2004 | OriginalPaper | Chapter
Das Abgeordnetenhaus von Berlin: Ein Stadtstaatenparlament im Bundesstaat
Author : Werner Reutter
Published in: Länder-parlamentarismus in Deutschland
Publisher: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Included in: Professional Book Archive
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„Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt“, so lautet der erste Absatz des ersten Artikels der Berliner Verfassung vom 23. November 1995, die nicht nur in dieser Hinsicht an die am 1. Oktober 1950 in Kraft getretene Nachkriegsverfassung anschließt. Mit dieser Feststellung sollen sich Berlins kommunale Tradition und die nach 1949 angestrebte Einordnung in das föderalstaatliche Gefüge der Bundesrepublik Deutschland verbinden.1 Berlin2 hatte sich damit als Stadtstaat konstituiert, wobei die Vorbehaltsrechte der Siegermächte zu berücksichtigen waren. Diese Rahmenbedingungen verweisen auf parlamentarische Besonderheiten des Abgeordnetenhauses, das über weit reichende Kreationsfunktionen und Kontrollrechte verfügt sowie teilweise Aufgaben von kommunalen Vertretungskörperschaften zu erfüllen hat. Wohlgemerkt, die Besonderheiten tangieren nicht die prinzipielle Funktionsweise des Berliner politischen Systems, das sich auch durch die Vereinigung 1990 in seinen Gründzügen nicht verändert hat. Es war bereits in der Verfassung von 1950 als parlamentarisches Regierungssystem konzipiert. Doch weist die Berliner Variante der Trennung und Balancierung von exekutiver und legislativer Gewalt Eigentümlichkeiten auf, die sich nur erklären lassen, wenn diese Spezifik als Stadtstaat und die historischen Bezüge berücksichtigt werden.