2012 | OriginalPaper | Chapter
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
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§ 16 betrifft den zweiten Teil des Verwaltungsverfahrens der GewSt, der in den Flächenbundesländern den Gemeinden übertragen ist. Die Norm hat im Kern zwei Regelungsbereiche. Abs 1 beschreibt die Funktion des Hebesatzes, der für die Ermittlung der GewSt aus dem zuvor festgesetzten GewSt-Messbetrag (§ 14) zwingend benötigt wird. Bestimmungsberechtigt für den Hebesatz ist die jeweilige Gemeinde. Die Absätze 2 bis 5 befassen sich im Einzelnen mit der Festsetzung des Hebesatzes.