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2018 | OriginalPaper | Chapter

Recht im Stadtmarketing

Authors : Andreas Schriefers, Alexandra Schriefers

Published in: Praxishandbuch City- und Stadtmarketing

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Für die erfolgreiche Führung von Stadtmarketingorganisationen ist es unverzichtbar die Fragestellungen zu kennen, die sich aus EU-Beihilferecht und Vergaberecht, Steuerrecht und Verwaltungsrecht, allgemeinem Zivil- und Handelsrecht, Arbeits- und Personalrecht sowie Haushalts- und Kommunalrecht ergeben. Der Beitrag führt in die juristischen Grundlagen des Stadtmarketings ein, wobei der Fokus auf dem EU-Beihilferecht, dem Vergaberecht und Steuerrecht liegt, da diese für die alltägliche Arbeit der Geschäftsführung von besonders hoher Relevanz sind. Zugleich wird eine erste Navigationshilfe bei der Frage geboten, welches Betriebsführungsmodell für eine Stadtmarketingorganisation gewählt werden soll. Der Beitrag schließt mit dem Appell an die Stadtmarketingverantwortlichen, Entwicklungen juristischer Natur beständig zu verfolgen, nicht nur um Rechtssicherheit zu erlangen, sondern auch um Gestaltungsspielräume zu erkennen.

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Footnotes
1
Der Beitrag berücksichtigt nach bestem Wissen den Rechtsstand bis zum 15. Mai 2017. Angesichts der besonderen Dynamik insbesondere im EU-Beihilferecht und Steuerrecht, ersetzt der Beitrag weder eine Beratung im Einzelfall, noch beinhaltet oder beabsichtigt er eine Beratung für den jeweiligen Einzelfall. Über aktuelle Entwicklungen informieren und veröffentlichen beispielsweise die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände.
 
2
Angesichts des geringen Verbreitungsgrades in der Praxis des Stadtmarketings und des begrenzten Seitenumfangs des Beitrags erfolgen keine Ausführungen zu den Rechtsformen UG & Still, GmbH & Co. KG sowie AG und eingetragene Genossenschaft (eG) und den Rechtsformen der Verwaltung (Eigenbetrieb, Regiebetrieb, AöR etc.).
 
3
Die Vorgaben gelten in abgeschwächter Form analog für Geschäftsführung und Vorstand eines Stadtmarketingvereins.
 
4
Die Vorgaben gelten in abgeschwächter Form analog für Geschäftsführung und Vorstand eines Stadtmarketingvereins.
 
5
Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 20.04.1892 (RGBl. I S. 477) wird bis heute im Wortlaut von § 43 GmbHG beibehalten. Die „Geschäftsmann“ ist dem heutigen Verständnis entsprechend – selbstverständlich – geschlechtsneutral zu verstehen.
 
Metadata
Title
Recht im Stadtmarketing
Authors
Andreas Schriefers
Alexandra Schriefers
Copyright Year
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-19642-4_7