Die vergleichende Gegenüberstellung der Kostenschätzung und der Kostenberechnung ist ohne besonderen Aufwand möglich und zeigt im Ergebnis unmittelbare Vergleichsdaten. Beide Kostenermittlungen werden nach DIN 276 gegliedert und je zu einem festen Stichtag als einheitliche Leistung erstellt. Sie können mit ihren Gesamtkosten unmittelbar verglichen werden. Bis zur Fertigstellung der Entwurfsplanung ist die Kostenkontrolle somit relativ leicht handhabbar.
Nach der neuen HOAI 2013 wird jeweils für die Leistungsphasen 2 und 3 geregelt, dass am Ende der jeweiligen Leistungsphase das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse der jeweiligen Leistungsphase vorzunehmen ist. Darüber hinaus wird in der Leistungsphase 3 (Leistung e) geregelt, dass die Kostenberechnung mit der Kostenschätzung zu vergleichen ist. Damit ist bis zur Entwurfsplanung eine einheitliche Kostenplanung und vergleichende Beurteilung geregelt.
Da beide vorgenannten Kostenermittlungen jeweils zu einem festen Stichtag erstellt werden, und auf definierte Planungsinhalte (Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen) Bezug nehmen, ist ein verwendbarer Vergleich leicht möglich.
Die Entwurfsplanung mit der Kostenberechnung ist zu Recht als die zentrale geistige Leistung des Planungswerkes angesehen. In der Entwurfsplanung werden im Einvernehmen mit dem Auftraggeber alle wesentlichen projektbestimmenden Planungsentscheidungen getroffen und planerisch verarbeitet, sowie die Kostenberechnung als letzte vorkalkulatorische Kostenermittlung vor den Ausführungsvorbereitungen (Leistungsphasen 5–7) erstellt.