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2008 | Book

Recht für Ingenieure

Zivilrecht, Öffentliches Recht, Europarecht

Authors: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Recht für Ingenieure beschreibt die zentralen Rechtsgebiete Zivilrecht, Öffentliches Recht und Europarecht allgemeinverständlich und kompakt. Dadurch erhält der Leser eine gute Einführung und wird in die Lage versetzt, rechtliche Schwierigkeiten zu erkennen und in einfachen Fällen auch zu lösen. Der Studierende kann sich auf die Prüfungen und Klausuren optimal vorbereiten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Vertragsrecht mit seinen für die tägliche Praxis relevanten Fragen. Im öffentlichen Recht steht der Umgang mit Behörden im Vordergrund, im Europarecht werden vor allem die Möglichkeiten grenzüberschreitender Unternehmensaktivitäten aufgezeigt.

Table of Contents

Frontmatter
Kapitel 1. Recht im Allgemeinen
Auszug
Der Ingenieur ist, auch wenn es ihm in der Schärfe nicht immer bewusst sein mag, umgeben von rechtlichen Regelungen. Dies gilt nicht nur für seinen Arbeitsvertrag, mit dem er etwa in einem Ingenieurbüro angestellt ist, und für die Verträge, die er zur Ausübung seiner Berufstätigkeit schließt, angefangen vom Kauf von Zeichenbrett und Büromaterial über den Erwerb eines Computers, dem Leasing eines PKW bis hin zum Bezug von Strom und Wasser. Auch alle Pläne, Konstruktionen, Maschinen, Schaltungen, Verfahren und Prozesse sind geleitet von rechtlichen Normen. Und wenn er im Zuge seiner Berufsausübung Schäden bei Dritten verursacht, so verpflichtet ihn das Recht gegebenenfalls dazu, Schadenersatz zu leisten.
Kapitel 2. Falltechnik am Beispiel des Zivilrechts
Auszug
Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch)1 ist Teil des Zivil- bzw. Privatrechts. Im Gegensatz zum Öffentlichen Recht wird hier der Staat nicht als Träger hoheitlicher Gewalt tätig, wie zum Beispiel im Strafrecht oder Polizeirecht, wo der Staat gegenüber der Privatperson berechtigt ist, Anordnungen zu treffen, sondern die einzelnen Rechtssubjekte sind hier grundsätzlich gleichberechtigt. Die gesetzlichen Regeln sind vor allem im BGB festgelegt. Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist darüber hinaus in Spezialgesetzen niedergelegt. Daneben gibt es vor allem in neuerer Zeit zahlreiche Spezialregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz usw.). Für Architekten und Ingenieure spielen das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und die auf seiner Grundlage erlassene HOAI eine wichtige Rolle.
Kapitel 3. BGB Allgemeiner Teil
Auszug
Das bürgerliche Recht gilt für jedermann, während z. B. das Handelsrecht im HGB ein Sonderrecht für Kaufleute darstellt.1 Das BGB wurde bereits im Deutschen Reich 1896 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde seitdem vielfach modifiziert, ohne dass jedoch seine Grundstruktur verändert wurde. Es bildet damit weiterhin die Grundlage einer liberalen Wirtschaftsordnung. Eine wesentliche Änderung erfolgte zum 1. Januar 2002 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138), mit dem das Schuldrecht z. T. jahrelang gewachsene Grundstrukturen geändert hat;2 deshalb sei Vorsicht geboten bei der Lektüre älterer Lehrbücher zum Schuldrecht, denn sie könnten in Teilen veraltet sein.3
Kapitel 4. Schuldrecht
Auszug
Im Schuldrecht1 werden Schuldverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen behandelt. Ein Schuldverhältnis entsteht dann, wenn eine Person (= Gläubiger) von einer anderen (= Schuldner) gemäß § 241 eine Leistung fordern kann. Daraus ergibt sich das Recht (Anspruch bzw. Forderung), die Leistung zu verlangen. Diese Leistungspflicht des Schuldners ist folglich seine Schuld (= Verbindlichkeit). Die schuldrechtlichen Regelungen des BGB gelten damit grundsätzlich auch für andere Gesetze, kraft deren Schuldverhältnisse entstehen können (HGB, ProdukthaftungsG). Im Gegensatz zum Sachenrecht, das dem Rechtsinhaber ein absolutes Recht gegen alle anderen gibt, beinhaltet das Schuldrecht nur relative Rechte des Gläubigers gegen den Schuldner. Diese Rechte können zum einen aufgrund eines Vertrages entstehen. Daneben bestehen gesetzliche Regelungen, die bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen dem Gläubiger einen nichtvertraglichen Anspruch geben:
  • unerlaubte Handlungen,
  • ungerechtfertigte Bereicherung und
  • Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch das Schuldrecht enthält generelle Regelungen, die für alle Spezialschuldverhältnisse gelten, den Allgemeinen Teil des Schuldrechts (§§ 241–432). Danach werden einige Vertragstypen gesetzlich näher normiert (§§ 433–676h). Anschließend sind weitere nichtvertragliche Schuldverhältnisse geregelt.2
Kapitel 5. Sachenrecht
Auszug
Im Gegensatz zum Schuldrecht behandelt das Sachenrecht1 absolute Rechte. Das sind solche Rechte, die die Beziehung Person-Sache regeln. Das Sachenrecht unterscheidet zwischen beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht) und unbeweglichen Sachen (Immobiliarsachenrecht). Weiterhin ist zwischen dem Besitz als der unmittelbaren Sachherrschaft über die Sache gemäß §§ 854 ff. und dem Eigentum als der rechtlichen Befugnis, mit der Sache gemäß § 903 nach eigenem Willen verfahren zu können, zu unterscheiden. Neben dem Eigentum werden im Sachenrecht noch weitere Rechte (Pfandrechte, Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten und vieles mehr) geregelt. Innerhalb dieses Werkes wird auf eine Einzeldarstellung der sachenrechtlichen Regelungen verzichtet.
Kapitel 6. Handelsrecht
Auszug
Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt und bildet ein besonderes Privatrecht für Kaufleute. Es geht dem BGB als spezielleres Recht vor. Das bedeutet, dass teilweise Materien abweichend vom BGB geregelt sind (z. B. muss ein Kaufmann gemäß § 377 HGB grundsätzlich die gekaufte Sache untersuchen und die Fehlerhaftigkeit rügen, bevor er Gewährleistungsrechte geltend machen kann). Enthält das HGB aber keine eigenen Regelungen, so findet das BGB auch hier Anwendung.1
Kapitel 7. Gesellschaftsrecht
Auszug
Mit Gesellschaftsrecht1 wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das die in verschiedenen Gesetzen (BGB, HGB, GmbHG, AktG, GenG, UmwG usw.) bestehenden Regelungen für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen (von der BGB-Gesellschaft bis zur Aktiengesellschaft) erfasst. Innerhalb dieses Kapitels soll ein Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen und ihre Bedeutung2 gegeben werden, wobei nur einige für die Praxis relevantere Formen näher dargestellt werden.
Kapitel 8. Europarecht
Auszug
Das Europarecht im weiteren Sinne bezeichnet die normativen Regelungen aller überstaatlichen europäischen Organisationen, so auch des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Westeuropäischen Union (WEU) und des Europarats und damit insbesondere auch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Kapitel 9. Staatsrecht
Auszug
Das objektive Recht besteht aus den verschiedensten Rechtsquellen. Diese haben jeweils eine bestimmte Stellung untereinander. Grundsätzlich ist es so, dass die höherstehende Norm den nachfolgenden vorgeht. Man spricht daher auch von der Normenhierarchie. Für das deutsche Recht stellt sich die Rangfolge folgendermaßen dar:
  • Europarecht
  • Bundesverfassung
  • Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG)
  • Bundesgesetze
  • Rechtsverordnungen (Bund)
  • Landesverfassung
  • Landesgesetze
  • Rechtsverordnungen (Land und nachgeordnete Stellen)
  • Satzungen (z.B. Gemeinden)
  • Verwaltungsvorschriften (jedenfalls bei Selbstbindung der Verwaltung)
  • Gewohnheitsrecht
  • allgemeine Rechtsgrundsätze
  • Richterrecht
Kapitel 10. Verwaltungsrecht
Auszug
Das Verwaltungsrecht ist ein Bestandteil des öffentlichen Rechts. Es ist die Summe der (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtssätze, die speziell auf die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bezogen sind. Es handelt sich demnach um das Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung.
Backmatter
Metadata
Title
Recht für Ingenieure
Authors
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
Copyright Year
2008
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-76354-3
Print ISBN
978-3-540-76353-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-76354-3

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