Skip to main content
Top

2023 | OriginalPaper | Chapter

15. Grenzmanagement im Wandel

Author : Johann Wagner

Published in: Grenzmanagement im Wandel

Publisher: Springer International Publishing

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Letztendlich ist das Bestreben nach offenen Grenzen mit einer gleichzeitigen Anforderung an maximale Sicherheit durch den Einsatz umfangreicher und wirksamer Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem EU-acquis und der Rechtsstaatlichkeit. Die Anzahl der Fälle, die bei den verstärkten Grenzkontrollen während des G-7-Gipfels festgestellt wurden, und die daraus resultierenden Analysen haben jedoch gezeigt, dass die Umsetzung dieses Projekts schwieriger ist als ursprünglich angenommen.

Dont have a licence yet? Then find out more about our products and how to get one now:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Footnotes
1
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 7.​6.
 
2
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Kap. 5 und Punkt 7.​7.
 
3
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter den Punkten 7.​6 und 8.​7.
 
4
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 8.​7.
 
5
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter den Punkten 7.​2 und 14.​2.
 
6
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 3.​2.
 
7
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 3.​2.
 
8
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 7.​2.
 
9
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 9.​7.
 
10
Der Spiegel (2015): Ausgabe 29/2015. Gute Reise. S. 47.
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie in Kap. 5.
 
11
Ebd.
 
12
Ebd.
 
13
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 5.​2 und Abb. 5.​2.​3.
 
14
Schmidt [16].
 
15
Süddeutsche Zeitung (2015): Was Menschen vom Balkan zur Flucht treibt. Verfügbar unter: http://​www.​sueddeutsche.​de/​politik/​sichere-herkunftsstaaten​-demokratien-mit-fussnote-1.​2610249 (Zugriff am 5. März 2017).
 
16
Roma Centre [15].
Wissen.de [18].
 
17
Anmerkung des Autors: Zwischen 2004 und 2013 war Johann Wagner unter anderem der verantwortliche Leiter der folgenden EU-geförderten Projekte im Zusammenhang mit der Schaffung staatlicher Infrastrukturen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Personen in fYROM und Kosovo:
a)
2004 – „Technische Hilfe und Schulung zur Entwicklung und Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Migration und Asyl in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“; Budget 1 Mio. EUR; Laufzeit 14 Monate.
 
b)
2009 – „Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo (IBM, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Asyl und Rückübernahme)“ – Twinning-Nummer: KS 08 IB JH 01; Budget 1 Mio. EUR; Laufzeit 27 Monate.
 
c)
2013 – „Stärkung der Rückübernahme und nachhaltigen Reintegration im Kosovo (IBM, Migration, Asyl und Rückübernahme)“ – Twinning-Nummer: KS 08 IB JH 02; Budget 1,2 Mio. EUR; Laufzeit 24 Monate.
 
 
18
EurActiv [3].
 
19
Bundesverfassungsgericht [20]: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz. ECLI: DE: BVerfG: 2012: ls20120718.1bvl001010. Verfügbar unter: https://​www.​bundesverfassung​sgericht.​de/​entscheidungen/​ls20120718_​1bvl001010.​html (Zugriff am 5. März 2017).
 
20
Anmerkung des Autors: Bevorzugte EU-MS für die Menschen aus den westlichen Balkanländern sind Deutschland und Österreich.
 
21
Wagner, Johann (2013): Vorbereitung einer Machbarkeitsstudie und technischen Spezifikation für die Lieferung von Ausrüstung. Spezifischer Vertrag Nr. 10-32985/1 des Rahmenvertrags Begünstigte 2009 (EuropeAid/127054/C/SER/multi LOT 7: Governance und Inneres). Machbarkeitsstudienbericht.
 
22
Anmerkung des Autors: Der Autor empfahl mehrmals die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Taskforces) zur Bekämpfung von OK-Gruppen in den westlichen Balkanländern. Beispielsweise hätten deutsche Ermittler auf der Grundlage bestehender bilateraler Abkommen zur Zusammenarbeit an das Innenministerium der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entsandt werden können, um der Polizei des Landes bei der Bekämpfung lokaler OK-Gruppen, die als Menschenschmuggler agieren, zu helfen.
 
23
Anmerkung des Autors: Die meisten Container und Stapelungen im Hafen werden von autonomen Roboterkränen und computergesteuerten Wagen gehandhabt.
 
24
United Nations Office on Drugs and Crime [17].
 
25
Statista (2015): Prognose zur Anzahl der weltweiten Flugpassagiere in 2014 und 2034 (in Mrd. ). Verfügbar unter: http://​de.​statista.​com/​statistik/​daten/​studie/​374860/​umfrage/​flugverkehr-entwicklung-passagiere-weltweit/​ (Zugriff am 6. März 2017).
 
26
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter den Punkten 7.​3 und 7.​5.
 
27
Anmerkung des Autors: Die Ausstellung eines Visums durch Grenzpolizeidienste erfolgt nur in den seltensten Fällen nach der Ankunft und unmittelbar vor der Grenzkontrolle und unterliegt sehr eingeschränkten Regeln, wie zum Beispiel bei schweren Unfällen von Verwandten, Tod, Beerdigung usw.
 
28
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 12.​3.
 
29
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 8.​6 und Kap. 11.
 
30
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 14.​3.
 
31
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Kap. 14.
 
32
Bundeskriminalamt Deutschland (2015): Cyberkriminalität ist eine Straftat, die unter Verwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie und des Internets begangen wird. Dazu gehören:
a)
alle Straftaten, die Computerelemente der Computerkriminalität betreffen oder bei denen die IKT zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung einer Handlung verwendet wurde,
 
b)
Straftaten im Zusammenhang mit Datennetzwerken, wie dem Internet, und
 
c)
Fälle von Bedrohung der Informationstechnologie. Dies umfasst alle rechtswidrigen Handlungen gegen die Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von Daten, ob elektronisch, magnetisch oder anderweitig nicht direkt wahrnehmbar oder übertragen (Hacking, Computermissbrauch, Datenmanipulation, Missbrauch von Telekommunikation usw.).“
 
 
33
Bundeskriminalamt [6]: Cyber-OC – Umfang und Erscheinungsformen in ausgewählten EU-MS. Herausgegeben von Bulanova-Hristova, Gergana/Kasper, Karsten/Odinot, Geralda, Verhoeven, Maite/Pool, Ronald/de Poot, Christianne/Yael, Werner/Korsell, Lars.
 
34
Bundeskriminalamt [5].
 
35
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr [2]: Verstärkter Kampf gegen Cyberkriminalität. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zum einjährigen Bestehen des Cybercrime-Kompetenzzentrums beim LKA, Gemeinschaftsprojekt mit EUROPOL. Verfügbar unter: https://​www.​stmi.​bayern.​de/​med/​pressemitteilung​en/​pressearchiv/​2014/​37/​index.​php (Zugriff am 7. März 2017).
 
36
Anmerkung des Autors: Siehe auch Abb. 3.​2.​4 – Hell-Dunkelfeld-Forschung.
 
37
Laube [10], S. 84.
 
38
Charta der Vereinten Nationen [19].
Kap. 5 – Der Sicherheitsrat. Artikel 24
1.
Um ein rasches und wirksames Handeln der Vereinten Nationen sicherzustellen, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und stimmen zu, dass der Sicherheitsrat bei der Erfüllung seiner Pflichten aufgrund dieser Verantwortung in ihrem Namen handelt.
 
2.
[…].“
 
 
39
EUR-lex [4]: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die GASP der EU wurde 1993 im Rahmen des Vertrags von Maastricht eingerichtet. Sie wurde durch nachfolgende Verträge, insbesondere den Vertrag von Lissabon (Titel V des Vertrags über die Europäische Union), schrittweise verstärkt. Verfügbar unter: http://​eur-lex.​europa.​eu/​summary/​glossary/​foreign_​security_​policy.​html (Zugriff am 7. März 2017).
 
40
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter den Punkten 3.​7 und 12.​3.
 
41
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen in Kap. 3.
 
42
Herdegen et al. [9], S. 49–84.
 
43
Anmerkung des Autors: PEGIDA – Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes, entsprechend Patriotic Europeans against the Islamisation of the West.
Die aktuelle Krise in Zentralasien, dem Nahen und Mittleren Osten, Nordafrika, Osteuropa und insbesondere der Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation sowie das Phänomen Transnistrien sind mehr als besorgniserregend und bergen ein sehr hohes Risiko für eine zunehmende Eskalation und weitere Entwicklung transnationaler Bedrohungspotenziale.
 
44
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 3.​7.
 
45
Anmerkung des Autors: Der Autor ist derzeit als leitender Grenzexperte im Projekt zur Evaluierung der EU-Unterstützung für Sicherheitssektorreformen in Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern (2010–2016) tätig. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Europäischen Kommission Anfang 2018 vorgelegt.
 
46
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 1.​1.
 
47
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 3.​7.
 
48
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union [22]. Verfügbar unter: http://​www.​refworld.​org/​docid/​476258d32.​html (Zugriff am 8. März 2017).
 
49
Vertrag über die Europäische Union. Artikel 42 EUV. ABL 2008, C 115/13 vom 9. Mai 2008.
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Kap. 5.
 
50
Auswärtiges Amt [7].
 
51
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 11.​1.
 
52
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 10.​4.
 
53
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 3.​6.​2.
 
54
Regelsberger [14].
 
55
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 3.​7.
 
56
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [8]: Twinning für Verwaltungsinstitutionen und Kapazitätsaufbau. Folgende Länder wurden als Kandidatenstatus betrachtet: die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien; Länder ohne Kandidatenstatus: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, sowie die Türkei. Verfügbar unter: http://​www.​bmwi.​de/​DE/​Themen/​Europa/​twinning.​html (Zugriff am 8. März 2017).
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter den Punkten 3.​7, 12.​3 und 14.​4.
 
57
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [8]: Twinning-Partner in der Europäischen Nachbarschaftsregion sind Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau und die Ukraine, sowie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien. Verfügbar unter: http://​www.​bmwi.​de/​DE/​Themen/​Europa/​twinning.​html. (Zugriff am 8. März 2017).
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 3.​7.
 
58
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [8]: Hauptziele des EU-„Twinning-Projekts“. Verfügbar unter: http://​www.​bmwi.​de/​DE/​Themen/​Europa/​twinning.​html (Zugriff am 8. März 2017).
 
59
ntv.de [11].
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 4.​3.​5.
 
60
Putzke [13]: Prof. Putzke, Universität Passau – Ist Angela Merkel eine Schleuserin? Eine strafrechtliche Bewertung. Verfügbar unter: http://​www.​jura.​uni-passau.​de/​putzke/​aktuelles/​ (Zugriff am 8. März 2017).
 
61
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, Aufenthaltsgesetz – Deutschland. § 14 Unrechtmäßige Einreise; Ausnahmevisum
1.
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unrechtmäßig, wenn er
1.
nicht über einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 (1) verfügt,
 
2.
nicht über den gemäß § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt,
 
2a.
bei der Einreise das erforderliche Visum gemäß § 4 besitzt, dieses jedoch durch Drohung, Bestechung oder Absprache oder durch Angabe falscher oder unvollständiger Informationen erhalten hat, weshalb es rückwirkend widerrufen oder annulliert wird, oder
 
3.
gemäß § 11 (1), (6) oder (7) nicht berechtigt ist, das Bundesgebiet zu betreten, es sei denn, er besitzt eine vorläufige Einreiseerlaubnis gemäß § 11 (8).
 
 
2.
Die für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können Ausnahmevisa und Passersatzdokumente ausstellen.
 
 
62
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (Bundesgesetzblatt [Bundesgesetzblatt] Teil I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 410). § 163 – Pflichten der Polizei
1.
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle nicht aufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie sind zu diesem Zweck berechtigt, Auskünfte zu verlangen, in dringenden Fällen auch zu erzwingen, und Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
 
2.
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben ihre Akten unverzüglich der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Wo es erforderlich erscheint, dass eine richterliche Untersuchung unverzüglich vorgenommen wird, ist die Vorlage unmittelbar bei dem Amtsgericht zulässig. […].
 
 
63
ntv.de [12].
 
64
Verordnung [21] Nr. 343/2003 – Dublin-Verordnung. Die „Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats“ wurde durch die neue Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ersetzt. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
 
65
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter den Punkten 4.​5, 4.​6 und 7.​5.
 
Literature
1.
go back to reference BAMF (2016) Migration, integration, asylum political developments in Germany 2015 annual policy report by the German national contact point for the European Migration Network (EMN) BAMF (2016) Migration, integration, asylum political developments in Germany 2015 annual policy report by the German national contact point for the European Migration Network (EMN)
5.
go back to reference Federal Criminal Police Office (2015) Annual report 2013 Federal Criminal Police Office (2015) Annual report 2013
6.
go back to reference Federal Criminal Police Office (2016) Cyber-OC – Scope and manifestations in selected EU MS Federal Criminal Police Office (2016) Cyber-OC – Scope and manifestations in selected EU MS
9.
go back to reference Herdegen M, Thürer D, Hohloch G (1996) Der Wegfall effektiver Staatsgewalt: The Failed State Herdegen M, Thürer D, Hohloch G (1996) Der Wegfall effektiver Staatsgewalt: The Failed State
10.
go back to reference Laube L (2013) Grenzkontrollen jenseits nationaler Territorien Laube L (2013) Grenzkontrollen jenseits nationaler Territorien
19.
go back to reference Charter of the United Nations was signed on 26th June 1945, in San Francisco, at the conclusion of the United Nations Conference on International Organisation and came into force on 24th October 1945. The Statute of the International Court of Justice is an integral part of the Charter Charter of the United Nations was signed on 26th June 1945, in San Francisco, at the conclusion of the United Nations Conference on International Organisation and came into force on 24th October 1945. The Statute of the International Court of Justice is an integral part of the Charter
21.
go back to reference Regulation (EC) No 343/2003 – Dublin Regulation. The „Council Regulation establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an asylum application lodged in one of the Member States by a third-country national“ was substituted by the new Dublin III Regulation (Regulation (EU) No 604/2013 of the European Parliament and of the Council of 26th June 2013) with effect from 1st Jan 2014 Regulation (EC) No 343/2003 – Dublin Regulation. The „Council Regulation establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an asylum application lodged in one of the Member States by a third-country national“ was substituted by the new Dublin III Regulation (Regulation (EU) No 604/2013 of the European Parliament and of the Council of 26th June 2013) with effect from 1st Jan 2014
22.
go back to reference Treaty of Lisbon Amending the Treaty on European Union and the Treaty Establishing the European Community, 13th Dez 2007, 2007/C 306/01 Treaty of Lisbon Amending the Treaty on European Union and the Treaty Establishing the European Community, 13th Dez 2007, 2007/C 306/01
Metadata
Title
Grenzmanagement im Wandel
Author
Johann Wagner
Copyright Year
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-031-35096-2_15

Premium Partner