2011 | OriginalPaper | Chapter
Der Verbandssystemabschluss als Ansatz zur Weiterentwicklung des Rechnungswesens in Verbänden
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Verbände werden in der Regel in der Rechtsform des „eingetragenen Vereins“ (e. V.) geführt.
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Ein Verein erhält nach § 21 BGB mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht den Status einer juristischen Person und erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit. Im Vergleich zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sind für Vereine die Pflichten hinsichtlich der Rechnungslegung deutlich schwächer ausgeprägt.
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Die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB zur Rechnungslegung gelten explizit nur für Kaufleute, die über das Betreiben eines Gewerbebetriebs definiert sind.
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Diese sind nach § 242 HGB verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus einer Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden (Bilanz) sowie der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) zusammensetzt. Für Vereine begründet sich die Rechenschaftspflicht hingegen aus § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 666 BGB. Der Mindestumfang dieser Pflicht in Form einer
geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
, die nach herrschender Auffassung periodisch und auf die Geschäftsjahre bezogen zu erstellen ist, ergibt sich aus § 259 BGB.
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Eine solche finanzwirtschaftlich ausgerichtete Rechnung spiegelt den überwiegend fehlenden Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung bei Verbänden wider, der eine Finanzierung der Organisationen über Beiträge bedingt.
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