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2019 | Book

Examinatorium Privatversicherungsrecht

Über 850 Prüfungsfragen und 5 Klausurfälle

Author: Prof. Dr. Christian Armbrüster

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Das Examinatorium umfasst über 850 Fragen und Antworten sowie fünf Klausurfälle mit Lösungshinweisen zum Privatversicherungsrecht. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem Versicherungsvertragsrecht des VVG; einbezogen werden aber auch das Gleichbehandlungsrecht (AGG), das Versicherungsaufsichtsrecht, das Versicherungsunternehmensrecht sowie Fragen des internationalen Rechts (Kollisionsrecht, europäisches Versicherungsvertragsrecht). Das Werk ermöglicht insbesondere Studierenden, aber auch allen mit der Materie in der Praxis befassten Juristen, ihren Wissensstand zu überprüfen sowie zu erweitern.

Table of Contents

Frontmatter
Allgemeiner Teil des VVG
Zusammenfassung
Nach der herkömmlichen Definition der Rechtsprechung liegt ein Versicherungsgeschäft im aufsichtsrechtlichen Sinne vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden. Dabei wird das übernommene Risiko auf eine Vielzahl von durch die gleiche Gefahr bedrohten Personen verteilt, und der Risikoübernahme liegt eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde (s. BGH VersR 1964, 497, 498; vgl. PVR Rn. 683 ff.). Wie schon vor der VVG-Reform 2008 hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine – ohnehin schwierige – Definition für das Versicherungsverhältnis zu kodifizieren. Als Grund hierfür wird angeführt, dass bei einer Legaldefinition die Gefahr bestünde, zukünftige noch nicht absehbare Entwicklungen auf dem Markt der Versicherungsprodukte ungewollt vom Geltungsbereich des VVG auszuschließen (vgl. Regierungsbegründung zum VVG, BT-Drs. 16/3945 [im Folgenden: RegBegr.], S. 141). Das Gesetz beschreibt in § 1 VVG lediglich die wechselseitigen Hauptleistungen. Hierbei handelt es sich jedoch weder um eine Legaldefinition noch um eine Anspruchsgrundlage, sondern im Wesentlichen um eine Klarstellung, für welche vertraglichen Schuldverhältnisse das VVG zur Anwendung gelangt. Von praktischer Bedeutung ist eine Definition des Versicherungsvertrages – durch den ein privates Versicherungsverhältnis begründet wird – meist ohnehin nur für die Abgrenzung der Versicherung zu anderen Vertragstypen im Aufsichtsrecht.
Christian Armbrüster
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zusammenfassung
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG dürfen Schuldverhältnisse, die privatrechtliche Versicherungen zum Gegenstand haben, nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Die allgemeinere Norm des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG erfasst nur solche Versicherungen, bei denen aufgrund ihres Gegenstands auf eine individuelle Risikoprüfung verzichtet wird (Beispiel: Reiserücktrittskostenversicherung). In diesem Fall ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG als lex specialis vorrangig. In der Regel findet bei privaten Versicherungen jedoch eine Risikoprüfung statt. Es kommt somit in aller Regel gerade auf das Ansehen der Person an, so dass kein Massengeschäft oder diesem gleich gestelltes Geschäft i. S. von Nr. 1 vorliegt.
Christian Armbrüster
Einzelne Versicherungszweige
Zusammenfassung
Die Wohngebäudeversicherung gehört zur Sachversicherung. Sie bietet dem Eigentümer eines zumindest auch zu Wohnzwecken bestimmten Gebäudes Versicherungsschutz für den Fall der Beschädigung oder der Zerstörung des Gebäudes sowie mitversicherter Sachen.
Christian Armbrüster
Versicherungsaufsichtsrecht
Zusammenfassung
Der zentrale Zweck der Versicherungsaufsicht liegt im Schutz der Versicherten (gemeint sind mit dieser dem VAG eigenen Ausdrucksweise alle Träger versicherter Interessen, also bei der Eigenversicherung auch Versicherungsnehmer) gegenüber den Versicherern. Insbesondere soll im Interesse der Versicherungsnehmer die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sichergestellt werden (s. nur §§ 89 Abs. 1 S. 1, 138 Abs. 1, 213 S. 1, 294 Abs. 4 S. 1, 300 S. 1, S. 2 VAG). Dieser Zweck folgt aus dem gewerbepolizeilichen Ursprung der Versicherungsaufsicht, den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates zugunsten der Versicherungsnehmer (s. dazu BVerfG VersR 2005, 1109 ff.; 1127 ff.), dem Sozialstaatsprinzip, den europarechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Aufsicht sowie den Motiven und der Ausgestaltung des VAG (s. Winter, Versicherungsaufsichtsrecht, S. 56 ff.; PVR Rn. 22).
Christian Armbrüster
Versicherungsunternehmensrecht
Zusammenfassung
In § 8 Abs. 2 VAG ist ein numerus clausus der Rechtsformen der Versicherungsunternehmen in Deutschland vorgesehen. Danach darf nur Aktiengesellschaften (AGs) einschließlich der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaGs) sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften erteilt werden (s. PVR Rn. 42).
Christian Armbrüster
Europäisches Versicherungsvertragsrecht
Zusammenfassung
Nein. Bisher ist das materielle Versicherungsvertragsrecht lediglich punktuell harmonisiert worden. Der europäische Gesetzgeber hat sich vorrangig darum bemüht, das Versicherungsaufsichtsrecht der Mitgliedstaaten anzugleichen. Das europäische Versicherungsvertragsrecht stellt demgegenüber derzeit noch einen „Flickenteppich“ dar; die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das materielle Versicherungsvertragsrecht sind sehr fragmentarisch (s. L/P/Loacker/Perner Vorbem. C Rn. 33 ff.). Sie finden sich insbesondere in der konsolidierten Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie (RL 2009/103/EG), in der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie (RL 2002/83/EG) sowie in der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie (87/344/EWG). Die beiden zuletzt genannten Richtlinien sind zum 01.01.2016 aufgehoben und in die Solvency II-Richtlinie überführt worden. Daneben wurde das Vermittlerrecht zunächst durch die EG-Vermittlerrichtlinie (RL 2002/92/EG) harmonisiert und in der Versicherungsvertriebsrichtlinie (RL 2016/97/EU – IDD) weiterentwickelt (s. PVR Rn. 2257 ff.).
Christian Armbrüster
Internationales Versicherungsvertragsrecht (Kollisionsrecht)
Zusammenfassung
Zu nennen sind die 2. Richtlinie Schadensversicherung (RL 88/357/EG), die durch Art. 7–14 EGVVG a.F. mit Wirkung vom 01.07.1990 ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, sowie die 2. Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EG) und die 3. Richtlinie Schadensversicherung, die in den bis zum 16.12.2009 geltenden Art. 7–15 EGVVG umgesetzt worden sind (s. PVR Rn. 2271). Diese Kollisionsnormen sind inzwischen überholt (s. Frage 852).
Christian Armbrüster
Klausurfälle mit Lösungshinweisen
Zusammenfassung
Kfz-Mechaniker A ist Eigentümer und Halter eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Oldtimers, für den er bei Versicherer V eine Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Den Wagen benutzen ohne Rücksprache gelegentlich auch seine Ehefrau E und sein Sohn S.
Christian Armbrüster
Prüfungsübersicht: Anspruchsaufbau
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag
Zusammenfassung
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag.
Christian Armbrüster
Backmatter
Metadata
Title
Examinatorium Privatversicherungsrecht
Author
Prof. Dr. Christian Armbrüster
Copyright Year
2019
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-58654-9
Print ISBN
978-3-662-58653-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-58654-9