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Published in: List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik 3-4/2022

Open Access 19-07-2023 | Aufsätze

Änderung des Steuertarifs durch das Inflationsausgleichsgesetz – Verpasste Chance zum Abbau des Mittelstandsbauchs!

Authors: Sven Stöwhase, Martin Teuber

Published in: List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik | Issue 3-4/2022

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Zusammenfassung

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden Steuerpflichtige in Deutschland auf der tariflichen Ebene ab dem Jahr 2024 um etwa 25 Mrd. € bei der Einkommensteuer entlastet. Gleichzeitig wird sowohl aus Politik als auch Wissenschaft immer wieder gefordert, den sogenannten Mittelstandsbauch im Einkommensteuertarif abzuschaffen, was ebenfalls mit erheblichen Steuerausfällen einhergehen würde. Dieser Beitrag zeigt, dass es möglich gewesen wäre, den Mittelstandsbauch bei gleichen Einnahmeausfällen, wie sie durch das Inflationsausgleichsgesetz entstehen, abzuschaffen und dabei zielgenauer für Effekte der kalten Progression zu kompensieren. Für die Bestimmung von aufkommensneutralen Tarifen nutzen wir dabei ein auf den Rechtsstand des Jahres 2024 fortgeschriebenes Mikrosimulationsmodell, welches auf den Daten der Faktisch Anonymisierten Lohn- und Einkommensteuerstatistik aufbaut. Mögliche Tarifalternativen, bei denen es zu einer Abschaffung des Mittelstandsbauchs in der Form kommt, dass der Tarif nur noch eine einzige Progressionszone umfasst, könnten dabei entweder durch die Anhebung des Eingangssteuersatzes, ein Vorziehen der Einkommensgrenze, ab dem der Spitzensteuersatz greift, oder eine Kombination mehrerer solcher Änderungen, einschließlich einer Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags, realisiert werden.

1 Einleitung

Eines der bestimmenden Themen der letzten Jahre in der steuerpolitischen Debatte war und ist die Diskussion über einen Abbau des sogenannten Mittelstandsbauchs in der Einkommensteuer. Mit dem Begriff des Mittelstandsbauchs wird der überproportionale Anstieg der Grenzsteuersätze in den unteren und mittleren Einkommensbereichen im geltenden Einkommensteuertarif bezeichnet. Ausgehend vom derzeitigen Eingangssteuersatz in Höhe von 14 %, der beim Überschreiten des Grundfreibetrags erhoben wird, steigt der Grenzsteuersatz in einer ersten Progressionszone zunächst relativ steil auf 23,97 % an, bevor er sich in einer längeren zweiten Progressionszone deutlich langsamer bis auf den Spitzensteuersatz von 42 % erhöht.1
Vielfach genannte Kritikpunkte am Mittelstandsbauch sind die mit ihm assoziierten negativen Anreize auf das Arbeitsangebot, eine von ihm ausgehende Verschärfung der Problematik der kalten Progression sowie Gerechtigkeitsargumente in Bezug auf seine distributiven Wirkungen. Auch wenn die beiden erstgenannten Punkte aus wissenschaftlicher Sicht nicht eindeutig sind (Houben und Baumgarten 2011), so verbleibt das normative Gerechtigkeitsargument, da der Mittelstandsbauch kleine und mittlere Einkommen überproportional belastet (vgl. Lemmer 2017).
Vor diesem Hintergrund ist die Abschaffung des Mittelstandsbauchs ein begründeter Ansatz, um insbesondere Steuerpflichtige im unteren und mittleren Einkommensbereich zu entlasten. Eine große Hürde stellen die mit einer Abschaffung des Mittelstandsbauchs verbundenen Kosten dar. Bei den vielfältigen bislang diskutierten Möglichkeiten alternativer Steuertarife ohne Mittelstandsbauch entstehen aber Kosten im zweistelligen Milliardenbereich, wenn dabei sichergestellt werden soll, dass es nicht zu Belastungen bei Steuerpflichtigen an anderer Stelle im Tarif kommen soll.2
Bedingt durch diese Kosten erschien die Abschaffung des Mittelstandsbauchs in den letzten Jahren als ein eher unrealistisches Szenario. Der Angriff Russlands auf die Ukraine, die damit einhergehenden wirtschaftlichen Verwerfungen, und die darauf bezugnehmenden steuerpolitischen Reaktionen der Bundesregierung haben dies allerdings geändert. Denn mit dem Ende 2022 beschlossenen Inflationsausgleichsgesetz werden Steuerpflichtige laut Bundesfinanzministerium im Jahr 2024 um insgesamt 31,8 Mrd. € entlastet. Zwar gehen die im Inflationsausgleichsgesetz beschlossenen Reformen über eine reine Änderung des Einkommensteuertarifs hinaus, die in diesem Gesetz beschlossenen Veränderungen der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zeichnen aber für den Großteil der erwarteten Steuermindereinnahmen verantwortlich.
Die Tarifänderung des Inflationsausgleichsgesetzes verfolgt das Ziel, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Als kalte Progression werden die Steuerbelastungen bezeichnet, die entstehen, soweit steigende Nominaleinkommen bei unveränderten Realeinkommen in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs zu einem Anstieg der realen Durchschnittsbelastung führen.3 Dabei war die Preissteigerung im Jahr 2022 maßgeblich auf die Entwicklung der Energiepreise und ihre unmittelbaren Zusatzeffekte zurückzuführen. Da davon auszugehen ist, dass solche Preissteigerungen in den unteren Einkommensbereichen stärker wirken als bei höheren Einkommen,4 wäre ein Wegfall des Mittelstandsbauchs, welcher insbesondere die mittleren und unteren Einkommen relativ stärker entlastet, mit dem eigentlichen Ziel des Inflationsausgleichsgesetz durchaus vereinbar gewesen. Es stellt sich daher die Frage, ob die mit dem Inflationsausgleichsgesetz in seiner tatsächlichen Form in Kauf genommenen fiskalischen Kosten im zweistelligen Milliardenbereich nicht alternativ dazu hätten verwendet werden können, den Mittelstandsbauch abzuschaffen, ohne dabei das eigentliche Ziel aus den Augen zu verlieren.
Der aktuelle Beitrag versucht die Frage auf Grundlage von Mikrosimulationsrechnungen zu beantworten. Hierzu werden insgesamt vier Einkommensteuertarife ohne Mittelstandsbauch hergeleitet, die gegenüber dem Tarif des Jahres 2024 vollständig aufkommensneutral sind und gleichzeitig gewährleiten, dass es gegenüber dem Tarif des Jahres 2022 zu keinen Schlechterstellungen auf der tariflichen Ebene kommen kann.5,6 Anhand von Einzelfallbeispielen werden die Entlastungswirkungen der Alternativtarife und des Tarifes 2024 gegenüber dem Tarif des Jahres 2022 in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen dargestellt, um Aussagen über die Unterschiede ihrer distributiven Wirkungen treffen zu können. Zu diesem Zweck gibt das folgende Kap. 2 zunächst einen knappen Überblick über das für die Quantifizierung der fiskalischen Wirkungen verwendete Simulationsmodell und die darin verwendeten Daten. Kap. 3 beschreibt die Änderungen des Einkommensteuertarifs durch das Inflationsausgleichsgesetz und quantifiziert diese. Das Kap. 4 vergleicht dann die distributiven Wirkungen, mit denen, die sich bei alternativen Einkommensteuertarifen ohne Mittelstandsbauch ergeben würden. Kap. 5 fasst die Ergebnisse der Studie nochmals kurz zusammen.

2 Datenbasis und Simulationsmodell

Grundlage unserer Konstruktion aufkommensneutraler Einkommensteuertarife sind die Einzeldaten der Faktisch Anonymisierten Lohn- und Einkommensteuerstatistik (FAST) des Jahres 2014. Bei der FAST 2014 handelt es sich um eine vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte geschichtete 10-Prozent-Stichprobe aller veranlagten Steuerpflichtigen des Veranlagungszeitraums 2014. Grundlage sind prozessproduzierte Daten der Steuerverwaltung. Durch die Datenbasis erfasst sind mehr als 1000 einkommensteuerrechtlich relevante Variablen von knapp 4,1 Mio. Steuerpflichtigen.7 Die Daten werden auf den Stand des Jahres 2024 fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Daten berücksichtigt über Gewichtsanpassungen im Rahmen eines Static-Ageing-Ansatzes strukturelle Änderungen in der Zusammensetzung der Steuerpflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Datenerhebung und dem Jahr 2024 (Alter, Erwerbsstatus, Kinderzahl). Zudem werden die Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten differenziert entsprechend ihrer Entwicklungen bis zum aktuellen Rand sowie der Gemeinschaftsprognose fortgeschrieben. Für weitere Informationen zur Fortschreibung vgl. auch Calahorrano et al. (2019). Die so fortgeschriebenen Werte werden auf die Ergebnisse der 161. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2021 kalibriert.
Mit Hilfe des Mikrosimulationsmodells MIKMOD-ESt (Flory und Stöwhase 2012) werden auf dieser Datengrundlage die fiskalischen Kosten unterschiedlicher Tarifvarianten ermittelt. Das Modell berücksichtigt dabei auf der tariflichen Ebene sowohl die Effekte des Progressionsvorbehalts als auch von außerordentlichen Einkünften. Darüber hinaus führt das verwendete Simulationsmodell Günstigerprüfungen zwischen Kindergeld und Kinderfreibetragswirkung, Riester-Zulagen und Wirkung der Altersvorsorgeaufwendungen sowie zur Nutzung der Abgeltungssteuer durch, welche einen Einfluss auf die Höhe der veranlagten Einkommensteuer haben.
Verglichen wird für das Veranlagungsjahr 2024 das Aufkommen aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, dass sich auf Grundlage des Mikrosimulationsmodells rechnerisch im dann geltenden Recht nach Inflationsausgleichsgesetz ergibt, mit den entsprechenden Größen die sich in Alternativszenarien ergeben würden, die sich lediglich hinsichtlich des verwendeten Tarifs nach § 32a ESt vom dann geltenden Rechtsstand unterscheiden. Verhaltensanpassungen bleiben in unserem rein statischen Modell unberücksichtigt.

3 Tarifänderung durch das Inflationsausgleichsgesetz

Das Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG)8, sieht neben einer Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge und einer Angleichung des monatlichen Kindergeldes auf einheitlich 250 € je Kind, Anpassungen der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG sowohl für das Veranlagungsjahr 2023 als auch das Veranlagungsjahr 2024 vor.9
Dabei erhöht sich der Grundfreibetrag von 10.347 € zunächst auf 10.908 € im Jahr 2023 sowie dann 11.604 € für das Jahr 2024. Das Ende der ersten und der zweiten Progressionszone verschiebt sich ebenfalls. Beide Werte werden zwischen dem Jahr 2022 und 2023 um etwa 7,2 % erhöht. Ausgehend von dieser ersten Erhöhung erfolgt eine weitere Erhöhung der beiden Werte zum Jahr 2024 um nochmals rund 6,3 %. Im Ergebnis beginnt die zweite Progressionszone im Jahr 2024 bei 17.005 €. Die erste Proportionalzone, in welcher der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht ist, beginnt dann bei 66.760 €. Auf eine Erhöhung der Einkommensgrenze, ab dem der Reichensteuersatz greift, wurde im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes explizit verzichtet. Die Änderungen des Grundfreibetrags folgen dabei den Ergebnissen des letzten Existenzminimumberichtes10, der die Höhe der steuerlichen Freistellung des sächlichen Existenzminimums festlegt.
Ziel des Gesetzes ist es, die kalte Progression auszugleichen. Nach Riedel (2023) ist eine einheitliche Verschiebung der Tarifeckwerte um die Inflationsrate, ähnlich wie im Inflationsausgleichsgesetz vorgenommen, durchaus dazu geeignet, die kalte Progression vollständig zu neutralisieren. Bei Heterogenität in der Betroffenheit bezüglich der Inflationswirkung, wie wir sie in der Realität beobachten konnten, kommt es jedoch zu Über- und Unterkompensationen. So zeigen beispielsweise die Analysen von Priem et al. (2022) einen negativen Zusammenhang zwischen Inflationsbetroffenheit und Einkommenshöhe. Entsprechend kann argumentiert werden, dass das Inflationsausgleichsgesetz die Effekte der kalten Progression für niedrige Einkommen unter- und für hohe Einkommen überkompensiert.
Laut Bundesfinanzministerium werden die Steuerpflichtigen im Jahr 2024 um insgesamt 31,8 Mrd. € durch das Inflationsausgleichsgesetz entlastet.11 Zahlen zu den Auswirkungen, die isoliert auf die Anpassungen der Tarifeckwerte zurückzuführen sind, werden nicht genannt, können jedoch grob abgeleitet werden. So werden die Kosten der Verschiebung der Tarifeckwerte ohne Erhöhung des Grundfreibetrags auf etwa 17 Mrd. € beziffert.12 Für die Anhebung des Grundfreibetrags wurden im ursprünglichen Gesetzentwurf, der noch einen niedrigeren als den letztendlich beschlossenen Grundfreibetrag vorsah, knapp unter 5 Mrd. € angesetzt.13 Die weitere Erhöhung des Grundfreibetrags sowie die notwendigen Anpassungen beim Kinderfreibetrag kosten zusammen etwa 3,6 Mrd. €.14 In Summe ergibt sich daraus ein Betrag in der Größenordnung von etwa 25 Mrd. €. Auf Grundlage unseres Mikrosimulationsmodells können wir hierfür ebenfalls einen Wert berechnen. Er liegt mit einer Jahreswirkung von etwa 26,5 Mrd. € leicht über den aus den Informationen des Gesetzgebungsverfahrens abgeleiteten Werten.

4 Abschaffung des Mittelstandsbauchs

4.1 Unmittelbare Abschaffung

Die oben genannten Tarifentlastungen in Höhe von 26,5 Mrd. € durch das Inflationsausgleichsgesetz kommen den zuvor durch die Literatur ermittelten Kosten eines Abbaus des Mittelstandsbauchs bereits ziemlich nahe. Beispielsweise beziffern Beznoska et al. (2016) die möglichen Kosten einer vollständigen Abschaffung im Jahr 2016 auf etwa 31 Mrd. €. Wir prüfen daher in einem ersten Schritt, ob eine unmittelbare Abschaffung des Mittelstandsbauchs, ausgehend vom Tarif des Jahres 2022, im Jahr 2024 ähnliche Einnahmeausfälle zur Folge hätte wie die Tarifentlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz. Abb. 1 stellt die sich ergebenden Grenzsteuerverläufe der Einkommensteuertarife der Jahre 2022 (T2022) und 2024 (T2024) sowie unseres Tarifvorschlags einer unmittelbaren Abschaffung des Mittelstandsbauchs (TAlternat) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen grafisch dar. Unter einer unmittelbaren Abschaffung verstehen wir dabei den Übergang von einem Tarif mit zwei Progressionszonen zu einem Tarif mit nur einer Progressionszone, für den Fall, dass sämtliche weitere Tarifeckwerte (Beginn der Progressionszone, Ende der Progressionszone, Eingangs- und Spitzensteuersatz) unverändert bleiben. Die konkrete Tarifformel des Tarifvorschlags TAlternat kann dem Anhang entnommen werden. Für die grafische Darstellung beschränken wir uns auf den Fall einer Besteuerung nach der Grundtabelle sowie auf den für die Thematik des Mittelstandsbauchs relevanten Einkommensbereich zwischen 10.000 € und 70.000 €.
Unseren Ergebnissen zufolge, belaufen sich die Kosten des von uns vorgeschlagenen Tarifs auf etwa 44,5 Mrd. €. Der Abbau des Mittelstandsbauchs in dieser Form als Alternative zu den im Inflationsausgleichsgesetz beschlossenen Tarifänderungen wäre daher nur schwer finanzierbar gewesen, hätten man doch gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz auf weitere rund 18 Mrd. € Steuereinnahmen verzichten müssen.
Hinzu kommt, dass der an dieser Stelle von uns quantifizierte Tarifvorschlag (TAlternat) nicht die Notwendigkeit der Anhebung des Grundfreibetrags, wie er durch das Inflationsausgleichsgesetz vollzogen wurde, berücksichtigt. Stattdessen setzt er noch beim im Jahr 2022 gültigen Grundfreibetrag von 10.347 € an. Ein verfassungskonformer Tarif mit einer Progressionszone müsste einen Grundfreibetrag von 11.604 € enthalten. Bei einem solchen Tarif lägen die Steuermindereinnahmen gegenüber dem Tarif des Jahres 2022 sogar bei knapp über 57 Mrd. €.15

4.2 Abschaffung mit weiteren Eingriffen in den Tarif

Trotz der durch die mit der unmittelbaren Abschaffung verbundenen zusätzlichen Steuermindereinnahmen hätte es gleichwohl Möglichkeiten gegeben, den Mittelstandsbauch kostenneutral gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz abzuschaffen.16 Sofern die Höhe des Grundfreibetrags nicht verändert werden soll, lassen sich hier prinzipiell drei Möglichkeiten unterscheiden. Allen Möglichkeiten gemein ist, dass sie aus politischer Sicht zumindest in der Kommunikation mit den Steuerpflichtigen problematisch sein können:
Neben einer Erhöhung des Eingangssteuersatzes kommt ein Vorziehen des Endes der Progressionszone bei unverändertem Spitzensteuersatzes in Frage, was impliziert, dass der Spitzensteuersatz schon bei kleineren Einkommen als bisher greift. Auch eine Verlängerung der Progressionszone mit einer damit verbundenen Erhöhung des Spitzensteuersatzes wäre möglich. Außerdem sind Kombinationen dieser drei Möglichkeiten denkbar. Die theoretisch mögliche Option eines höheren Spitzensteuersatzes ermöglicht unseren Berechnungen zufolge allerdings keinen aufkommensneutralen Tarif, zumindest nicht ohne gegenüber dem Tarif des Jahres 2022 schlechtergestellte Steuerpflichtige. Es verbleiben die Möglichkeit eines höheren Eingangssteuersatzes und einer Senkung der Einkommensgrenze, ab dem der Spitzensteuersatz greift. Für beides, sowie für eine Kombination aus beiden Möglichkeiten, liefern wir einen gegenüber den Tarifänderungen des Inflationsausgleichsgesetzes kostenneutralen Vorschlag:
Tarifvorschlag 1 – Erhöhung des Eingangssteuersatzes auf 19 % (T1): Der Grundfreibetrag beträgt 11.604 €. Der Grenzsteuersatz steigt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 58.596 € linear von 19 % auf 42 % an. Die Parameter der Reichensteuer bleiben unverändert.
Tarifvorschlag 2 – Vorziehen des Spitzensteuersatzes (T2): Der Grundfreibetrag beträgt 11.604 €. Der Grenzsteuersatz steigt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 44.225 € linear von 14 % auf 42 % an. Die Parameter der Reichensteuer bleiben unverändert.
Tarifvorschlag 3 – Erhöhter Eingangssteuersatz und Vorziehen des Spitzensteuersatzes (T3): Der Grundfreibetrag beträgt 11.604 €. Der Grenzsteuersatz steigt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 49.890 € linear von 16,45 % auf 42 % an.
Die Grenzsteuerverläufe der drei vorgeschlagenen Tarife in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen werden in Abb. 2 grafisch dargestellt und mit denen des Tarifs des Jahres 2024 verglichen. Die sich aus diesen Tarifen ergebenden Formeln nach § 32a EStG sind im Anhang zusammengefasst. Wie aus der Abbildung ersichtlich wird, steigt der Grenzsteuersatz in sämtlichen Alternativtarifen zunächst schwächer an als im geltenden Recht. Dieser Effekt dreht sich allerdings mit dem Erreichen der zweiten Progressionszone im geltenden Recht des Jahres 2024 um. Der Grenzsteuersatz des geltenden Tarifs 2024 steigt in diesem Einkommensbereich langsamer an als in sämtlichen Alternativtarifen.
Die vergleichsweise starke Anhebung des Eingangssteuersatzes im Tarifvorschlag T1 führt dazu, dass der Grenzsteuersatz bei dieser Variante im Durchschnitt am langsamsten ansteigt. Der stärkste Anstieg des Grenzsteuersatzes ergibt sich, bedingt durch das Vorziehen des Beginns der Proportionalzone, in der Tarifvariante T2, bei der sich der Steuersatz über einen Einkommensbereich von etwa 32.620 € um 27 Prozentpunkte erhöht. Für den Fall kompetitiver Arbeitsmärkte, in denen von einem negativen Zusammenhang zwischen Grenzsteuersätze und Arbeitsanreizen der Beschäftigten auszugehen ist (Fuest 2000), könnte argumentiert werden, dass es insbesondere beim Tarifvorschlag T2 zu positiven Effekten auf das Arbeitsangebot im unteren Einkommensbereich kommt, während die Effekte im oberen Einkommensbereich negativ sind. In den Tarifvarianten T1 und T3 wäre bedingt durch die höheren Eingangssteuersätze zusätzlich auch im Einkommensbereich knapp oberhalb des Grundfreibetrags mit leicht negativen Effekten zu rechnen. Gleichwohl argumentieren Houben und Baumgarten (2011), dass man bei anderen Annahmen bzgl. der Eigenschaften des Arbeitsmarktes zu anderen Ergebnissen kommen kann.
Aus verteilungspolitischer Sicht relevanter ist ein Vergleich der sich ergebenden tariflichen Einkommensteuer bzw. der Belastungs- und Entlastungswirkungen, die sich gegenüber dem Tarif nach Inflationsausgleichsgesetz ergeben. Die absoluten Änderungen werden in der Abb. 3 dargestellt. Durch die Tarifvariante 1 werden die Steuerpflichtigen im unteren Einkommensbereich zunächst gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz belastet. Dies liegt an dem erhöhten Eingangssteuersatz von 19 %. Die maximale Schlechterstellung gegenüber dem Tarif 2024 im unteren Einkommensbereich beträgt 93 € bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.350 €.17 Mit steigendem Einkommen verringert sich dann die Belastung gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz, und für zu versteuernde Einkommen zwischen 20.450 € und etwa 50.200 € kommt es in der Tarifvariante 1 zu Steuerentlastungen. Diese betragen in der Spitze mehr als 140 €. Steuerpflichtige im Einkommensbereich oberhalb von 50.200 € werden gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz schlechter gestellt. Die maximale Schlechterstellung findet sich direkt am Ende der zweiten Progressionszone des Tarifs nach Inflationsausgleichsgesetz und beträgt 325 €.
Deutlich anders stellt sich der Effekt bei der Tarifvariante 2 mit unverändertem Eingangssatz von 14 % dar. Hier profitieren auf der tariflichen Ebene sämtliche Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von unter rund 40.500 €. Die maximale Entlastung von knapp über 430 € ergibt sich bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 27.500 €. Die maximale Schlechterstellung gegenüber dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetzes liegt bei 1162 €, ebenfalls etwa dort, wo die zweite Progressionszone des Tarifs nach Inflationsausgleichsgesetz endet.
Die Effekte der Tarifvariante 3 liegen zwischen den beiden Extremen der Varianten T1 und T2.18 Auch hier kommt es bei Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen knapp über dem Grundfreibetrag zu Belastungen gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz. Allerdings beschränken sich die Belastungen auf einen deutlich engeren Einkommensbereich, der bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 15.750 € endet; sie sind zudem mit maximal 26 € deutlich geringer. Die maximale Entlastung gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz ergibt sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € und beträgt rund 290 €. Für Einkommen darüber sinkt die Entlastung, und ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 43.650 € kommt es zu Belastungen. Diese betragen im Maximum 838 €.
Trotz der teilweise deutlichen Belastungen gegenüber dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetzes bei Steuerpflichtigen im oberen Einkommensbereich erfüllen sämtliche der hier vorgestellten alternativen Tarife, bei denen es zu einem Wegfall des Mittelstandsbauchs kommt, die Bedingung einer Entlastungswirkung gegenüber dem Tarif des Jahres 2022. Abb. 3 verdeutlicht dies: die Verläufe T1, T2 und T3 liegen durchgängig über der Vergleichskurve T2022, welche indirekt die Entlastung durch das Inflationsausgleichsgesetz gegenüber dem Tarif des Jahres 2022 wiedergibt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Alternativtarife Steuerpflichtige im unteren Einkommensbereichs in der Regel gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz entlasten – eine Ausnahme in den Tarifvarianten 1 und 3 bilden lediglich Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen knapp oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags. Ein Abbau des Mittelstandsbauchs als Alternative zum Inflationsausgleichsgesetz hätte aber gleichwohl dazu geführt, dass Steuerpflichtige mit höheren zu versteuernden Einkommen weniger stark entlastet worden wären, als dies aktuell durch das Inflationsausgleichsgesetz geschehen ist. So argumentiert beispielsweise Rietzler (2022), dass das Inflationsausgleichsgesetz aufgrund seiner distributiven Wirkungen kein geeignetes Instrument darstellt, um diejenigen die am stärksten von den jüngsten Preisentwicklungen betroffen sind, wirkungsvoll zu entlasten. Die Abschaffung des Mittelstandsbauchs, etwa in Form des Tarifvorschlags T2 als Alternative zum Inflationsausgleichsgesetz hätte dieser Kritik entgegenwirken können. Auch die eigentliche Intention des Inflationsausgleichsgesetz, welche im Ausgleich der kalten Progression bestand, legt eine stärkere Entlastung der Steuerpflichtigen im unteren Einkommensbereich nahe.
Für den Aspekt der inflationsbedingten Belastung, welche die Einkommensbereiche unterschiedlich stark betrifft, ist also eine Betrachtung der relativen Entlastung von Interesse. So mag es in der Beurteilung einer Maßnahme schon einen Unterschied machen, ob eine gegebene absolute Steuerentlastung in Relation zur bisherigen Steuerschuld hoch oder niedrig ausfällt. Eine solche Analyse ist mit Hilfe der Abb. 4 möglich. Auch hier werden die Effekte der drei alternativen Tarife gegenüber dem Tarif des Jahres 2024 nach Inflationsausgleichsgesetz dargestellt. Allerdings werden diese in Bezug gesetzt zur Höhe der Steuerschuld, wie sie sich nach dem Recht des Jahres 2024 ergibt.
Wie man anhand der Abbildung deutlich erkennen kann, ergeben sich hier in den Einkommensbereichen, in denen es durch die drei alternativen Tarife zu Entlastungen kommen würde, deutliche prozentuale Entlastungen. Im Tarif 1 beträgt die maximale Entlastung etwa 2,7 % der tariflichen Steuer nach Inflationsausgleichsgesetz, im Tarif 3 ergibt sich eine maximale Entlastung von 8,6 %. Mit bis zu 16 % fällt die relative Entlastung in der Tarifalternative 2 am stärksten aus. Auch zeigt sich, dass die maximale Belastung, die sich bei Steuerpflichtigen in den oberen Einkommensbereichen ergibt, relativ gesehen weniger groß ist. Hier beträgt die maximale Belastung selbst unter der Tarifvariante 2 im Maximum nur 7,3 %. Vergleichsweise hohe prozentuale Belastungen ergeben sich in den beiden Tarifvarianten, in denen der Eingangssteuersatz erhöht wird. Infolge der dort nur sehr geringen Steuerlast führen schon die vergleichsweisen kleinen absoluten Erhöhungen der Steuerlast direkt oberhalb des Grundfreibetrags zu starken relativen Belastungen.

4.3 Abschaffung unter Minimierung von Umverteilungseffekten

Bei der Ableitung der bisherigen Tarifvorschläge wurden noch nicht sämtliche möglichen Stellschrauben verändert. Gleichzeitig zeigt unsere obige Analyse, dass die alternativen Tarife trotz Aufkommensneutralität zu signifikanten Änderungen in der Steuerbelastung gegenüber dem Tarif des Jahres 2024 führen. Bisher wurde argumentiert, dass die damit verbundenen Umverteilungswirkungen dann durchaus positiv bewertet werden könnten, wenn die mit dem Inflationsausgleichsgesetz verbundenen Entlastungen im oberen Einkommensbereich als weniger notwendig angesehen würden. Andererseits könnte aber auch davon ausgegangen werden, dass die mit dem Inflationsausgleichsgesetz verbundenen Entlastungen von politscher Seite exakt so gewollt waren. In diesem Fall müsste ein gegenüber dem Rechtsstand 2024 aufkommensneutraler Einkommensteuertarif, der den Mittelstandsbauch abbaut, ebenfalls gewährleisten, dass es zu möglichst geringen Umverteilungswirkungen gegenüber dem neuen Rechtsstand kommt. Die Konstruktion eines solchen Tarifes ist tatsächlich möglich, wenn man als weitere Stellschraube neben dem Eingangssteuersatz und dem Ende der Progressionszone ebenfalls den Grundfreibetrag ändert. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann es sich bei dieser Änderung lediglich um eine Erhöhung handeln.
Ein solcher möglicher Tarif kombiniert eine Anhebung des Grundfreibetrags deutlich über dem Existenzminimum mit einer ebenfalls erheblichen Anhebung des Eingangssatzes. Unser Vorschlag TDeltaMin zeichnet sich konkret dadurch aus, dass der Grundfreibetrag stärker auf 12.500 € angehoben wird und die Progressionszone bei einem Eingangssteuersatz von 22,28 % beginnt. Sie wird aber gemäß des Inflationsausgleichsgesetztes verlängert: Der Spitzensteuersatz wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.760 € erhoben. Wie aus der Darstellung der Grenzsteuerverläufe der Tarife TDeltaMin und dem Tarif T2024 in der Abb. 5 hervorgeht, verlaufen die beiden verglichenen Tarife ab einem zu versteuernden Einkommen von 17.005 € fast identisch zueinander. Während der erhöhte Grundfreibetrag des Tarifes TDeltaMin zunächst zu Entlastungen für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen knapp über dem aktuell im Tarif T2024 geltenden Grundfreibetrag führt, wird dieser Vorteil durch den höheren Eingangssteuersatz im Einkommensbereich zwischen einem zu versteuernden Einkommen von 12.500 € und 17.005 € wieder näherungsweise abgebaut.
In der politischen Diskussion wird ein so deutlich höherer Eingangssatz sicherlich kritisch beurteilt werden. Auf der anderen Seite ist klar herausgearbeitet, dass sich infolge des höheren Grundfreibetrags gerade im Bereich geringer Einkommen oberhalb des Existenzminimums zusätzliche Entlastungswirkungen ergeben, während negative Arbeitsanreizeffekte infolge höherer Grenzsteuersätze in einem sehr schmalen Bereich des Tarifes zu finden wären – nur zwischen einem zu versteuernden Einkommen von 12.500 € bis knapp unter 17.000 € liegt der Grenzsteuersatz des hier vorgestellten Tarifs über dem des Tarifs nach dem Inflationsausgleichsgesetz. Der Eingangssatz von 22,28 % setzt dort ein, wo der aktuelle Tarif bereits von 14 % auf 15,65 % gestiegen ist. Schon bei einem 2000 € höheren zu versteuernden Einkommen von 14.500 € beträgt die Differenz der beiden Grenzsteuersätze weniger als 3,75 Prozentpunkte. Im Bereich zwischen etwa 17.000 € und 66.760 € sind die beiden Grenzsteuersätze dann fast identisch.19
Verdeutlicht wird dies auch nochmals bei Betrachtung der absoluten Steuerentlastungen des vorgeschlagenen Tarifs gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz. Diese ist in Abb. 6 grafisch dargestellt. Hier zeigt sich eindeutig, dass die Steuerpflichtigen im Einkommensbereich unter 15.500 € trotz des höheren Eingangssteuersatzes gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz zusätzlich entlastet werden. Am höchsten fällt diese Entlastung bei einem zu versteuernden Einkommen exakt in Höhe des Grundfreibetrags von 12.500 € mit 132 € aus. Unterhalb dieses Wertes entspricht die Entlastung der tariflichen Steuer des Tarifs des Jahres 2024, darüber führt der höhere Grenzsteuersatz dazu, dass die Entlastung mit steigendem Einkommen sinkt. Zu Belastungen gegenüber dem Tarif des Jahres 2024 kommt es für Einkommen oberhalb von 15.500 €. Allerdings sind diese vergleichsweise gering. Die maximale Schlechterstellung findet sich mit 15 € bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen etwa 17.000 € und 18.000 €. Für höhere Einkommen sinkt die Belastung dann wieder und nähert sich langsam dem Wert von Null.
Mit Hilfe des Mikrosimulationsmodells lassen sich nicht nur die Kosten der einzelnen Tarife berechnen, um so zu überprüfen, ob sie Aufkommensneutralität gewährleisten. Durch den empirischen Vergleich mit dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetzes lässt sich ebenfalls das direkte Umverteilungsvolumen quantifizieren und die Zahl der Steuerpflichtigen bestimmen, die jeweils be- bzw. entlastet werden. Dass der beschriebene Alternativtarif TDeltaMin nicht nur in der Einzelfallanalyse zu ähnlichen Ergebnissen wie der Tarif T2024 führt, sondern die Umverteilungswirkungen auch deutlich geringer ausfallen als in den weiter oben vorgestellten Tarifalternativen T1, T2 und T3, zeigt Tab. 1. Tatsächlich ist das Umverteilungsvolumen gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz in der Tarifvariante T2 mit einem Vorziehen des Spitzensteuersatzes deutlich höher als in den anderen Tarifvarianten. Steuerpflichtige, die in dieser Variante bessergestellt werden als unter dem Tarif des Jahres 2024 zahlen in Summe etwa 8,8 Mrd. € geringere Steuern. Entsprechend zahlen die in dieser Variante schlechter gestellten Steuerpflichtigen 8,8 Mrd. € höhere Steuern als unter dem Inflationsausgleichsgesetz. Auffällig ist hier, dass die durchschnittliche Besserstellung mit 361 € deutlich geringer ausfällt als die durchschnittliche Schlechterstellung, die 1124 € beträgt. Beim Vergleich mit der Einzelfalldarstellung in Abb. 3 ist dabei zu beachten, dass sich die dort dargestellten Werte auf eine Einzelveranlagung beziehen. Entsprechend können die maximalen Be- und Entlastungswirkungen bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren in der Praxis doppelt so hoch ausfallen, was zu den vergleichsweisen hohen Durchschnittswerten führt.
Tab. 1
Umverteilungswirkung gegenüber dem Inflationsausgleichsgesetz
Tarifvariante
T1
T2
T3
TDeltaMin
Umverteilungsvolumen
(in Mio. Euro)
2500
8800
5800
400
Besserstellungen gegenüber T2024
(Tausend Steuerpflichtige)
18.900
24.300
22.000
4100
Schlechterstellungen gegenüber T2024
(Tausend Steuerpflichtige)
13.700
7800
10.600
27.400
Durchschnittliche Besserstellung
(in Euro)
130
361
263
99
Durchschnittliche Schlechterstellung
(in Euro)
179
1124
544
16
Quelle: eigene Berechnungen auf Grundlage von MIKMOD-ESt; Faktisch anonymisierte Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2014
Mit rund 2,5 Mrd. € deutlich geringere Umverteilungswirkungen gegenüber dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetzes zeigen sich in der Tarifvariante T1 mit einem erhöhten Eingangssteuersatz. Mit 18,9 Mio. entlasteten und 13,7 Mio. belasteten Steuerpflichtigen sind die Umverteilungswirkungen auch deutlich symmetrischer über die Steuerpflichtigen verteilt als in der Variante T2.20 Die mit Abstand geringsten Umverteilungswirkungen werden jedoch im Tarif TDeltaMin erreicht. Zwar kommt es zu 27,4 Mio. Schlechterstellungen bei nur 4,1 Mio. Besserstellungen. Da diese im Schnitt aber nur 16 €, respektive etwas weniger als 100 € betragen, ergibt sich hier ein Umverteilungsvolumen von lediglich 400 Mio. €.

5 Zusammenfassung und Fazit

Durch die im Inflationsausgleichsgesetz enthaltenen Tarifanpassungen werden die Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer um mehr als 25 Mrd. € jährlich entlastet. Im Rahmen dieser Analyse wurde mit Hilfe prozessproduzierter Daten aus der Steuerverwaltung empirisch überprüft, ob es alternativ möglich gewesen wäre, einen Steuertarif zu konstruieren, mit dem der bestehende Mittelstandsbauch abgebaut werden kann. Ein solcher Tarif sollte kostenneutral gegenüber dem Tarif des Jahres 2024 ausgestaltet sein, auf der individuellen Ebene zu keinen Steuerbelastungen gegenüber dem Rechtsstand vor dem Inflationsausgleichsgesetz führen und statt zwei Progressionszonen nur noch eine Progressionszone enthalten.
Eine unmittelbare Abschaffung in der Form, dass die bestehenden beiden Progressionszonen in eine einzige Progressionszone umgewandelt werden, ohne dass es zu Anpassungen in den weiteren Tarifeckwerten kommt, wäre unseren Ergebnissen nach nicht ohne weitere Steuerausfälle in signifikanter Größenordnung möglich. Durch Anpassungen der Höhe des Eingangssteuersatzes, des Grundfreibetrags und der Länge der Progressionszone ist es aber möglich, Tarife zu bestimmen, die den obigen Bedingungen eines kostenneutralen Abbaus des Mittelstandsbauchs entsprechen. Ein möglicherweise aus politscher Sicht größerer Nachteil der so hergeleiteten Tarife könnte darin bestehen, dass sie in der Öffentlichkeit unter Umständen nur schwer vermittelbar wären, da sie, obgleich sie allesamt gegenüber dem Tarif des Jahre 2022 bei sämtlichen Steuerpflichtigen zu Entlastungen führen, entweder mit einem erhöhten Eingangssteuersatz oder einem früheren Einsetzen des Spitzensteuersatzes verbunden wären.
Je nach gewählter Variante ergeben sich dabei unterschiedliche Verteilungswirkungen. Tendenziell würden dabei Steuerpflichtige im unteren Einkommensbereich stärker entlastet werden, während die Entlastungen für Steuerpflichtige im oberen Einkommensbereich weniger stark ausfallen würden als durch das Inflationsausgleichsgesetz. Wenn man dem Argument folgt, dass steuerliche Entlastungen als Reaktion auf die aktuellen Inflationswirkungen eher auf Steuerpflichtige im unteren Einkommensbereich fokussiert sein sollten, wären solche Tarife auch aus Sicht eines zielgenauen Ausgleichs der kalten Progression vorzuziehen. Aber auch für den Fall, dass man diesem Argument widerspricht, können wir einen Tarif liefern, mit dem sich der Mittelstandsbauch kostenneutral abschaffen ließe, und der gegenüber dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetzes kaum umverteilend wirken würde. So kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Politik hier eine vielleicht einmalige Chance verpasst hat, den Mittelstandsbauch ohne hohe Einnahmeausfälle und ohne stärkere Umverteilungseffekte abzuschaffen.
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Appendix

Anhang

Tarifformel für die Tarifvariante TAlternat

Für diesen Tarif ergibt sich dann folgende Formel in § 32a Abs. 1 EStG:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 10.347€ (Grundfreibetrag): 0;
 
2.
von 10.348€ bis 58.596€: (290,16 * y+1400) * y;
 
3.
von 58.957€ bis 277.825€: 0,42 * x11.100,6;
 
4.
von 277.826€: 0,45 * x19.435,35.
 
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Tarifformel für die Tarifvariante T1

Für diesen Tarif ergibt sich dann folgende Formel in § 32a Abs. 1 EStG:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
1.
bis 11.604€ (Grundfreibetrag): 0;
 
2.
von 11.605€ bis 58.596€: (244,72 * y+1900) * y;
 
3.
von 58.957€ bis 277.825€: 0,42 * x10.277,76;
 
4.
von 277.826€: 0,45 * x18.612,51.
 
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Tarifformel für die Tarifvariante T2

Für diesen Tarif ergibt sich dann folgende Formel in § 32a Abs. 1 EStG:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 11.604€ (Grundfreibetrag): 0;
 
2.
von 11.605€ bis 44.225€: (429,17 * y+1400) * y;
 
3.
von 44.226€ bis 277.825€: 0,42 * x9440,62;
 
4.
von 277.826€: 0,45 * x17.775,37.
 
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Tarifformel für die Tarifvariante T3

Für diesen Tarif ergibt sich dann folgende Formel in § 32a Abs. 1 EStG:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 11.604€ (Grundfreibetrag): 0;
 
2.
von 11.605€ bis 49.890€: (333,67 * y+1645) * y;
 
3.
von 49.891€ bis 277.825€: 0,42 * x9764,72;
 
4.
von 277.826€: 0,45 * x18.099,47.
 
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Tarifformel für die Tarifvariante TDeltaMin

Für diesen Tarif ergibt sich dann folgende Formel in § 32a Abs. 1 EStG:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 12.500€ (Grundfreibetrag): 0;
 
2.
von 12.501€ bis 66.760€: (181,72 * y+2228) * y;
 
3.
von 66.761€ bis 277.825€: 0,42 * x10.600,04;
 
4.
von 277.826€: 0,45 * x18.934,79.
 
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Footnotes
1
Geprägt wurde der Begriff vor allem durch den bis zum Jahr 1989 gültigen Einkommensteuertarif, bei dem der Grenzsteuersatz einer konkaven Form folgte (vgl. Dorn et al. 2017).
 
2
Kostenschätzungen für verschiedene Varianten finden sich beispielsweise in den oben zitierten Artikeln von Houben und Baumgarten (2011), Dorn et al. (2017), Lemmer (2017) sowie ebenso bei Beznoska et al. (2016). Die möglichen Kosten einer vollständigen Abschaffung im Jahr 2016 werden hier mit etwa 31 Mrd. € beziffert.
 
3
Im Jahr 2022 lag die Inflationsrate über dem Anstieg der Nominaleinkommen. Auch Steuerbelastungen, die entstanden, soweit sinkende Realeinkommen nicht zu einer Senkung der Durchschnittsbelastung führen, können als Teil der kalten Progression angesehen werden (Deutscher Bundestag 2022).
 
4
Die Ergebnisse von Jaravel (2021) deuten ganz allgemein darauf hin, dass dies in der Vergangenheit tatsächlich oftmals der Fall war. Im konkreten Kontext wird dieses Argument ebenfalls gestützt durch die Berechnungen von Priem et al. (2022) sowie Dullien und Tober (2023).
 
5
Bei der Prüfung auf mögliche Schlechterstellungen gegenüber dem Tarif des Jahres unberücksichtigt bleiben Fälle mit Progressionsvorbehalt und außerordentlichen Einkünften.
 
6
Einen ähnlichen Ansatz verfolgen Broer und Stöwhase (2023). Als Alternative zur Tarifänderung durch das Inflationsausgleichsgesetz werden hier allerdings die distributiven Effekte der Auszahlung einer steuerpflichtigen Kopfpauschale analysiert.
 
7
Weitere Details zur Datenbasis finden sich in Merz et al. (2006).
 
8
Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022.
 
9
Parallel zu den Entlastungen beim Einkommensteuertarif wird auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag erhöht.
 
10
Deutscher Bundestag: Unterrichtung durch die Bundesregierung – Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 (14. Existenzminimumbericht), Drucksache 20/4443 vom 02.11.2022.
 
12
Deutscher Bundesrat: Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG), Drucksache 576/22 vom 25.11.2022.
 
13
Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG), Drucksache 20/3496 vom 20.09.2022.
 
14
Ein Großteil des genannten Betrages dürfte dabei auf die Erhöhung des Grundfreibetrags entfallen.
 
15
Auf eine grafische Darstellung dieses Tarifs wird zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit verzichtet.
 
16
Als kostenneutral bezeichnen wir im Folgenden sämtliche Tarife, die unter Berücksichtigung aller einkommensteuerrechtlicher Günstigerprüfungen gegenüber dem Tarif des Inflationsausgleichsgesetz zu Steuermehr- oder -mindereinnahmen von weniger als 40 Mio. € bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag führen.
 
17
Im Falle einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die entsprechenden Werte.
 
18
Dies gilt auch für alle anderen denkbaren aufkommensneutralen Tarifalternativen mit unveränderten Grundfreibetrag und einer Kombination aus höheren Eingangssteuersatz und kürzerer Progressionszone.
 
19
Der Steigungsparameter im Tarifvorschlag beträgt 181,72 und ist damit nur geringfügig höher als der Steigungsparameter 181,19 in der zweiten Progressionszone des Tarifs nach Inflationsausgleichsgesetz.
 
20
Gezählt wurden jeweils nur Steuerpflichtige, bei denen sich die jährliche Steuerlast um mehr als 2 € verändert. Abweichungen zwischen den Summen der in den unterschiedlichen Tarifvarianten insgesamt betroffenen Steuerpflichtigen lassen sich darauf zurückführen.
 
Literature
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Metadata
Title
Änderung des Steuertarifs durch das Inflationsausgleichsgesetz – Verpasste Chance zum Abbau des Mittelstandsbauchs!
Authors
Sven Stöwhase
Martin Teuber
Publication date
19-07-2023
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Published in
List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik / Issue 3-4/2022
Print ISSN: 0937-0862
Electronic ISSN: 2364-3943
DOI
https://doi.org/10.1007/s41025-023-00248-z

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