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24-04-2014 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Article

Anrechenbare Kosten nachvollziehbar darstellen

Author: Annette Galinski

1:30 min reading time

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Die auf das Honorar anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI werden teilweise abweichend von den Baukosten ermittelt. Dies sorgt mitunter für Unsicherheiten bei der Honorarberechnung.

Die Art der Ermittlung von anrechenbaren Kosten ist in der HOAI für jedes Leistungsbild gesondert festgelegt. Dabei sind jeweils unterschiedliche Ermittlungsmethoden anzuwenden. Grundsätzlich lassen sich folgende Rahmenbedingungen festhalten: Die anrechenbaren Kosten werden ohne Umsatzsteuer ermittelt. Die Kostenermittlungen nach DIN 276 sind mit oder ohne Umsatzsteuer möglich. Dies sollte explizit vermerkt werden. Baunebenkosten (Kostengruppe 700) gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten. Außerdem gelten die anrechenbaren Kosten nur als Basis der Honorarermittlung für die Grundleistungen.

Honorarrechnung muss prüfbar sein

Ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar, bedeutet dies gegebenenfalls, dass die Honorarrechnung nicht prüfbar und damit der Zahlungsanspruch noch nicht fällig ist. Denn nach den Grundsätzen des § 33 HOAI sind verschiedene Kostengruppen aus den Baukosten

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  • voll auf das Honorar anrechenbar,
  • beschränkt anrechenbar,
  • bedingt anrechenbar oder
  • nicht anrechenbar.

"Diese jeweils unterschiedliche Art der Berücksichtigung von anteiligen Baukosten als Basis für die Honorarberechnung ist wichtig und muss im Zuge der rechnerischen Prüfung nachvollziehbar sein, erläutert Springer-Autor Klaus D. Siemon im Buchkapitel "HOAI Teil 3 - Objektplanung" (Seite 10). Sind die anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar, bzw. nicht prüfbar in der Honorarrechnung dargestellt, fehle eine Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars, so Siemon.

Tipp des Autors: Zur Vermeidung von sogenannten Prüfbarkeitsrisiken sollte projektbegleitend regelmäßig auf die Prüfbarkeit von anrechenbaren Kosten im Zuge der Aufstellung von Kostenermittlung geachtet werden.

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