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Published in: Wasser und Abfall 12/2012

01-12-2012 | Aktuell

Kanäle müssen funktionsfähig und dicht sein

Wasser

Published in: Wasser und Abfall | Issue 12/2012

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Auszug

Leitungen in Wasserschutzgebieten und bei gewerblicher Nutzung müssen bis 2015/2020 geprüft werden. Das gibt das Wasserhaushaltsgesetzgesetz vor. Das Landeswassergesetz soll nunmehr nach Willen der nordrhein-westfälischen Landesregierung bürgerfreundlich novelliert werden, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollen die bislang starren Fristen für eine Prüfung auf Dichtheit auf den Prüfstand. Zeitgleich zur Novellierung des Landeswassergesetzes legt die Landesregierung ein Monitoring-Programm auf, das mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht. Die Landesregierung schlägt vor, folgende Eckpunkte zur Grundlage einer neuen Regelung zu machen:
1.
Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen.
 
2.
In Wasserschutzgebieten sollen für die Erstprüfung von Abwasserleitungen die geltenden Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten werden, wenn diese Abwasserleitungen vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden. Alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
 
3.
Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
 
4.
Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
 
5.
Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.
 
6.
Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
 
7.
Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm "Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung" für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.
 
8.
Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen. Die Landesregierung schlägt diesen Weg vor und würde dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verordnung zur Umsetzung mit diesen Inhalten vorlegen.
 

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Metadata
Title
Kanäle müssen funktionsfähig und dicht sein
Wasser
Publication date
01-12-2012
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Wasser und Abfall / Issue 12/2012
Print ISSN: 1436-9095
Electronic ISSN: 2192-8754
DOI
https://doi.org/10.1365/s35152-012-0255-9

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