1981 | OriginalPaper | Chapter
Die Traditionspapiere
Author : Professor Dr. Karl Sieg
Published in: Wertpapierrecht
Publisher: Gabler Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Die Traditionspapiere haben mit Wechsel und Scheck gemeinsam, daß sie zu den Orderpapieren (wenngleich der Inlandsscheck praktisch nur als Inhaberpapier vorkommt) gehören, allerdings nicht zu den geborenen, sondern zu den gekorenen, d. h. sie können zu Orderpapieren ausgestaltet werden. Während Wechsel und Scheck auch von Nichtkaufleuten ausgestellt (ebenso auch indossiert und angenommen) werden können, sind die Schöpfer der Traditionspapiere Kaufleute. § 363 HGB nennt sechs kaufmännische Wertpapiere: kaufmännische Anweisung und kaufmännischer Verpflichtungsschein nach § 363 I HGB und die übrigen vier Papiere des § 363 II HGB, die wir bereits behandelt haben (vgl. oben D. I. 2b). Von diesen greifen wir hier wegen ihrer Bedeutung das Konnossement, den Ladeschein und den Lagerschein heraus, die man unter dem Namen „Traditionspapiere“ zusammenfaßt. Was die übrigen kaufmännischen Orderpapiere angeht, die § 363 HGB nennt, so haben die kaufmännischen Anweisungen neben dem gezogenen Wechsel und dem Scheck kaum ein Anwendungsgebiet. Die kaufmännischen Verpflichtungsscheine haben wir bereits gestreift, mit den Transportversicherungspolicen werden wir uns noch beschäftigen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Kraftfahrzeugbrief kein Traditionspapier, auch kein sonstiges Wertpapier.