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2019 | OriginalPaper | Chapter

Privilegierte Marktzugangschancen für Bürgerenergie als Akzeptanzinstrument? Lehren aus dem Scheitern des deutschen Ausschreibungsdesigns für Windenergie

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Zusammenfassung

Dieser Beitrag diskutiert das Scheitern des spezifischen Politikdesigns der wettbewerblichen Ausschreibungen für Windenergie an Land in Deutschland, dessen besondere Begründung im Erhalt der gesellschaftlichen Akzeptanz des weiteren Ausbaus der Windenergie lag. Die in diesem Beitrag analysierten Ergebnisse der ersten fünf Windkraftausschreibungen in 2017 und 2018 stellen ein Politikversagen in Bezug auf alle mit dem Systemwechsel im Förderregime für erneuerbare Energien verbundenen Ziele dar. Der Beitrag diskutiert die Ursachen und plädiert für eine systematische Entkopplung der politischen Intentionen, die der Gesetzgeber mit dem Erhalt der Akteursvielfalt verbunden hat. Hier wird das Argument vertreten, dass es notwendig ist, klar zu unterscheiden zwischen den Risiken „kleiner“ ökonomischer Akteure, an wettbewerblichen Ausschreibungen teilzunehmen, und dem gesellschaftlichen Mehrwert, der den energiewirtschaftlichen Aktivitäten bürgerschaftlicher Akteure zugeschrieben wird. Ausgehend von dieser Überlegung werden Ansätze diskutiert, um die verschiedenen politischen Motivationen, die die Privilegierung von Bürgerenergieakteuren determinieren, in ein zieladäquateres Politikdesign zu übersetzen.

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Footnotes
1
Dieser Beitrag basiert zu Teilen auf einer englischsprachigen Publikation der Autorin (Tews 2018). Für diesen Sammelband ist der Beitrag nicht nur ins Deutsche übersetzt, sondern auch in Hinblick auf Aktualität und thematischer Fokussierung stark überarbeitet worden. Der Beitrag fußt im Wesentlichen auf den Forschungen der Autorin im Rahmen des Teilvorhabens der TU München „Rahmenbedingung für das Bürgerengagement“ des BMBF-geförderten KOPERNIKUS-Projektes „ENavi. Energiewende-Navigationssystem“.
 
2
Am 11. Dezember 2018 wurde die neue EE-Richtlinie vom Rat angenommen. Eine detaillierte Analyse, welche der diversen Änderungsvorschläge des Parlaments und des Rates zum Kommissionsentwurf der neuen EE-Direktive Eingang in die finale Fassung fanden, konnte angesichts Aktualität noch nicht in diesen Beitrag integriert werden.
 
3
Das Verständnis des Referenzertragsmodells ist notwendig, um die Bewertung der Kosteneffizienz der ersten fünf Windkraftausschreibungen (vgl. Abschn. ‎3.3) zu verstehen.
 
4
Auf Initiative des Bundesrates beschloss der Bundestag im Juni 2018 eine Verlängerung der Aussetzung dieses Privilegs für BEG bis zum Gebotstermin am 01.06.2020. Im jüngst vorgelegten Kabinettsentwurf eines „Energiesammelgesetzes“, das Änderungsvorschläge zu einer Reihe von energiewirtschaftlich relevanten Gesetzestexten zusammenfasst, ist dieser Paragraf im EEG 2017 daher auch noch nicht verändert worden (BMWI 2018).
 
5
Eine knappe Analyse der Daten der BNetzA (o. J.) und des Online Handelsregisters (o. J.) zu den Gewinnern der zweiten Ausschreibungsrunde ergab, dass viele der erfolgreichen BEG erst wenige Tage vor Ablauf der Ausschreibungsfrist gegründet wurden. Sie tragen zudem sehr ähnliche Namen, zum Beispiel „Umweltgerechte Bürgerenergie“ und – obwohl sich die geplanten Standorte der Anlagen in unterschiedlichen Gemeinden befinden – ist der Geschäftssitz dieser formal unabhängigen BEG immer derselbe: eine Adresse in der sächsischen Stadt Meißen, die identisch ist mit der Anschrift der UKA.
 
6
Mit dem Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes vom 02.11.2018 sind für das EEG 2017 einige Änderungen konzipiert, um die prognostizierte Lücke im Ausbau der Windenergie zu schließen. Neben Sonderausschreibungen wird die Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land für reguläre Bieter von 30 auf 24 Monate verkürzt. Diese Verkürzung gilt für die ersten drei Ausschreibungsrunden im Jahr 2019. Sie wird mit dem Erfolg der BEG in den Ausschreibungen 2017 begründet und der daraus resultierenden „Befürchtung, dass es 2019 und 2020 zu einer geringeren Realisierung an neuen Windenergieanlagen an Land kommen wird“ (BMWI 2018, S. 87).
 
7
So heißt es in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017, dass der doch recht komplexe Regelungsbedarfs notwendig sei (für ein aufgrund seiner Einfachheit von Ökonomen gerühmtes Instrument; Anmerkung der Autorin), um „… die widerstreitenden Interessen Realisierungsrate – Kosteneffizienz – Akteursvielfalt – Akzeptanz in einen angemessenen Ausgleich…“ zu bringen (Deutscher Bundestag 2016).
 
8
Die Beiträge von Brohmann (2019) und Dütschke et al. (2019) in diesem Band setzen sich grundsätzlicher mit verschiedenen Akzeptanzaspekten und fördernden Faktoren auseinander, als dies in diesem Beitrag möglich ist.
 
9
Im der Neufassung der EE-Richtlinie, die kurz vor Fertigstellung dieses Beitrags am 11. Dezember 2018 auch vom Rat verabschiedet wurde, heißt es, eine „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (ist) eine Rechtsperson, a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen (Europäische Union 2018, S. 71 f.).
 
Literature
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Metadata
Title
Privilegierte Marktzugangschancen für Bürgerenergie als Akzeptanzinstrument? Lehren aus dem Scheitern des deutschen Ausschreibungsdesigns für Windenergie
Author
Kerstin Tews
Copyright Year
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-24760-7_13

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