutzbare Sachanlagen
■ unterliegen keiner regelmäßigen Wertminderung und können daher zeitlich unbegrenzt genutzt werden.
■ Beispiel: Unbebaute Grundstücke
■ Wertminderungen von Vermögensgegenständen werden buchhalterisch durch Abschreibungen erfasst.
■ § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwei Arten:
Planmäßige Abschreibungen
■ erfassen den vorhersehbaren regelmäßigen Werteverzehr, dem abnutzbare Wirtschaftsgüter während der Dauer ihrer Nutzung unterliegen.
Außerplanmäßige Abschreibungen
■ erfassen unvorhergesehene Wertminderungen bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögenswerten, zum Beispiel infolge von Unfällen oder höherer Gewalt.
■ Nicht abnutzbare Sachanlagen können nur außerplanmäßig abgeschrieben werden.
■ Steuerrechtlich werden die planmäßigen Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.
Wirkung und Buchung von Abschreibungen
■ Planmäßige Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter als Aufwand auf die Jahre der betrieblichen Nutzung. Sie vermindern die Anschaffungskosten. Der verbleibende Wert wird als Restbuchwert bezeichnet.
■ Abschreibungen erfolgen regelmäßig am Ende des Geschäftsjahres im Rahmen des Jahresabschlusses. Gebucht wird im Soll des Aufwandskontos "Abschreibungen auf Sachanlagen". Die Gegenbuchung wird auf der Habenseite des betreffenden Sachanlagekontos, zum Beispiel "Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA)", vorgenommen.
Buchungssatz
Abschreibungen auf Sachanlagen an Sachanlagekonto
In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) vermindert der Abschreibungsaufwand den steuerpflichtigen Gewinn des Geschäftsjahres. In der Bilanz werden die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Buchwert ausgewiesen.
Bestimmungsfaktoren der planmäßigen Abschreibung
Der jährliche Abschreibungsbetrag wird durch drei Faktoren bestimmt. Das sind:
1. Anschaffungskosten
■ Nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen sie alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Neben dem Kaufpreis gehören zu ihnen auch Nebenkosten, etwa bei einem Pkw die Kosten für Überführung und Zulassung.
■ Die beim Erwerb anfallende Umsatzsteuer zählt bei Anschaffungen für umsatzsteuerfreie Bankbereiche ebenfalls zu den Anschaffungskosten und wird am Jahresende mit abgeschrieben. Bei Anschaffungen für steuerpflichtige Bankgeschäfte zählt sie dagegen nicht dazu, weil sie vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet wird (siehe Bankfachklasse 5-6/2021, Seite 24-27).
■ Preisnachlässe wie Rabatt und Skonto mindern die Anschaffungskosten.
2. Nutzungsdauer
■ Zeitraum, in dem ein Anlagegut betrieblich eingesetzt werden kann.
■ Sie wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geschätzt.
■ Orientierungshilfe sind die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern, die in den AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für die verschiedenen Wirtschaftsgüter festgelegt sind.
3. Abschreibungsmethode
■ Rechenverfahren, nach dem der Betrag der jährlichen Abschreibung ermittelt wird.
■ Anwendung finden vor allem die lineare und die geometrisch-degressive Abschreibung sowie die Abschreibung nach Leistungseinheiten.
Methoden der planmäßigen Abschreibung
■ Die Abschreibungsmethode entscheidet, wie die Anschaffungskosten als Aufwand auf die Jahre der wirtschaftlichen Nutzung verteilt werden.
Lineare Abschreibung
■ Die Abschreibung erfolgt mit einem gleichbleibenden Prozentsatz vom Anschaffungswert.
■ Über die gesamte Nutzungsdauer sind die Abschreibungsbeträge pro Jahr konstant.
■ Am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich ein Restbuchwert von null Euro.
■ Abschreibungsbetrag/Jahr = Anschaffungskosten : Nutzungsdauer
■ Abschreibungssatz/Jahr = 100 % : Nutzungsdauer
Degressive Abschreibung
■ Die Abschreibung erfolgt mit einem gleichbleibenden Prozentsatz im ersten Nutzungsjahr von den Anschaffungskosten, in den weiteren Jahren vom jeweiligen Restbuchwert.
■ Über die gesamte Nutzungsdauer nehmen die Abschreibungsbeträge jährlich ab. Im Vergleich zur linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher und in späteren Jahren geringer.
■ Ein Restbuchwert von null Euro wird nicht erreicht.
■ Abschreibungsbetrag/Jahr = Restbuchwert x Abschreibungssatz
Leistungsabschreibung
■ Die jährliche Abschreibung hängt von der im Geschäftsjahr erbrachten Leistung ab, etwa den mit einem Pkw gefahrenen Kilometern.
■ Über die gesamte Nutzungsdauer schwanken die Abschreibungsbeträge.
■ Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Gesamtleistungsmenge des Wirtschaftsguts geschätzt und die auf ein Geschäftsjahr entfallende Teilleistungsmenge nachgewiesen werden kann, bei einem Pkw etwa durch ein Fahrtenbuch.
■ Abschreibungsbetrag/Jahr = Anschaffungskosten x Jahresleistung : Gesamtleistung
■ Während nach Handelsrecht alle drei Abschreibungsarten zulässig sind, ist die degressive Abschreibung steuerlich für Anschaffungen ab 2011 nicht mehr möglich. Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz kann sie aktuell aber befristet für Anschaffungen in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 wieder in Anspruch genommen werden. Dabei darf der Abschreibungssatz höchstens das 2,5-Fache des Satzes betragen, der sich bei linearer Abschreibung ergibt, und 25 % nicht überschreiten.
■ Die gewählte Abschreibungsmethode kann im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Möglich ist zu einem beliebigen Zeitpunkt lediglich der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung.
■ Da stets nur die Anschaffungskosten abgeschrieben werden können, ist unabhängig von der gewählten Methode die Summe der Abschreibungsbeträge stets gleich.
Weitere Hinweise
■ Werden Anlagegüter am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer weiter genutzt, so verbleibt in den Büchern ein Erinnerungswert von 1,00 EUR. Der Abschreibungsbetrag im letzten Jahr wird entsprechend angepasst.
■ Im Anschaffungsjahr ist die Abschreibung nur zeitanteilig anzusetzen, wenn der Anlagegegenstand nicht zu Beginn, sondern während des Jahres erworben wurde. Der volle Jahresbetrag ist auf die Monate der Nutzung umzurechnen, wobei der Monat der Anschaffung in die Berechnung einbezogen werden darf.
■ Vereinfachte Regeln gelten für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG).

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Metadata
Title
Abschreibungen auf Sachanlagen
Author
Meinrad Lippach
Publication date
01-07-2021
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankfachklasse / Issue 7-8/2021
Print ISSN: 0170-6659
Electronic ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-021-0610-x

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