Skip to main content
Top

2001 | Book

Rechtssicherheit im Internet

Grundlagen für Einkäufer und Entscheider

Authors: Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

insite
SEARCH

About this book

Die Einführung von E-Commerce hat in den Unternehmen, insbesondere auf der Beschaffungs- und Einkaufsseite, zu einschneidenden organisatorischen Veränderungen geführt: Jahrelang praktizierte Kontrollmechanismen müssen aufgegeben bzw. neu implementiert werden. Rechtsprobleme, vor allem beim grenzüberschreitenden Internet-Commerce und die anarchische Struktur des Internet mit immer neuen Berichten über Hacker und Viren minimieren die Bereitschaft bei Entscheidern, das Netz für E-Commerce zu nutzen. Das Buch befasst sich deshalb schwerpunktmäßig mit den Sicherheitsaspekten der elektronischen Beschaffung. Es geht insbesondere auf juristische, IV-technische und organisatorische Sicherheitsanforderungen ein. Praxisbeispiele zeigen auf, wie E-Commerce - speziell für den Einkauf - sicher abgewickelt werden kann. Der Autor, ein gelernter Industriekaufmann und Jurist, bringt die durch seine berufliche Leitungstätigkeit erworbene Internet-Erfahrung mit ein.

Table of Contents

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Das Buch richtet sich an Manager/Führungskräfte/Entscheidungsträger in Großunternehmen, die darüber zu entscheiden haben, ob in ihrem Unternehmen die Einführung von eCommerce-Anwendungen, insbesondere die Implementierung elektronischer Beschaffungssysteme unter Ausnutzung von Internet-Technologien, erfolgen soll.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
2. E-Commerce — Grundlagen
Zusammenfassung
Unter e-Commerce versteht man den Handel mit Waren, Dienstleistungen und Informationen über elektronische Netze. Angesichts seiner rasanten weltweiten Verbreitung ist das Internet geradezu prädestiniert für den eCommerce-Einsatz1.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
3. Lieferantenauswahl und -gewinnung
Zusammenfassung
Aus Einkaufssicht sind im wesentlichen im Rahmen von Internet-basiertem cCommerce die Fragen der Lieferantenauswahl, des sicheren und beweisbaren Vertragsschlusses unter Einschluss sämtlicher Vertragsbedingungen und der sichere, möglichst auf elektronischem Wege erfolgende Zahlungsverkehr bedeutsam.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
4. Rechtsaspekte der Einkaufs-Homepage
Zusammenfassung
Fast jedes Unternehmen verfügt heute über eine eigene Internet-Homepage, mit der es sich nicht nur selbst in der Öffentlichkeit darstellt, sondern auch seine Produkte und Leistungen anbietet. In der Regel sind diese Seiten sehr vertriebslastig ausgelegt, da der mit dem Medium Internet verbundene Veröffentlichungseffekt vorwiegend zur Ausschöpfung neuer Vertriebskanäle und damit zu Verkaufszwecken genutzt werden soll. Zielgruppe der „klassischen“ Internet-Präsenz ist somit der Käufer. Aber auch der Einkauf hat über die Internet-Seiten seines Unternehmens die Möglichkeit, sich zu präsentieren. Sein „Kunde“ sind die aktuellen und potenziellen Lieferanten sowie mögliche Kooperationspartner. Mit speziell für den Einkauf zugeschnittenen Seiten können vor allem folgende Zwecke verfolgt werden:
  • Darstellung der Einkaufspolitik und —ziele des Unternehmens
  • Benennung kompetenter Ansprechpartner für potenzielle Lieferanten
  • Veröffentlichung von Ausschreibungen bzw. Hinweise auf Auktionen
  • Gewinnung von Lieferantendaten für die Lieferantenbeurteilung
Bei der Darstellung der Einkaufspolitik und -ziele dürfen dabei natürlich keine strategischen oder gar deheimen Grundsätze veröffentlicht werden; der Lieferant soll vielmehr wissen, auf welche Art und Weise eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen möglich ist. Dabei geht es insbesondere darum, den Lieferanten über die einzukaufenden Warengruppen bzw.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
5. Der Vertragsschluss
Zusammenfassung
Der bisherige Internet-Handel, gekennzeichnet durch zahlreiche Internet-Shops, in denen Bücher, Videos, kleinere Softwarepakete und dergleichen bestellt und bezahlt werden können, vertraut im wesentlichen darauf, dass die jeweiligen Vertragsparteien — meist Händler und Endverbraucher — mit den Leistungen zufrieden sind. Wird die im Internet bestellte Ware rechtzeitig und unbeschädigt geliefert und bekommt der Internet-Händler vom Käufer sein Geld, dürften kaum Probleme zu erwarten sein. Anders sieht der Fall aus, wenn Leistungsstörungen, also Nichterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit und Gewährleistung auftreten, die falsche Ware geliefert wird oder die Zahlung nicht oder zu spät erfolgt usw. In diesen Fällen haben sich die Gerichte in aller Regel zunächst mit der Frage zu befassen, was von wem wann bei wem auf welche Weise bestellt wurde. Ausgangsbasis für Rechtsstreitigkeiten aus Internet-Verträgen ist in solchen Fällen die Frage des Vertragsschlusses.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
6. Kryptographie
Zusammenfassung
Man unterscheidet bei der Übertragung elektronischer Dokumente und Daten zwei Arten der Verschlüsselung: die symmetrische und die asymmetrische Kryptographie.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
7. Bezahlen im Internet
Zusammenfassung
Im Rahmen von Internet-basierten Zahlungsformen kann zwischen der Bezahlung im Internet selbst und dem Internet-Banking unterschieden werden145.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
8. Authentifizierung
Zusammenfassung
Wie erwähnt, dient die digitale Signatur bereits selbst der eindeutigen Authentifizierung des Anwenders. Das heißt, der scheinbar zur elektronischen Unterschrift Berechtigte muss auch der tatsächlich Berechtigte sein. Im Rahmen des Workflow kommt hinzu, dass der Adressat eines digital signierten Dokuments auch der vom Anwender gewollte Adressat sein muss.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
9. Rechtsfragen innerhalb der Unternehmensorganisation
Zusammenfassung
Gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen“. Da die Nutzung von eCommerce nicht in den Räumen der Unternehmen halt macht, ist damit zu rechnen, auch diesen Teil des Unternehmens so weit wie möglich elektronisch abzubilden. Schließlich können auf diese Weise weitere Einsparpotentiale durch Erreichen höherer Zugriffsgeschwindigkeit, Platzersparnis usw. erzielt werden. Das HGB selbst lässt in § 239 Abs. 4 Satz 1HGB die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger ausdrücklich zu soweit dies den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. § 239 Abs. 3 HGB fordert schließlich, dass eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und stellt auf diese Weise auf die Integrität der Aufzeichnung ab.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
10. Produkt- und Produzentenhaftung
Zusammenfassung
Im Rahmen der elektronischen B-to-B-Beschaffung kann es zu dem Problem kommen, dass Lieferanten Produkte liefern, welche erhebliche Schäden im Unternehmen des Bestellers verursachen. Insbesondere stellt sich angesichts der Beschaffung von „virtuellen Waren“ die Frage, inwieweit ein Zulieferer für Schäden einzustehen hat, welche im Unternehmensnetzwerk aufgrund der Fehlerhaftigkeit z. B. einer Software-Lieferung eingetreten sind. Beispielsweise könnte ein versehentlich „mitgelieferter“ Virus das gesamte Netzwerk des Bestellers lahm legen. Darüber hinaus gibt es Software, die zur Steuerung und Regelung von Maschinen eingesetzt wird und aufgrund von Fehlfunktionen Schäden an einer ganzen Fabrikanlage anrichten kann. Durch fehlerhafte Software sind auch Personen- und Sachschäden möglich: Die fehlerhafte Steuerung eines Prozesses innerhalb der Energiewirtschaft kann beispielsweise eine Explosion mit Personen-, Sach- und Umweltschäden hervorrufen.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
11. EDI
Zusammenfassung
Unter EDI (Electronic Data Interchange) versteht man den elektronischen Datenaustausch über Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen. Dabei werden z. B. Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, und Lieferscheine in einem zwischen den Kommunikationspartner vereinbarten Datenformat umgewandelt. Wichtig ist, dass die Datenstruktur (Feldname, Feldtyp, Feldlänge, Anzahl Dezimalen) so festgelegt ist, dass der Empfänger die Daten direkt in seinen Anwendungsprogrammen weiterverarbeiten kann.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
12. Internationale Rechtsnormen
Zusammenfassung
Am 08.06.2000 wurde die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG verabschiedet, am 17.07.2000 ist sie durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Nach Ansicht des Europäischen Parlaments und Rates ging es dabei nicht nur darum, die Dienste der Informationsgesellschaft in einem Raum ohne Binnengrenzen weiterzuentwickeln (Präambel Abs. 1), sondern auch eine Förderung der Beschäftigung, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu erreiche sowie allgemein eine Steigerung des Wirtschaftswachstums herbeizufuhren. Darüber hinaus hat diese Richtlinie zum Ziel, innerhalb der Mitgliedstaaten Europas eine Harmonisierung auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs zu erreichen338. Zusätzliche Regelungen zu den Bestimmungen des internationalen Privatrechts werden jedoch nicht geschaffen; auch werden die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte nicht tangiert (Art. 1 Abs.4).
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
13. Vision
Zusammenfassung
Ein Unternehmen, das nicht nur die technischen Voraussetzungen für einen funktionsfähigen B-to-B-Commerce geschaffen, sondern auch seine Organisationsstruktur auf die neuen Geschäftsmöglichkeiten ausgerichtet hat, wird mittelfristig zu den Gewinnern in einem globalen Wettbewerb gehören.
Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
Backmatter
Metadata
Title
Rechtssicherheit im Internet
Authors
Sigmar Puchert
Deutsche Telekom AG
Copyright Year
2001
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-59548-6
Print ISBN
978-3-642-64021-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-59548-6