2019 | OriginalPaper | Chapter
Rechtsprobleme bei Insolvenz eines ARGE-Partners
Zivil- und vergaberechtliche Folgen
Author : Christoph Wiesinger
Published in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden
Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.
Select sections of text to find matching patents with Artificial Intelligence. powered by
Select sections of text to find additional relevant content using AI-assisted search. powered by
Bauunternehmern schließen sich in der Praxis oftmals zu einer Projektgesellschaft zusammen, um ein konkretes Bauvorhaben auszuführen. Da es um keinen dauerhaften Zusammenschluss geht, wird für diese Arbeitsgemeinschaften (kurz: ARGEN) – so deren Bezeichnung in der Praxis – eine möglichst einfache Gesellschaftsform gewählt – nämlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Diese hat allerdings keine Rechtspersönlichkeit), womit Forderungen gegen die Gesellschaft Forderungen gegen die Gesellschafter sind und Forderungen der Gesellschaft Forderungen aller Gesellschafter gemeinsam.