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Published in: Leviathan 3/2010

01-09-2010 | Positionen, Begriffe, Debatten

Open Access – eine elektronischen Umgebungen angemessene Institutionalisierungsform für das Gemeingut „Wissen“

Author: Prof. Dr. Rainer Kuhlen

Published in: Leviathan | Issue 3/2010

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Zusammenfassung

Open Access wird als angemessene Institutionalisierungsform für das Gemeingut „Wissen“ angesehen. Sowohl die monopolistisch organisierten Informationsmärkte als auch das Urheberrecht erweisen sich heute eher als störende denn als fördernde Faktoren für einen in der Wissenschaft erforderlichen freizügigen Umgang mit Wissen und Information.

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Footnotes
1
Der Springer-Verlag lässt in seinem Open-Choice-Modell (http://​www.​springer.​com/​dal/​home/​open±choice?​SGWID=​1-40359-0-0-0) den Autoren die Wahl, wie bisher nach dem traditionellen Publikationsmodell dem Verlag seinen Artikel mit exklusiven Verwertungsrechten zu überlassen oder aber den Artikel frei nach dem OA-Modell verfügbar machen zu lassen. Im letzteren Fall behält der Autor alle seine Rechte an dem Beitrag, muss allerdings dafür einen Betrag von ca. $ 2.300 an den Verlag entrichten.
 
2
Die Berliner Erklärung knüpft direkt an die Budapest Open Access Initiative von 2001 an (http://​www.​soros.​org/​openaccess/​read.​shtml), ebenso an die ECHO (European Cultural Heritage Online)-Charta (http://​echo.​mpiwg-berlin.​mpg.​de/​home/​documents/​charter) und die ebenfalls 2003 verabschiedete Bethesda-Erklärung (Bethesda Statement on Open Access Publishing – http://​www.​earlham.​edu/​~peters/​fos/​bethesda.​htm).
 
3
Dies deutet auch darauf hin, dass das Open Access-Modell, das bislang eher auf Zeitschriftenpublikationen beschränkt war, sich auf Volltexte ausweitet. Exemplarisch hierfür sei das Telota-Vorhaben der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften erwähnt. Die Politik der Akademie zielt darauf ab, die Volltexte in der elektronischen Version über einen Publikationsserver frei ins Web zu stellen und gibt verschiedenen Verlagen die Möglichkeit, gedruckte Version zu erstellen und kommerziell zu vermarkten. Bedeutsam bei dieser Politik ist zudem, dass es der Akademie durch eine einfache Änderung der Arbeits- und Werkverträge der Mitarbeiter gelungen ist, die Urheber zu einer Übertragung ihrer Rechte an der Verwertung ihrer Publikationen an die Akademie zu veranlassen (vgl. Andermann 2007).
 
4
Die Form der Selbstpublikation, also das Publizieren des Autors selber ohne vorausgegangene Qualitätsabschätzung durch andere, soll hiermit keineswegs abgewertet werden, zumal dann nicht, wenn sie mit kollaborativen Verfahren verbunden ist, wie es am Beispiel der Wikipedia im großen Stil praktiziert wird. In elektronischen Räumen entwickeln sich zudem neue Formen der öffentlichen Bereitstellung von Wissen, aber auch neue Formen der Bewertung der Qualität von Arbeiten, z. B. indem die Fachwelt (und zwar jedermann) durch ihre Reaktion auf öffentlich bereitgestellte Arbeiten die Einschätzung vornimmt und nicht nur die etablierten Experten im Peer Reviewing.
 
6
OA-Zeitschriften werden über das Directory of Open Access Journals nachgewiesen: http://​www.​doaj.​org/​. Juli 2010 waren 5160 OA-Zeitschriften aufgeführt.
 
7
Repositorien können weltweit gesucht werden über http://​opendoar.​org/​find.​php.
 
8
In diese Repositorien, die z. B. von den Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen bzw. deren Bibliotheken betrieben werden, könnten sicher aber auch andere Werke aus der jeweiligen Institution eingestellt werden, einschließlich der zugrundeliegenden Materialien, wie experimentelle und statistische Daten oder multimediale Teile. Daher sollte auch in den nach dem grünen Weg verfahrenden Institutional repositories eine klare Kennzeichnung in den Metadaten der von den Wissenschaftlern ihrer Einrichtung erstellten Veröffentlichungen vorgenommen werden, aus denen die für die Einschätzung der Qualität und Herkunft der Arbeiten wichtigen Informationen entnommen werden können.
 
9
Peter Linebaugh (2008) hat dafür den Begriff der Commoners eingeführt.
 
10
In der Literatur (s. o.) werden überwiegend Beispiele für die von den „Commoners“ eingesetzten Regulierungsformen für natürliche Commons angeführt, z. B. energieautonome Dörfer, lokale Wasserwirtschaften, Initiativen zur Gestaltung des öffentlichen Raums (z. B. public gardens) etc.
 
12
In (Helfrich et al. 2010, S. 17) wird darauf hingewiesen, dass Hardin später seinen 1968er Aufsatz eher als „Analyse der Tragik der unverwalteten Gemeingüter“ verstanden haben wollte.
 
13
Vgl. insbesondere Benkler 2006; Castells 2009; Hansen 2009; Hilty 2006, 2007; Kreutzer 2008; Kuhlen 2008; Nentwich 2003.
 
14
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für die Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte anbietet. (http://​de.​creativecommons.​org/​was-ist-cc/​).
 
15
Natürlich sei nicht verschwiegen und nicht unterschätzt, dass Verlage nach dem Erwerb der Nutzungsrechte auch Mehrwertleistungen, z. B. durch Organisation der Begutachtung, der Textaufbereitung, des Erstellens von Volltextdatenbanken, Suchmaschinen, Marketing und Vertrieb erbringen, die, sofern sie wirkliche informationelle Mehrwerte für die Nutzer darstellen, den kommerziellen Ertrag allerdings nur teilweise rechtfertigen.
 
16
Nur ein Beleg vom Marktführer Reed Elsevier:PLC: Umsatz 2009 6.071 Mio. £ – Gewinn nach Steuern 982 Mio. £ – http://​www.​mediadb.​eu/​datenbanken/​internationale-medienkonzerne/​reed-elsevier-plc.​html. Dieser Umsatz nähert sich dem Gesamtumsatz des deutschen Buchmarktes an – http://​www.​zeit.​de/​2009/​16/​C-digitales-Publizieren.
 
18
Entsprechend §§ 12–14 des Gesetzes über Urheberrecht … sind dies das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung des Werkes.
 
19
Entsprechend §§ 16–24 des Gesetzes über Urheberrecht … sind dies (neben einigen anderen): Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (mit Letzterem ist die Veröffentlichung im Online-Medium gemeint).
 
20
Z. B. Kreutzer 2008, 2009; Hansen 2009; Hilty 2006, 2007.
 
21
Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ (http://​www.​urheberrechtsbue​ndnis.​de/​) setzt sich für ein ausgewogenes Urheberrecht ein und fordert für alle, die zum Zweck von Bildung und Wissenschaft im öffentlichen Raum tätig sind, den freien Zugang zur weltweiten Information zu jeder Zeit von jedem Ort. Die dem Aktionsbündnisses zugrundeliegende Göttinger Erklärung wurde unterzeichnet von sechs Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, von über 365 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbänden sowie von mehr als 7.200 Einzelpersönlichkeiten.
 
22
Exemplarisch sei hier nur verweisen auf: Lars Fischer (Hauptpetent) Petition: Wissenschaft und Forschung – Kostenloser Erwerb wissenschaftlicher Publikationen vom 20.10.2009 Lars Fischer (Hauptpetent) Petition: Wissenschaft und Forschung – Kostenloser Erwerb wissenschaftlicher Publikationen vom 20.10.2009 (https://​epetitionen.​bundestag.​de/​index.​php?​action=​petition%3bsa=​details%3bpetition=​7922). Dazu gibt es eine Zusatzpetition durch das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft: „Urheberrechte von wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren stärken und Open Access befördern – Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln geförderter Forschung kostenfrei zugänglich machen“ Zusatzpetition zur Petition von Lars Fischer. http://​www.​urheberrechtsbue​ndnis.​de/​docs/​Aktionsbuendnis-petition-open-access-ergz-zu-LarsFischer25011​0.​pdf. Beide Petitionen werden vom Bundestag zusammen behandelt.
 
23
Die Allianz umfasst Allianz der Wissenschaftsorganisationen (Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fraunhofer Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, Hochschulrektorenkonferenz, Leibniz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsrat). Stellungnahme: Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft. Zentrale Forderungen der Allianz der Wissenschaftsorganisationen … April 2005 – http://​www.​hrk.​de/​de/​download/​dateien/​Allianz_​Position_​Urheberrecht.​pdf.
 
24
Der Bundesrat beschränkte seinen Vorschlag auf Beiträge in Zeitschriften, bezog nicht Beiträge in Sammelwerken explizit ein. Der jetzige § 38 hat aber dem über Abs. 2 Rechnung getragen. Auch Artikel in nicht periodisch erscheinenden Sammelwerken (z. B. Konferenzproceedings) sollen in die Verfügung der Autoren (bislang nach 12 Monaten) zurückfallen. Dies könnte genauso für den Bundesratsvorschlag in einem entsprechenden Absatz zur Anwendung kommen. Auf jeden Fall sollen Konferenzproceedings in dieser Hinsicht den Zeitschriften gleichgestellt werden.
 
Literature
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go back to reference Bundesrat. 2006. Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Drucksache 257/06 (Beschluss) 19.05.06 Bundesrat. 2006. Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Drucksache 257/06 (Beschluss) 19.05.06
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Metadata
Title
Open Access – eine elektronischen Umgebungen angemessene Institutionalisierungsform für das Gemeingut „Wissen“
Author
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Publication date
01-09-2010
Publisher
VS-Verlag
Published in
Leviathan / Issue 3/2010
Print ISSN: 0340-0425
Electronic ISSN: 1861-8588
DOI
https://doi.org/10.1007/s11578-010-0097-3

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