Zusammenfassung
Interdisziplinarität ist für die Rechtswissenschaft unverzichtbar (Kaiser 2013, S. 99, 100 m.w.N.). Für die Überprüfung der Richtigkeit und der durch Recht vermittelten Gerechtigkeit (oder Ungerechtigkeit) bedarf es des Rückgriffs auf Einsichten und Erkenntnisstand anderer Disziplinen (Wissenschaftsrat 2012, S. 27). Die disziplinenübergreifende und am Problem orientierte Zusammenarbeit ist eine Möglichkeit, das „Unbehagen am Recht“ (Wiethölter 1968, S. 26 ff.) zu reduzieren (Wissenschaftsrat 2012, S. 27). Die einstmals in den 1960er-Jahren konstatierte Isolation und das Dahinsiechen des Rechts sind durch die interdisziplinären Auseinandersetzungen in der Rechtswissenschaft zur Interdisziplinarität überwunden, mindestens aber drastisch reduziert worden. Die Veränderung des wissenschaftlichen Herangehens hat Rückwirkungen bis in die Rechtswissenschaft hinein und damit für die fachlich disziplinären Grundlagen von Gesetzgebung, die selbst wieder auf Interdisziplinarität angewiesen ist (Smeddinck 2006, S. 35 ff.; Kluth 2014, § 1 Rz. 46). Dank der Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft, der entwickelten neuen Perspektiven und methodischen Formen ist die Rechtswissenschaft für die interdisziplinäre Zusammenarbeit bestens gerüstet (vgl. Voßkuhle 2012, § 1).
Neben den Begriffsklärungen von Multi- und Interdisziplinarität hat vor allem die Akzentuierung der Transdisziplinarität die Notwendigkeit einer robusten Rechtswissenschaft unterstrichen, die sich auch in fremdem Umfeld und Diskurs produktiv einbringen kann. Es besteht ein auch gesellschaftlicher Bedarf zur Bearbeitung und Lösung der Endlagersuche beizutragen.
Zum Arbeitsprogramm der Rechtswissenschaft gehört es, die Neuerungen und Modifizierungen, die insbesondere das StandAG gebracht hat, an den bestehenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu messen und bezogen auf diesen konkreten Kontext neu zu durchdenken (vgl. Wissenschaftsrat 2012, S. 30). Das interdisziplinäre Gespräch und die Auseinandersetzung innerhalb von ENTRIA werden dabei helfen, gemeinsame ggf. kontrastierende Konzepte und Vorstellungen zu entwickeln, die in den rechtswissenschaftlichen Diskurs übernommen und transformiert werden können.
Nur wenn man Rechtswissenschaft mit Rechtsdogmatik gleichsetzt, haben Wissenschaftstheorie und Jurisprudenz keine Bezugspunkte und bleibt die Rechtswissenschaft ohne Anschlussmöglichkeiten in Exzellenzclustern und Forschungsverbünden, schneidet sich Anschlussmöglichkeiten und Lernerfahrungen ab (Jestaedt 2014, S. 3). Wenn die Rechtswissenschaft dagegen offen und robust in inter- und transdisziplinären Zusammenhängen agiert, schafft sie Schnittstellen, profitiert wie auch die anderen Beteiligten vom Geben und Nehmen im Austausch und hat keinen Grund, um ihre Eigenständigkeit zu fürchten.