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2022 | OriginalPaper | Chapter

5. Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III – eine Übersicht

Author : Christian Cech

Published in: Meldewesen für Finanzinstitute

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Dieser Artikel stellt die Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III überblicksartig dar. Ein Fokus liegt auf den Eigenmittelanforderungen für das Kredit-, Markt- und operationelle Risiko. Ebenso werden die maximale Verschuldungsquote und Anforderungen an die Liquiditätsdeckung und stabile Refinanzierung knapp angesprochen. Schließlich wird auf die Qualitätsanforderungen betreffend die Eigenmittel und Kapitalpuffer eingegangen.

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Footnotes
2
Durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/79, 2015/227, 2015/1278, 2016/313, 2016/332, 2016/428, 2016/1702 und 2020/429.
 
4
Siehe § 79 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993 i. d. F. BGBl. Nr. 639/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018.
 
5
Nicht in den Eigenmittelanforderungen für das Kredit-, operationelle und Marktrisiko enthalten sind: Anforderungen für Abwicklungs- und Lieferrisiken, zusätzliche Anforderungen aufgrund fixer Gemeinkosten, Anforderungen aufgrund von Anpassungen der Kreditbewertung, aufgrund von Großkrediten im Handelsbuch und aufgrund von sonstigen Risiken nach Art. 3, 458 und 459 CRR.
 
6
Auf die Zusammensetzung der Eigenmittel und zusätzliche Anforderungen durch Kapitalpuffer wird in Abschn. 5.3 eingegangen.
 
7
Aufgrund des Art. 2 Z. 1 der VO (EU) 2020/873 („Quick Fix“) ist diese Regelung bereits jetzt in Kraft.
 
8
Retail-Forderungen, die nicht durch Renten oder Gehälter besichert sind.
 
9
Tatsächlich firmiert die Adaptierung in der CRR II unter Abs. 1 Z. 31. Da die Gesetzesvorgabe aber Abs. 1 Z. 32 folgt, ist von einem Redaktionsversehen auszugehen. Aufgrund des Art. 2 Z. 1 der VO (EU) 2020/873 („Quick Fix“) ist diese Regelung bereits jetzt in Kraft.
 
10
Sofern die Wertberichtigung zu Lasten eines anrechenbaren Bilanzgewinns geht.
 
11
Aufgrund des Art. 2 Z. 1 der VO (EU) 2020/873 („Quick Fix“) ist diese Regelung bereits jetzt in Kraft.
 
12
Eine Ausnahme stellt hier das AIRB-Modell für Retail-Forderungen dar, bei dem die Restlaufzeit nicht einfließt.
 
13
Dieselben Regelungen für außerbilanzielle Positionen gelten für den oben dargestellten Standardansatz für das Kreditrisiko (vgl. Art. 111 Abs. 1 CRR).
 
14
Hier werden nicht die Risikogewichte, sondern gleich die RWA direkt ermittelt als das 99 %ige Quantil der 3-Monats-Gewinnverteilung (Gewinn ist definiert als 3-Monats-Ertrag der Beteiligung abzüglich des Ertrags einer 3-monatigen risikolosen Veranlagung), multipliziert mit dem Faktor 12,5. Für die so berechneten RWA gelten allerdings Untergrenzen. Dass die Gewinnverteilung (Subtraktion des risikolosen Ertrags) und nicht die Verlustverteilung herangezogen wird, erscheint allerdings nicht schlüssig.
 
15
Banken, die den AIRB-Ansatz verwenden, schätzen den LGD und somit das Ausmaß der Kreditrisikominderung anhand eigener, genehmigungspflichtiger Modelle.
 
16
Es ist davon auszugehen, dass die Werte in den Tabellen als Werte in Prozent zu interpretieren sind, wenngleich der Verordnungsgeber unterlassen hat, dies explizit anzumerken.
 
17
Banken, die den Standardansatz verwenden, profitieren von dieser Kreditminderung nicht. Sie können Immobiliensicherheiten aber kreditrisikomindernd einsetzen, indem diese den entsprechenden Forderungsklassen (Wohn- oder gewerbliche Hypothekarkredite) mit niedrigem Risikogewicht zugewiesen werden. Forderungen und sonstige Sachsicherheiten sind im Standardansatz aber nicht als kreditrisikomindernd anerkannt.
 
18
Der Besicherungsgrad \(B\) stellt hier den Quotienten des Werts der Sicherheit und des Werts der Forderung dar: \(B{ = }\frac{{\text{Wert der Sicherheit}}}{{\text{Wert der Forderung}}}\).
 
19
Für Ausfallwahrscheinlichkeiten ab 0,55 % bei einer vollständigen Besicherung, unter Auslassung der KMU-Begünstigung gemäß Art. 501 CRR.
 
20
Die risikogewichteten Aktiva gemäß Art. 202 Abs. 3 CRR betragen.
\(RWA = RW \cdot {\text{Forderungswert}} \cdot \left( {0,15 + 160 \cdot PD_{pp} } \right)\), wo \(RW\) das Risikogewicht des Schuldners und \(PD_{pp}\) die Ausfallwahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers darstellt. Dies impliziert, dass die risikogewichteten Aktiva durch diese Garantie verringert werden, wenn \(PD_{pp}\) einen geringeren Wert als 0,53125 % annimmt.
 
21
Bei der derzeit geltenden Kapitalquote von 8 % sind für Forderungen mit einem Risikogewicht von 1.250 % Eigenmittel in der Forderungshöhe zu halten, da \(8\% \cdot 1.250\% = 100\%\).
 
22
Beispiel: Eine Verbriefung besteht aus den drei Tranchen „Senior Tranche“, „Mezzanine Tranche“ und „Equity Tranche“. Die Nominalwerte für diese drei Tranchen betragen 80 Mio. EUR, 14 Mio.  EUR und 6 Mio.  EUR. Der Nominalwert sämtlicher Tranchen beträgt also 100 Mio.  EUR. Der Konzentrationskoeffizient für die Mezzanine Tranche beträgt \(\frac{{100 {\text{Mio}}}}{{14 {\text{Mio}} + 6 {\text{Mio}}}} = 5\).
 
23
Auch: Central Counterparty, CCP.
 
24
Nicht explizit offengelegt sind Eigenmittelanforderungen für Beteiligungen, Verbriefungspositionen und sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen nach dem IRB-Ansatz.
 
25
Ein Beta-Faktor von 12 % gilt für die drei Geschäftsfelder „Wertpapierprovisionsgeschäft“, „Privatkundengeschäft“ und „Vermögensverwaltung“, ein Beta-Faktor von 15 % für die beiden Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Depot- und Treuhandgeschäft“ und ein Beta-Faktor von 18 % für die drei Geschäftsfelder „Unternehmensfinanzierung und -beratung“, „Handel“ und „Zahlungsverkehr und Verrechnung“. Ein höherer Beta-Faktor drückt aus, dass der Regulator dieses Geschäftsfeld als anfälliger für operationelles Risiko erachtet.
 
26
(i) allgemeines Risiko und (ii) spezifisches Risiko von Schuldtiteln, (iii) allgemeines Risiko und (iv) spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten, (v) Rohstoffrisiko und (vi) Fremdwährungsrisiko. Eine teilweise Anwendung von internen Modellen auf nur einzelne Risikokategorien ist möglich.
 
27
Bei fünf Überschreitungen beträgt der Faktor 3,4, bei sechs Überschreitungen 3,5, bei sieben Überschreitungen 3,65, bei acht Überschreitungen 3,75 und bei neun Überschreitungen 3,85 (Art. 366 CRR).
 
28
Tatsächlich ist es ein wenig komplizierter als im Text oben vereinfachend dargestellt. Der ES, ermittelt mit dem internen Modell anhand der aktuellen Daten der letzten 12 Monate, wird mithilfe eines vereinfachten Modells adjustiert. Das vereinfachte Modell muss relevante Risikofaktoren enthalten, für die eine ausreichend lange Datenhistorie vorhanden ist. Dieses vereinfachte Modell wird nun anhand von (i) Daten eines 12monatigen Stressszenarios (die Historie muss zumindest bis 2007 zurückreichen) und (ii) aktuellen Daten kalibriert. Der Quotient der beiden resultierenden ES wird nun mit dem ursprünglich ermittelten ES multipliziert. Dieser wird also hinaufskaliert. Siehe BIS (2019), Kapitel MAR33.
 
29
Ein Handelstisch ist nach Art. 4 Abs. 1 Z. 144 CRR (neu eingefügt durch Art. 1 Z. 2 CRR II) „eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert.“
 
30
Art. 325 bis 325 bp CRR, geändert bzw. neu eingeführt durch Art. 1 Z. 89 und 90 CRR II und eine geplante delegierte Verordnung (siehe Dokument C(2019)9068/F1 der Europäischen Kommission. https://​ec.​europa.​eu/​transparency/​regdoc/​rep/​3/​2019/​DE/​C-2019-9068-F1-DE-MAIN-PART-1.​PDF. Zugegriffen: 12.12.2020.).
 
32
Siehe Abschn. 5.3 für die unterschiedlichen Eigenmittelbestandteile.
 
33
Es gilt hier allerdings eine Untergrenze von 10 % für den anzusetzenden CCF.
 
34
8 % von 12,5 ergibt 1. Somit sind für andere Risiken als das Kreditrisiko bei einer Kapitalquote von 8 % Eigenmittel in der Höhe der ursprünglich ermittelten Eigenmittelanforderungen zu halten.
 
35
Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem Nennbetrag bei Aktienemissionen.
 
36
Siehe § 57 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993 i. d. F. BGBl. Nr. 639/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018.
 
37
Ausgenommen sind hier Software-Vermögenswerte. Siehe delegierte Verordnung (EU) 2020/2176.
 
38
Es gibt gemäß Art. 48 CRR auch einen alternativen Zugang für Abzugsposten aufgrund von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche und von latenten Steuern, auf den hier aber nicht weiter eingegangen wird.
 
39
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 639/1993. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018.
 
40
Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus den RWA für das Kreditrisiko und 12,5 mal der Summe der Eigenmittelerfordernisse für die anderen Risikoarten zusammen.
 
Literature
13.
go back to reference Butschek C, Cech C (2008) Immobiliensicherheiten nach Basel II. Österreichisches Bankarchiv ÖBA 8/2008:567-581 Butschek C, Cech C (2008) Immobiliensicherheiten nach Basel II. Österreichisches Bankarchiv ÖBA 8/2008:567-581
21.
go back to reference Hofmann C, Lesko M, Vorgrimler S (2005) Eigene EAD-Schätzungen für Basel II, Die Bank 06/2005:48-52 Hofmann C, Lesko M, Vorgrimler S (2005) Eigene EAD-Schätzungen für Basel II, Die Bank 06/2005:48-52
22.
go back to reference Merton RC (1974) On the pricing of corporate debt: The risk structure of interest rates. Journal of Finance 29:449–470 Merton RC (1974) On the pricing of corporate debt: The risk structure of interest rates. Journal of Finance 29:449–470
24.
go back to reference RZB (Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Hrsg) (2013) Basel III. Manz, Wien RZB (Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Hrsg) (2013) Basel III. Manz, Wien
Metadata
Title
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III – eine Übersicht
Author
Christian Cech
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34887-8_5