Der Beitrag erläutert die Grundlagen und Perspektiven für die Erstellung und Plausibilitätskontrolle der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose.
Die Fortbestehensprognose wird als Zahlungsfähigkeitsprognose unter Nachweis des Potentials beschrieben, alle bestehenden Verbindlichkeiten begleichen zu können. Mit einer positiven Fortbestehensprognose lässt sich der Insolvenzgrund der Überschuldung bereits ausschließen. Fällt die Prognose indes negativ aus, ist zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein Insolvenzantragsrecht gegeben. Weist darüber hinaus der Überschuldungsstatus ein negatives Reinvermögen aus, liegt zusätzlich der Tatbestand der Überschuldung vor.
Der BGH fordert ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung aller Verbindlichkeiten und dauerhaften Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Dazu ist der Nachweis zu führen, dass sich im Falle einer anfänglichen Vermögensunterdeckung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Lücke zwischen Aktiva und den Verbindlichkeiten schließt, was u. U. eine erhebliche Verlängerung des Planungszeitraums erforderlich macht.
Des weiteren werden die mit der Prognose verknüpften Probleme bezüglich der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ des Fortbestehens behandelt. Die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Fortbestehens ist – wie in der Rechtspraxis üblich – als juristisches Beweismaß nicht nur im Hinblick auf die Datenunsicherheit zu reflektieren, sondern vielmehr unter dem Aspekt der Realisierbarkeit des Unternehmenskonzepts und der nachhaltigen Überlebensfähigkeit als Ausfluss der Wettbewerbsfähigkeit zu interpretieren.
Die Fortbestehensprognose ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen (und gewissenhaften) Kaufmanns zu erstellen. Der Geschäftsführer, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, hat sich fachkundig beraten zu lassen. Das vom Sachverständigen abgeleitete Prognoseergebnis ist einer inhaltlichen Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen. Im Mittelpunkt steht die Qualität des den finanziellen Prognosedaten zugrunde liegenden Sanierungskonzepts. Für das Ergebnis der Fortbestehensprognose sind aber auch die Durchsetzbarkeit und die Umsetzbarkeit des Konzepts mitentscheidend. Abschließend wird aufgezeigt, wie sich die rechtlichen Risiken einer Fortbestehens-Fehlprognose eingrenzen lassen.