Gegenstand der Gewerbesteuer sind jeder stehende Gewerbe- sowie jeder Reisegewerbebetrieb, soweit diese jeweils im Inland betrieben werden (§§ 2 Abs. 1 S. 1, 35a Abs. 1 GewStG). Die Vermögensverwaltung und die freie Berufstätigkeit werden von der Gewerbesteuer nicht erfasst. Wer Inhaber eines Gewerbebetriebs ist, ist dabei ohne Bedeutung; die Gewerbesteuer knüpft allein an das Vorliegen eines Gewerbebetriebs als solchen an. Dem gewerbetreibenden Unternehmer wird (nur) die Rolle des Schuldners der Gewerbesteuer (= Steuersubjekt) zugewiesen (§ 5 GewStG). Diese sachlichen/objektbezogenen Anknüpfungspunkte der Gewerbesteuer sowie ihrer Zuordnung in § 3 Abs. 2 AO zu den Realsteuern weist die Gewerbesteuer ihrem Wesen nach als Sach- bzw. Objektsteuer aus.
Die Gewerbesteuerbefreiungen sind in § 3 GewStG geregelt und setzen zunächst das Bestehen der Gewerbesteuerpfl icht nach § 2 GewStG voraus. Die Befreiungen werden i.d.R. aus sozialpolitischen, staatspolitischen oder volkswirtschaft lichen Gründen gewährt. Der Befreiungskatalog entspricht weitgehend dem des § 5 KStG. Soweit begünstigte Unternehmen in Teilbereichen in Wettbewerb mit nicht steuerbefreiten Gewerbebetrieben treten, kann die Steuerbefreiung jedoch eingeschränkt sein.1
Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG.
Der Sinn und Zweck der Hinzurechnungen (ebenso wie der Kürzungen nach § 9) besteht in erster Linie darin, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu objektivieren, so dass ausschließlich die Ertragskraft des Betriebes unter Ausschluss persönlicher Merkmale und Beziehungen zum jeweiligen Inhaber der Besteuerung unterliegt. Die Gewerbesteuer als Objektsteuer stellt daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit ab.1
Nach der Berechnung des Gewerbeertrags setzt das zuständige Finanzamt einen Steuermessbetrag fest, der ggf. auf die Gemeinden zerlegt wird. Die Gemeinde oder die Gemeinden ermitteln die Gewerbesteuer durch Anwenden eines Hebesatzes auf diesen (anteiligen) Steuermessbetrag. Ursache für diese Berechnungsmethode in zwei Schritten ist die Aufgabenteilung zwischen den Finanzämtern der Länder und den Gemeinden. Die Zuständigkeit der Finanzämter für die Berechnung des Gewerbeertrags und die Festsetzung des Steuermessbetrags dient der Einheitlichkeit und einer effizienten Bearbeitung der Steuerfälle. Sofern der Gewerbebetrieb im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten hat, ist der Messbetrag noch durch die Finanzämter in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Zerlegungsanteile zu zerlegen (§ 28 GewStG). Auch in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist, muss eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durch die Finanzämter auf die Gemeinden erfolgen. Die Gemeinden wenden auf ihren Anteil am Steuermessbetrag ihren eigenen Hebesatz an, um letztendlich die Höhe der Gewerbesteuer zu bestimmen (§§ 4, 34a GewStG). Sie können über die Höhe des Hebesatzes Standortpolitik betreiben.
Die Besteuerung sowohl der Einzelunternehmen als auch der Personen- und Kapitalgesellschaften basiert auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip, das auf das Gesamteinkommen über die „Lebenszeit“ des Unternehmens hinweg als verfassungsrechtlich gerechte Bemessungsgrundlage abstellt. Da jedoch die fortlaufende Steuererhebung auf Jahresabschnitten als Veranlagungszeiträume für die Besteuerung aufbaut, kann es zu Verwerfungen bei der Besteuerung der Einzelabschnitte kommen, wenn Verluste und Gewinne aus verschiedenen Besteuerungsabschnitten nicht verrechnet werden können. Dem Prinzip der Lebenseinkommensbesteuerung wird daher durch die Möglichkeit von periodenübergreifenden Verlustverrechnungen Rechnung getragen.
Im Zusammenhang mit der deutlichen Senkung der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2001 für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG eingeführt.1
Wie bereits in § 4 dargestellt, wird zwar in einem ersten Schritt ein einheitlicher Steuermessbetrag ermittelt, die Steuer berechnet sich aber erst in einem zweiten Schritt durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in der sich das Unternehmen oder der betreffende Unternehmensteil befindet. Der Hebesatz beeinflusst damit maßgeblich die Höhe der Gewerbesteuer. Durch die — seit dem Erhebungszeitraum 2004 mit Einführung des Mindesthebesatzes eingeschränkte — Wahlmöglichkeit der Höhe des Hebesatzes durch die Gemeinden kommt der Standortwahl für die Höhe der Gewerbesteuerbelastung eine besondere Bedeutung zu.