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1983 | Book

Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB

Author: Dr. Jürgen W. Werhahn

Publisher: Gabler Verlag

Book Series : Gabler-Studientexte

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Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin­ zuweisen, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein über den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste­ hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Ver­ schuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Sparkasse nur für grobes Verschul­ den und, wenn der Auftrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, beschränkt auf den Zinsausfall. " Erläu terungen 1. Die den Erfordernissen des Massenverkehrs Rechnung tragende Bestimmung der Nummer 7 AGB bezweckt den Ausschluß der Haftung für einen Verzugsschaden, der über den Betrag der einzuziehenden Forderungen und den durch Verzögerungen oder Fehlleitungen von Aufträgen entstandenen Zinsausfall hinausgeht. Ohne die hierdurch herbeigeführte Haftungsbeschränkung würde die Bank bei schuldhafter Verzögerung oder Fehlleitung eines Auftrags auch für weitergehende Schäden - beispielsweise also für einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn - haften. Nummer 7 enthält nach der höchst­ richterlichen Rechtsprechung indessen keine Freizeichnung von der Haftung für den Ver­ lust (oder die wesentliche Beeinträchtigung) einer einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, daß der Auftrag infolge der Fehlleitung eines Schecks unausführbar geworden war. 2.

Table of Contents

Frontmatter
I. Urkunden, Akkreditive, Kreditbriefe
Jürgen W. Werhahn
II. Verzögerungen oder Fehlleitungen
Zusammenfassung
Der Kunde ist verpflichtet, die Bank in jedem Einzelfall, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars darauf hinzuweisen, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein Schaden entstehen kann. In diesen Fällen haftet die Bank im Rahmen ihres Verschuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Bank nur für grobes Verschulden-, die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Zinsausfall, wenn der Auftrag für den Kunden zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört.
Jürgen W. Werhahn
III. Auskünfte und Raterteilung
Jürgen W. Werhahn
IV. Bankbürgschaften
Zusammenfassung
Wird die Bank aus einer im Auftrage oder für Rechnung des Kunden übernommenen Bürgschafts- oder sonstigen Gewährleistungsverpflichtung in Anspruch genommen, so ist sie auch ohne gerichtliches Verfahren auf einseitiges Anfordern des Gläubigers zur Zahlung berechtigt.
Jürgen W. Werhahn
V. Abschluß der Konten
Jürgen W. Werhahn
VI. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse
Zusammenfassung
Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen sind innerhalb eines Monats seit dem Zugang abzusenden; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die Bank wird bei Rechnungsabschlüssen und Wertpapieraufstellungen sowie sonstigen Abrechnungen und Anzeigen auf die Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche der Kunden bei unbegründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt.
Jürgen W. Werhahn
VII. Beendigung der Geschäftsverbindung
Zusammenfassung
Der Kunde und die Bank dürfen mangels anderweitiger Vereinbarung nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen einseitig aufheben. Auch bei einer anderweitigen Vereinbarung ist dieses Recht jederzeit gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Bank kann dieses Recht insbesondere dann ausüben, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, wenn eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Aufforderung durch die Bank nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
Jürgen W. Werhahn
VIII. Folgen der Beendigung der Geschäftsverbindung
Jürgen W. Werhahn
IX. Leistung bankmäßiger Sicherheiten
Jürgen W. Werhahn
X. Verwertung von Sicherheiten
Jürgen W. Werhahn
XI. Kosten für Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten
Zusammenfassung
Kosten und Auslagen, die bei der Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten sowie durch die Inanspruchnahme von Mitverpflichteten erwachsen, wie Steuern, Lagergelder, Kosten der Beaufsichtigung, Versicherungsprämien, Vermittlerprovisionen und Prozeßkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
Jürgen W. Werhahn
XII. Mängel in der Geschäftsfähigkeit
Zusammenfassung
Der Kunde trägt den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.
Jürgen W. Werhahn
XIII. Ableben des Kunden
Jürgen W. Werhahn
Metadata
Title
Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB
Author
Dr. Jürgen W. Werhahn
Copyright Year
1983
Publisher
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13648-4
Print ISBN
978-3-409-01248-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13648-4