1993 | OriginalPaper | Chapter
Der Staatshaushalt
Authors : Professor Dr. Arnold Heertje, Professor Dr. Heinz-Dieter Wenzel
Published in: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Included in: Professional Book Archive
Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.
Select sections of text to find matching patents with Artificial Intelligence. powered by
Select sections of text to find additional relevant content using AI-assisted search. powered by
In zentralstaatlich organisierten Gemeinwesen besteht keinerlei Notwendigkeit für eine Gewaltenteilung und deren gesetzliche Festschreibung. Die politische und staatsrechtliche Ordnung der BR Deutschland nach dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 ist jedoch die eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (Artikel 20 GG), in welchem dem föderativen Prinzip Geltung verschafft wird. Die Rechte und die Pflichten der Gebietskörperschaften, worunter Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände verstanden werden, sind demzufolge auch grundgesetzlich klar de-, finiert und voneinander abgegrenzt. Die sogenannte Finanzverfassung regelt in Abschnitt X des Grundgesetzes (Das Finanzwesen) in den Artikeln 104a bis 115 die Beziehungen zwischen Bund und nachgeordneten Körperschaften zum Teil sehr detailliert. Der Grundsatz der Subsidiarität ist hierbei der generell gültige. Das heißt, daß alle Aufgaben die nicht ausdrücklich dem jeweils höheren Träger der Selbstverwaltung zugesprochen werden, von den jeweils nachgeordneten Körperschaften, also letztlich von den Gemeinden oder sogar von den privaten Organisationen oder den privaten Haushalten selbst wahrgenommen werden sollen. Die Staatsgewalt obliegt nach Artikel 30 GG grundsätzlich den Ländern, soweit nicht das Grundgesetz eine andere Aufgabenverteilung explizit vorgibt. Im Abschnitt VIII des Grundgesetzes werden die Aufgaben des Bundes im einzelnen beschrieben, die Gemeinschaftsaufgaben in Abschnitt VIIIa. Danach beteiligt sich der Bund, soweit “Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist” (Artikel 91a GG) • am Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,• an der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und• an der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.