1985 | OriginalPaper | Chapter
Nachträgliche Besicherung von Krediten
Author : Manfred Obermüller
Published in: Die Bank im Konkurs und Vergleich ihres Kunden
Publisher: Gabler Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Hat eine Bank einem Unternehmen einen ungesicherten oder nicht ausreichend gesicherten Kredit eingeräumt, so wird sie — wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers nachträglich verschlechtem — überlegen, ob sie von ihrem Recht aus Nr. 19 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften (Nr. 21 Abs. 1 AGB Sparkassen) Gebrauch machen und von dem Schuldner die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten verlangen soU. Diesem an sich verständlichen und gerechtfertigten Sichemngsbegehren der Bank smd jedoch enge Grenzen gesetzt, die sich einmal aus den Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung (§§ 29ff. KO) und zum anderen aus dem Verbot sittenwidrigen Handelns (§§ 138,826 BGB) ergeben. Mißachtet die Bank die ihrer durch diese Vorschriften gezogenen Grenzen, so kann dies nicht nur dazu führen, daß ihr die Sicherheiten streitig gemacht werden und sie wegen ührer Kreditforderung auf die Konkursquote angewiesen ist, sondem sie muß unter Umständen darüberhinaus noch den Schaden ersetzen, der anderen Gläubigern durch ihr Verhalten entstanden ist.