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Der Schutz der persönlichen Ehre
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Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit ihre Schranken unter anderem in dem Recht der persönlichen Ehre. Dem Schutz der persönlichen Ehre dienen vor allem die Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB. Zugleich stellen Ehrverletzungen unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB dar. Infolgedessen stehen dem Beleidigten auch zivilrechtliche Abwehransprüche zu. Geht die Beleidigung von einem staatlichen Hoheitsträger aus, kommt auch ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch in Betracht.