2003 | OriginalPaper | Chapter
Besteuerung laufender Investitionen
Author : Matthias Hiller
Published in: Cash-Flow-Steuer und Umsatzsteuer
Publisher: Deutscher Universitätsverlag
Included in: Professional Book Archive
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Der bisher eingenommenen investitionstheoretischen (ökonomischen) Perspektive lag die Annahme zu Grunde, dass ein Steuerpflichtiger stets unmittelbar selbst die Investition durchführt. Diese Sichtweise wird nun mit der institutionalen (juristischen) Perspektive konfrontiert, wie sie auch durch die Cash-Flow-Steuersysteme angelegt ist. Folgende Abbildung verdeutlicht dies für den Fall von drei institutionalen Ebenen:264 Abbildung 3 zeigt, dass Haushalte ihr Human- oder Sachkapital einem Unternehmen zur Verfügung stellen. Verwendet das Unternehmen die Produktionsfaktoren für eine eigene operative Tätigkeit (Realinvestition), so sind damit unmittelbare Investitionsstrukturen erfasst. Gleichwohl kann die Weitergabe des Finanzkapitals auch an ein nachgelagertes Unternehmen erfolgen, welche dieses dann für die operative Tätigkeit (realwirtschaftliche Investition) verwendet. Das Unternehmen zwischen Haushalt und operativer Gesellschaft wird daher als Zwischengesellschaft bezeichnet. Es handelt sich in diesem Fall um mittelbare Investitionsstrukturen. Sie erheben ihre ökonomische Rechtfertigung aus folgender Überlegung:265 Die Kapitalweitergabe durch die Zwischengesellschaft ist dann sinnvoll, wenn im eigenen Unternehmen keine Investitionsmöglichkeiten mehr vorhanden sind, weil beispielsweise die Märkte für die eigenen Leistungen erschöpft sind und deshalb Erweiterungsinvestitionen nur noch Renditen unterhalb des Marktzinses abwerfen, oder wenn Produktionszweige bereits in zivilrechtlich getrennten Institutionen ausgelagert werden (Holdingstrukturen), um hiermit eine effizientere Produktionsstruktur (Haftung, Verantwortung etc.) zu formen. Alternativ hierzu wäre auch denkbar, dass diese Unternehmen überschüssige Liquidität an die natürlichen Personen als Anteilseigner auskehren. Hiervon wird jedoch an dieser Stelle abgesehen.266