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08-10-2014 | Fossile Energien | Schwerpunkt | Article

Vorhandene Instrumente zur Handhabung von Fracking nutzen

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Die Wasserwirtschaftsverwaltung verfügt über ein umfangreiches Instrumentarium zur Handhabung der Gefahren des Frackings. Warum werden dennoch weitere Verbote kommen? Ein Kommentar von Professor Michael Reinhardt.

In politisch kontrovers geführten Diskussionen ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis der Ruf nach einem Verbot unliebsamer Verhaltensweisen, Zuständen oder Einrichtungen laut wird – Alkoholwerbung, Chlorhühnchen, Spionage unter befreundeten Mächten. Denn mit dem hoheitlichen Verbot assoziiert zumal der Deutsche offenbar seit je ein wohliges Gefühl endgültiger Klarheit, Ruhe und Sicherheit.

Kaum überraschen kann also, dass auch für das jüngst in der öffentlichen Debatte angekommene Fracking Verbote nicht nur gefordert, sondern demnächst auch geliefert werden. So sind in einem Eckpunktepapier des Bundesumwelt- und des Bundeswirtschaftsministeriums vom Juli 2014 Einschränkungen der jahrzehntelang praktizierten Technologie angekündigt, die unter anderem neue Verbotsbestimmungen im Wasserhaushaltsgesetz enthalten sollen.

Förderung unterirdischer Gasvorkommen ist schon verboten

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Tatsächlich ist aber schon im geltenden Wasserrecht die Gewässergefährdung durch Förderung unterirdischer Gasvorkommen "verboten". Denn verwaltungsrechtlich unterliegt diese – wie im übrigen jede andere Gewässerbenutzung auch – einem sogenannten repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Das bedeutet, dass eine grundwassergefährdende Bohrung nur nach ausdrücklicher Gestattung der zuständigen Wasserbehörde zulässig ist. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung besteht nicht. In inhaltlicher Hinsicht garantiert sodann der richtig angewendete strenge wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz einen weitreichenden Gewässerschutz, auch und gerade mit Blick auf die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Schon heute gebietet mithin die staatliche Wasserwirtschaftsverwaltung über ein weitreichendes und effektives Instrumentarium zur Handhabung der Gefahren des Fracking. Qualitativ wirklich weitergehend wäre nur ein absolutes Verbot, das aber auch von der Bundesregierung wohlweislich nicht verfolgt wird. Statt dessen werden lediglich öffentlichkeitswirksam vermarktbare Feinsteuerungen im System erwogen, die durch ihre unvermeidlichen Verkomplizierungen des bestehenden Rechts zwangsläufig die Gefahr eher größerer Rechtsunsicherheit in sich bergen oder aber bestenfalls praktisch wirkungslos bleiben. So wendet sich etwa das in Rheinland-Pfalz vorgesehene Verbot des Fracking in Wasserschutzgebieten als Sedativum für eine verängstigte Öffentlichkeit lediglich gegen ein Phantom, da bereits de lege lata keine Wasserbehörde gehindert ist, beantragte Zulassungen in Schutz- oder Gewinnungsgebieten (und auch darüber hinaus) zu versagen.

Eine Ende der Diskussion um Fracking ist nicht in Sicht

Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen, lautet ein in Juristenkreisen ebenso gern wie folgenlos zitiertes Bonmot des Barons de Montesquieu. Und auch wenn den modernen Gesetzgeber durchaus andere Motivationen leiten als den französischen Staatstheoretiker, bleibt doch der aufklärerische Kern der Sentenz als solche wahr. Der bei Redaktionsschluss noch nicht vorliegende Regierungsentwurf wird daraufhin zu überprüfen sein, ob das neue Recht in der Tat zu einer sachlichen Sicherung und Stärkung des unverhandelbaren Schutzes der öffentlichen Trinkwasserversorgung beitragen kann. Ein Ende der Diskussion scheint jedenfalls trotz "Verbots" nicht in Sicht.

Die deutsche Wassergesetzgebung

In Ausgabe 10/2014 der Fachzeitschrift "WasserWirtschaft" zieht Konrad Berendes nach fünf Jahren Wasserhaushaltsgesetz Bilanz. Der Autor erläutert in seinem Fachbeitrag, wie sich die Struktur und die inhaltlichen Schwerpunkte des deutschen Wasserrechts verändert haben und in welchen Bereichen sich bereits der Bedarf für Änderungen des Gesetzes zeigen.

Zum Autor

Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL. M. (Cantab.) ist Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht an der Universität Trier.

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