Skip to main content
Top

09-08-2021 | Bodenschutz | Gastbeitrag | Article

Fokus auf den Bodenschutz

Author: Frank-Michael Lange

4 min reading time

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
print
PRINT
insite
SEARCH
loading …

Das Land Baden-Württemberg ist Vorreiter beim Bodenschutz und fungiert durch eine neue Landesgesetzgebung als Vorbild für andere Bundesländer. Dies und die Anforderungen an ein Bodenschutzkonzept im Rahmen der Bauplanung werden im nachfolgenden Gastbeitrag erläutert.

Der Bodenschutz wird in Deutschland im Wesentlichen durch das "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.98" und die "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.99" in den jeweiligen aktuellen Fassungen geregelt. In den kommenden Jahren wird im Rahmen der Einführung einer "Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung" (Mantelverordnung), vom Bundesrat am 11.06.21 verabschiedet, den bundeseinheitlich geregelten Belangen des Bodenschutzes und der stofflichen Verwertung von Böden ein stärkeres Gewicht zukommen. Bereits jetzt sind in Baden-Württemberg zwei wichtige Regelungen in dieser Richtung in Kraft getreten.

Editor's recommendation

2017 | OriginalPaper | Chapter

Kleine Bodenkunde für Techniker und Ingenieure

Außerdem bieten Böden Tieren und Menschen einen Lebensraum, in dem sie Behausungen einrichten sowie pflanzliche oder tierische Nahrung zu ihrer Versorgung finden. Pflanzen können aus Kohlendioxid und Wasser mittels Sonnenenergie Biomasse aufbauen.

Im Rahmen des Bauantrages für Bauvorhaben, die auf mehr als 0,5 Hektar auf natürliche Böden einwirken, sind in Baden-Württemberg seit Januar 2021 gemäß § 2 Abs. 2 LBOVVO (Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren) ein Abfallverwertungskonzept nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG (Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ) sowie ein Bodenschutzkonzept nach §2 Abs. 3 LBodSchAG (Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes) dem Bauantrag beizulegen. Ein Abfallverwertungskonzept ist dann erforderlich, wenn bei einem verfahrenspflichtigen Bauvorhaben mehr als 500 m3 Bodenaushub anfällt oder es sich um einen verfahrenspflichtigen Abbruch oder Teilabbruch handelt. Nachfolgend soll explizit auf das genannte Bodenschutzkonzept näher eingegangen werden.

Bodenschutzkonzept soll Erhalt des Bodens fördern

Ein Bodenschutzkonzept ist bei Verfahren erforderlich, welche auf mehr als 0,5 Hektar auf natürliche Böden einwirken. Es soll vor allem den Erhalt des Bodens als "endliche Ressource" fördern und damit dem Schutz von Bodenfunktionen und der Ökologie sowie auch dem Klimaschutz Rechnung tragen. Seit September 2019 liegt mit der DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben" ein praktikables methodisches Werkzeug vor. Die fachtechnische Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes setzt u. a. ein fundiertes bodenkundliches Wissen voraus. In der DIN 19639 sind klare Anforderungen an das Bodenschutzkonzept bereits in der Planung von Bauvorhaben aufgezeigt. Methodisch sollen hier folgende Arbeitsschritte durchgeführt werden:

  1. Im ersten Schritt, der Erfassung des Schutzgutes Boden, soll mit Hilfe eines Mindestdatenansatzes der bodenkundliche Ausgangszustand der zu bebauenden Fläche aufgezeigt werden. Dies kann auf Grundlage bestehender Karten und/oder besser noch ergänzend durch eine bodenkundliche Kartierung erfolgen. Aufgezeigt werden sollen mindestens die Bodenart im bodenkundlichen Sinn, der Humus- und Carbonatgehalt, eine mögliche Vernässung, die Schichtung (Ober- und Unterboden) und die Durchwurzelbarkeit. Idealerweise kann der chemische Zustand des Bodens hinsichtlich Schadstoffe anhand der Vorsorgewerte der BBodSchV nachgewiesen werden.
  2. Als zweiter Schritt erfolgen nun die Vorhabenbeschreibung und das Aufzeigen von Planungsvorgaben. In diesem Zusammenhang soll der geplante Bauablauf mit wesentlichen bodenbezogenen Arbeitsprozessen (inkl. Rekultivierung) aufgezeigt werden. Dazu gehört auch die Darstellung der baulich betroffenen Bodenflächen (Lagepläne, Baustelleneinrichtungsplan mit Lagerflächen; Darstellung temporärer und dauerhafter Flächeninanspruchnahme, Darstellung der Flächen, auf denen nach der Baumaßnahme eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird). Hier sollte auch die hinsichtlich Bodenbewegungen eingesetzte Bautechnik und die Baustellenentwässerung erklärt und dargestellt werden.
  3. Im dritten Schritt, der Durchführungsplanung, erfolgt für die Ober- und Unterböden eine überschlägige Berechnung der anfallenden Bodenvolumina je Bodenart. Dies ermöglicht die Erstellung einer Massenbilanz und eines Konzepts zur Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial (Angabe des Einbauorts, Angabe geeigneter Flächen für die Zwischenlagerung, evtl. Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte auf Grundlage erfolgter Bodenanalysen).
  4. Im vierten Schritt werden nun mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden (Versiegelung, Verdichtung und Gefügestörung, Vermischung der ursprünglichen Bodenschichten, Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen bei Bodenauftrag, Dauerhafter Bodenabtrag, Veränderung des Bodenwasserhaushaltes oder des Bodenlufthaushaltes, Veränderung der Vegetation bzw. Bodenbedeckung, neue Schad- und Fremdstoffeinträge) aufgezeigt.
  5. Im letzten fünften Schritt werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen aufgezeigt und ein Bodenschutzplan erstellt. Dies dient der Minimierung der Bau- und Eingriffsflächen sowie dem Aufzeigen von Maßnahmen zur Schonung besonders schutzwürdiger Flächen und der Bevorzugung vorbelasteter und minderwertiger Flächen. Ferner sollen ein bodenschonender Bauzeitenplan, Bauvorgaben bei schlechter Witterung, Vorgaben zu Arbeitstechniken und Geräten, Vorgaben zur Folgebewirtschaftung und Vorgaben zu qualitätssichernden Untersuchungen (z. B. Bestimmung der Bodenfeuchte) aufgezeigt werden.

BW als Vorreiter beim Bodenschutzkonzept 

Das Bodenschutzkonzept ist in Berichtsform zu erstellen und dem Bauantrag beizulegen. Baden-Württemberg ist bisher das einzige deutsche Bundesland, in dem eine solche gesetzliche Forderung besteht. Eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) hingegen kann auch bei Baumaßnahmen mit einer Einwirkungsgröße auf natürliche Böden von mehr als einem Hektar nicht verbindlich, sondern als "Kannbestimmung" von den Behörden (Obere Bodenschutzbehörde bei planfestgestellten und Untere Bodenschutzbehörde bei nichtplanfestgestellten Verfahren) gefordert werden. Diese Kannbestimmung im Sinne des Bodenschutzes wird allerdings in einigen Landkreisen in der Region Stuttgart und im südlichen Baden-Württemberg schon seit einigen Jahren erfolgreich umgesetzt.

print
PRINT

Related topics

Background information for this content