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1994 | Book

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

Author: Prof. Dr. jur. Karl Sieg

Publisher: Gabler Verlag

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Table of Contents

Frontmatter
1. Grundlegung
Zusammenfassung
Die Rechtsordnung muß sich vielfältig mit dem Versicherungswesen befassen. Der sehr umfangreichen Sozialversicherungsgesetzgebung steht das Privatversicherungsrecht gegenüber, das sich nicht nur mit den Rechtsproblemen der privatrechtlich organisierten Versicherungswirtschaft, also der privaten Versicherungsunternehmen (Privatversicherung i.e.S.), beschäftigt, sondern auch mit jenen der öffentlich-rechtlichen Versicherung.
Karl Sieg
2. Beteiligte
Zusammenfassung
In Deutschland arbeiten inländische und ausländische Versicherer. Ausländische Versicherer außerhalb der EG müssen in Deutschland eine Niederlassung unterhalten und dafür einen Hauptbevollmächtigten bestellen, der eine sehr umfassende, gesetzlich umschriebene und unbeschränkbare Vertretungsmacht besitzt (vgl. § 106 Abs. 3 VAG).
Karl Sieg
3. Zustandekommen
Zusammenfassung
Da jeder Versicherungsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag, ist, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften über Rechtsgeschäfte, speziell über die Willenserklärung (§§ 116–144 BGB) und über den Vertrag (§§ 145–157 BGB). Ein Vertrag kommt durch den Zusammenklang zweier Willenserklärungen, nämlich Antrag und Annahme zustande.
Karl Sieg
4. Rechtspflichten des Versicherungsnehmers
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer muß eine Fülle von Verhaltensnormen beachten: Vieles hat der Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen.
Karl Sieg
5. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusammenfassung
Es ist bereits (vgl. 4.1) geschildert worden, daß der Versicherungsnehmer sehr verschiedenartige Verhaltensnormen zu beachten hat, nämlich einerseits die erzwingbaren, durch Schadensersatzpflichten sanktionierten echten Rechtspflichten — besonders die Prämienzahlungspflicht — und andererseits die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten, Verhaltensnormen von schwächerer Zwangsintensität, deren Erfüllung dem eigenen Interesse des Versicherungsnehmers dient. Obliegenheiten kommen nicht nur im Versicherungsvertragsrecht vor, sondern auch im sonstigen Zivilrecht. Zum Beispiel erlegen §§ 254 BGB, 377 HGB Obliegenheiten auf. Die Regeln über den Annahmeverzug (§§ 300 ff. BGB), Scheck- und Wechselprotest sind ebenfalls hierher zu rechnen. Im Prozeßrecht sind die Obliegenheiten als Lasten bekannt (Darlegungslast, Beweislast). Im Versicherungsvertragsrecht sind Obliegenheiten besonders häufig, und deshalb sind die Rechtssätze über sie hier zuerst zusammenhängend herausgearbeitet worden.
Karl Sieg
6. Rechtspflichten des Versicherers
Zusammenfassung
Der Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Versicherungsnehmer Prämienzahlung, der Versicherer Gefahrtragung schuldet. Die Gefahrtragung ist die Hauptleistung des Versicherers, welche gegen die Prämie ausgetauscht wird. Sie durchläuft als Dauerleistung zwei Zeiträume, welche durch den Eintritt des Versicherungsfalls, d. h. die Verwirklichung der versicherten Gefahr, voneinander getrennt werden. Vor dem Versicherungsfall wird der Versicherungsschutz gleichsam im Ruhezustand (latent) gewährt, mit dem Versicherungsfall wird die Gefahrtragung (akut) in Bewegung gesetzt. Aber auch wenn der Versicherungsfall während der materiellen Versicherungsdauer niemals eintritt (es brennt nicht), erbringt der Versicherer eine Ge-fahrtragungsleistung. Tritt der Versicherungsfall ein, so kann das in einigen Versicherungszweigen nur einmal geschehen (Todesfall), in den meisten aber mehrfach (Krankheit).
Karl Sieg
7. Obliegenheiten des Versicherers
Zusammenfassung
Das VVG kennt nicht nur Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, sondern auch solche, die vom Versicherer zu erfüllen sind, mag auch mißverständlich von „Pflichten” gesprochen werden. Hierher gehört die Obliegenheit, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen vom Antrag aufmerksam zu machen (§ 5 II VVG), eine klarstellende Kündigung auszusprechen (§ 6 I Satz 3 VVG), den Versicherungsnehmer und den geschädigten Dritten zu belehren (Obliegenheiten nach §§12 III, 39 Satz 2,158 e I Satz 2 WG).
Karl Sieg
8. Veräußerung der versicherten Sache
Zusammenfassung
Vorbemerkung: Die folgenden Regeln gelten nur dann, wenn keine Versicherung für Rechnung wen es angeht (§ 80 II WG) besteht. Für die Seeversicherung gelten §§ 49, 50 ADS.
Karl Sieg
Backmatter
Metadata
Title
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Author
Prof. Dr. jur. Karl Sieg
Copyright Year
1994
Publisher
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-82940-5
Print ISBN
978-3-322-82941-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-82940-5