1998 | OriginalPaper | Chapter
Patent/Erfindung
Author : Univers.-Prof. Dr. jur. Dr. rer. pol. Jürgen Ensthaler
Published in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Included in: Professional Book Archive
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Die Begriffe Patent und Erfindung bezeichnen ganz unterschiedliche Sachverhalte. Mit der Erfindung ist die technische Leistung gemeint, die sich an den Anforderungen des Patentrechts messen lassen muß und für die, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind, das Patent erteilt wird. Dieses Patent ist ein Verwaltungsakt, ein staatlicher Verleihungsakt, durch den die Erfindung als schützbar anerkannt und dem Erfinder bzw. Anmelder das Privileg des Ausschließlichkeitsrechts eingeräumt wird. „Patent“ zeichnet also den staatlichen Verleihungsakt, mit dem die dieser Verleihung zugrunde liegende Leistung, die technische Erfindung, belohnt wird. Im Urheberrecht gibt es solch eine Begriffsbildung nicht. Die geistig-persönliche Schöpfung wird geschützt, soweit das entsprechende Werk vollendet ist, der Schutz ist von einer staatlichen Bestätigung nicht abhängig.