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2002 | Book

Rechtsbewusstsein in der Demokratie

Schwangerschaftsabbruch und Rechtsverständnis

Author: Barbara Heitzmann

Publisher: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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Table of Contents

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Rechtsbewusstsein1 und Schwangerschaftsabbruch? Warum nun noch einmal gerade den Schwangerschaftsabbruch als Rechtsgegenstand aufgreifen, wo es dazu „nun endlich“ einen von allen Fraktionen des Bundestages bisher aufrecht gehaltenen politischen Kompromiss gibt? Auch der konkrete Umgang von betroffenen Frauen mit den geltenden Rechtsregelungen zum Schwangerschaftsabbruch erscheint inzwischen in der breiten deutschen Öffentlichkeit nahezu problemlos zu sein. Trotzdem lässt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1993) und von dessen Folgen, der Neufassung des § 218 StGB durch den Gesetzgeber (1995), weiterer Forschungsbedarf herleiten. Dieser ergibt sich daraus, dass den Frauen heute zwar die Letztverantwortung in ihrer Entscheidungsfindung im Schwangerschaftskonflikt überlassen bleibt (denn für den legalen Abbruch wird keine Indikation mehr benötigt), jedoch die Abtreibung gerade dann mit Rechtswidrigkeit belastet wird. Das bedeutet, dass ein nicht indizierter Schwangerschaftsabbruch nach wie vor eine unrechtmäßige Handlung darstellt, auch wenn sich die abtreibende Frau an die gesetzlichen Vorgaben hält. Sie erreicht damit lediglich Straffreiheit.
Barbara Heitzmann
2. Gesellschaft, Recht und Moral
Zusammenfassung
In der Einleitung zu dieser Arbeit wurde angedeutet, dass es hier um einen Begriff von Rechtsbewusstsein gehen wird, der das Wissen und Meinen zu Rechtsfragen hinsichtlich der Orientierung am demokratischen Rechtssystem und insbesondere an den allgemein gültigen moralischen Grundprinzipien, wie sie in den Grundrechten verfasst sind, hinterfragt. Demokratisches Recht entsteht aus dem gesellschaftlichen Leben und wirkt organisierend und ausrichtend in dieses hinein. Deshalb muss das Verhältnis von Gesellschaft und Recht als ein dialektisches angenommen werden: Zum einen wirkt Recht als soziales Bindeglied zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft konstitutiv auf deren Zusammenleben. Rechtsnormen geben Verhaltensweisen vor und der Geltungsbereich der Rechtsordnung legt die territorialen Grenzen dieses sozialen Systems fest. Zum anderen wirkt wiederum über den fortlauf enden Rechtssetzungsprozess die Dynamik der gesellschaftlichen Entwicklung konstitutiv auf die Normierung von Rechtsregeln. 12 In einer demokratisch verfassten Gesellschaft ist die Legitimität von Recht an den Willen der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gebunden, der sich durch freiheitliche Kommunikationsstrukturen und Organisationsformen in politisch pluralen Positionen ausdrücken und zur Durchsetzung bringen kann. Totalitäre Gesellschaften sind dagegen geprägt von bestimmten, ideologisch unterlegten Zielsetzungen, die sich nur durch entsprechend rigide politische Strukturen gegen oppositionelle Vorstellungen und Interessen durchsetzen lassen, was zwangsläufig mit Einschränkungen individueller Freiheiten und politischer Grundrechte der Gesellschaftsmitglieder einhergeht. Im Wesentlichen lässt sich an der Frage, wie das Recht einer Gesellschaft konstituiert wird und wodurch sich das staatliche Gewaltmonopol legitimiert, entscheiden, ob es sich um eine demokratische oder eher um eine autoritäre Rechtsordnung handelt.
Barbara Heitzmann
3. Bisherige Bestimmungen von Rechtsbewusstsein
Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht stellt hier die generalpräventive Annahme, mittels des Strafrechts allgemeines Rechtsbewusstsein zum Schwangerschaftsabbruch beeinflussen zu können, in das Zentrum seiner Entscheidung. Welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsstellung der Frau im Schwangerschaftskonflikt genommen hat, wird gegen Ende dieses Kapitels genauer zu betrachten sein. Hier geht es zunächst einmal darum, den in diesem Urteil unterlegten Begriff von ‚Rechtsbewusstsein ‘genauer zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht folgt dem nachfolgend vorgestellten strafrechtlichen Begriff von ‚Rechtsbewusstsein‘, aber auch dem in einigen anderen Ansätzen wiedergegebenen Rechtsverständnis, welches Wissen und Meinen um Recht vor allem auf Konformität mit den geltenden Normen hin bestimmt. Können diese Definitionsansätze dem Anspruch einer modernen Gesellschaft bzw. einer demokratischen Rechtsordnung an das Rechtsbewusstsein der Bürgerinnen wirklich gerecht werden?
Barbara Heitzmann
4. Schwangerschaftsabbruch als Handlungsoption und Rechtsgegenstand
Zusammenfassung
Die vorliegende Befragung dreht sich in großen Teilen — aber eben nicht nur — um die Meinungsbildung von Probandinnen zum Schwangerschaftsabbruch und untersucht darin die Stellung des Rechts. Dazu seien hier einige Gedanken zur Situation einer Frau im Schwangerschaftskonflikt dargelegt. Natürlich ließe sich an dieser Stelle auch eine Vorstellung der umfänglichen Diskussion über den Fötus, inwieweit er in der Situation der ersten Schwangerschaftsmonate bereits ein fertiges Menschenwesen ist (dem beispielsweise die gleiche Würde zukommt wie der ungewollt schwangeren Frau) oder ob es sich ‚nur ‘um einen besonderen Körperzustand handelt, einflechten. Nach Ansicht der Verfasserin stellt sich die Entscheidungsfindung im Schwangerschaftskonflikt zwischen dem Wunsch, den eigenen Lebensentwurf ohne die Bindung an eine Tochter oder einen Sohn weiterverfolgen zu können, und dem Wissen darüber, dass bei Fortsetzung der Schwangerschaft ein Mensch auf die Welt kommen könnte, als ein unlösbares Dilemma dar. Letztendlich lässt sich (bisher) über den Reifegrad eines Fötus hinsichtlich der Menschwerdung — z.B. über sein Fühlen und Wahrnehmen (kirchliche Kreise sprechen von der Beseelung) — keine wirklich belegbare Klarheit erreichen. Deshalb kann durch eine bestimmte ethische Wertaussage — wie der Fötus sei „ungeborenes Leben“ und dem geborenen Leben gleichzusetzen — nicht von ‚außen ‘die Entscheidungsfindung der ungewollt schwangeren Frau ausgerichtet werden, sondern es obliegt dem ‚Inneren ‘der betroffenen Frau, wie sie über diese besondere Situation entscheidet. Gleichermaßen muss jedoch auch akzeptiert werden, dass der Zustand einer ungewollten Schwangerschaft für eine betroffene Frau so befremdend ist, dass sich für sie dieses Dilemma überhaupt nicht stellt!
Barbara Heitzmann
5. Rechtsbewusstsein zum Schwangerschaftsabbruch und zu anderen Rechtsfragen von Frauen aus Leipzig und Frankfurt am Main
Zusammenfassung
In diesem Kapitel wird die empirische Studie, welche das Wissen und Meinen zum Schwangerschaftsabbruch und zu anderen Rechtsfragen von Frauen aus Frankfurt am Main und Leipzig mittels einer offenen Befragung untersuchte, behandelt. Die Bedeutung dieses Forschungsprojektes für die gesamte Arbeit liegt darin, anhand einiger empirischer Ergebnisse ansatzweise eine Verbindung zwischen den theoretischen Annahmen und der sozialen Realität herstellen zu können. Darüber hinausgehend ist es das Ziel, eine umfassendere empirische Erforschung von ‚Rechtsbewusstsein ‘vorzubereiten. So ist die hier vorgestellte empirische Studie als eine Exploration des Forschungsfeldes anzusehen. Insoweit muss die begrenzte Aussagekraft der Ergebnisse berücksichtigt werden.
Barbara Heitzmann
6. Rechtsbewusstsein in der Demokratie
Zusammenfassung
In diesem abschließenden Kapitel werden die theoretischen Überlegungen aus dem 2. und 3. Kapitel mit den aus der empirischen Studie generierten Hypothesen zusammengeführt, um die Bestimmung von demokratischem Rechtsbewusstsein weiter zu präzisieren. Soweit sich aus den empirischen Ergebnissen bei den Probandinnen Differenzierungen in ein demokratisches oder autoritäres Rechtsverständnis andeuteten, werden diese Unterschiede als Dichotomien absichtsvoll dazu eingesetzt, die Ausprägung von demokratisch orientiertem Rechtsbewusstsein besser herausarbeiten zu können. Dies ist als Illustration bzw. Orientierungshilfe anzusehen und kann nicht dem Anspruch einer tiefer greifenden Interpretation der erfassten Rechtsmeinungen genügen. Weiter versteht es sich von selbst, dass die Ergebnisse der hier vorliegenden empirischen Studie, die sich aus einem sehr kleinen Sample rekrutierten, zu keinen repräsentativen Aussagen über Rechtsmeinungen von Frauen in West-und Ostdeutschland herangezogen werden können. Dies war nicht das Ziel dieser Studie und muss deshalb in den nachfolgenden Ausführungen nicht immer wieder aufs Neue betont werden. Das Interesse bei der empirischen Studie war explorativ auf die Bestimmung von Rechtsbewusstsein gerichtet und ihre Ergebnisse können deshalb nur dazu dienen, die theoretischen Überlegungen beispielhaft zu ergänzen.
Barbara Heitzmann
7. Literaturverzeichnis
Barbara Heitzmann
Backmatter
Metadata
Title
Rechtsbewusstsein in der Demokratie
Author
Barbara Heitzmann
Copyright Year
2002
Publisher
VS Verlag für Sozialwissenschaften
Electronic ISBN
978-3-322-87344-6
Print ISBN
978-3-531-13803-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-87344-6