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01-04-2020 | Recycling | Schwerpunkt | Article

Novelliertes Gesetz will weniger Abfall und mehr Recycling

Author: Frank Urbansky

2:30 min reading time

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Das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt größeren Wert auf Recycling und weniger auf Abfall. Der öffentliche Bereich soll etwa mehr recycelte Produkte nachfragen.

In Deutschland werden die Abfallbehandlung und die Trennung von wiederverwertbaren Materialien im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. „Die EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde 2012 in Deutschland mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umgesetzt. Ziel des KrWG ist es, den Umwelt- und Ressourcenschutz durch Abfallvermeidung, Recycling und Ressourceneffizienz zu verbessern sowie im Falle der Beseitigung von Abfällen hohe Umweltstandards zu etablieren“, beschreiben die Springer-Spektrum-Autoren Angelika Mettke, Viktoria Arnold und Stephanie Schmidt im Buchkapitel Erste Schritte zum Urban Mining auf Seite 119 den europäischen Rahmen dieses Gesetzes.

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Anfang 2020 wurde das Gesetz novelliert. In der jetzigen Fassung setzt es mehr Wert auf das Recycling und auf die Abfallvermeidung. „Mit drei zentralen Maßnahmen nehmen wir den Bund, aber auch Hersteller und Händler stärker als bisher in die Verantwortung. Recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen ‚Obhutspflicht‘ hat der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Wer Einwegprodukte wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen in Verkehr bringt, muss sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen“, so Bundesumweltministerin Svenja Schulze.

Nachfrage pushen und Obhutspflicht der Hersteller

Der öffentliche Bereich soll also mehr Recyclate, so der Fachbegriff für recycelte Materialen, beziehen. Das betrifft alle 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen. Sie müssen in Zukunft Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen, allerdings nur, wenn keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Beim Einkauf müssen sie generell Produkte bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.
Die Obhutspflicht betrifft Hersteller und Händler. Sie soll der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen einen Riegel vorschieben. Deutschland ist damit innerhalb der EU der erste Staat, der ein entsprechendes Gesetz erlässt. In diesem Zusammenhang erarbeitet das Ministerium derzeit eine Transparenzverordnung. Hersteller und Händler müssen deutlich nachvollzierbar dokumentieren, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen. Eine Möglichkeit werde es sein, diese Produkte günstiger zu verkaufen oder zu spenden.

Einwegverpackungen kontra Reinigungskosten

Der dritte Schwerpunkt liegt bei Einwegverpackungen. Er nimmt deren Hersteller und Vertreiber in die Pflicht. Sie sollen in Zukunft zum Teil für die Reinigung von Parks und Straßen aufkommen, wenn diese mit Einwegmaterialen vermüllt werden. Zudem will die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes weitere Anforderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie und teilweise bereits der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie berücksichtigen.
Durch die Novellierung wird sich mit der Zeit ohne Zweifel die Menge an Müll verringern, die für die energetische Verwertung zur Verfügung steht. Entsprechende Müllheizkraftwerke müssen dann auf andere Stoffe umstellen. „Recycling: ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind“, nehmen die Springer-Vieweg-Autoren Gabi Förtsch und Heinz Meinholz in ihrem Buchkapitel Kreislaufwirtschaftsrecht ab Seite 714 die entsprechende rechtliche Differenzierung vor.

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