1994 | OriginalPaper | Chapter
Originärer Eigentumserwerb
Author : Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Published in: Sachenrecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Included in: Professional Book Archive
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Die Ersitzung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, sie war im römischen und gemeinen Recht von großer Wichtigkeit; heute jedoch spielt sie nur noch eine relativ bescheidene Rolle, da ein sofortiger gutgläubiger Erwerb gemäß den §§ 932 ff. möglich ist. Eine Ersitzung kommt z.B. in Betracht, wenn gutgläubiger Erwerb wegen § 935 nicht möglich ist oder wegen Unwirksamkeit der dinglichen Einigung (Erwerb vom Geschäftsunfähigen) oder wegen völligen Fehlens einer Übereignung (Erbe hält eine geliehene Sache für eine Nachlaßsache) .