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2015 | OriginalPaper | Chapter

4. Steuerliches Risikomanagement

Author : Robert Risse, Dr.

Published in: Steuercontrolling und Reporting

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Verursacht durch die in den Jahren 2008/2009 entstandene weltweite Finanzkrise reagieren die betroffenen Staaten auch auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung. Es wurden und werden eine Fülle an Maßnahmen von den betroffenen Staaten gefordert bzw. umgesetzt, die alle den gleichen Zielhorizont haben: Steuerzahler, Gesellschaften haben in vielen Ländern mehr Dokumentationen und Transparenz zu steuerlichen Sachverhalten und Gestaltungen zu erstellen und den Steuerbehörden bekannt zu geben. Der Trend des globalen steuerlichen Risikomanagements (Tax Risk Management, TRM) für die akkurate Rechtsbefolgung, dem sog. Compliance Management und für die Steuerplanung werden Auswirkungen auf andere, dem Steuerrecht verwandte Gebiete wie dem Tax Accounting haben. Das steuerliche Risikomanagement wird bereits seit einiger Zeit in der Literatur und Praxis heftig diskutiert. Das Risikomanagement ist ein Managementprozess innerhalb der Steuerabteilung, mit dem eine Gesellschaft beabsichtigt, das Wissen der operativen Einheiten einer Unternehmung einer steuerlichen Beurteilung zuzuführen, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden. Das steuerliche Risikomanagement findet auch ihren Niederschlag innerhalb der verschiedenen Finanzverwaltungen. Anhand einiger Beispiele für die deutsche Betriebsprüfung oder für ein Risikomanagement in den Ländern Frankreich, UK, Australien und den USA soll deutlich gemacht werden, welche Dimensionen für ein globales TRM wesentlich sind.

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Footnotes
1
Siehe nur die Diskussion zur Einführung der GDPDU: Seit dem 01.01.2009 ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, ein so genanntes Verzögerungsgeld zu verhängen. Die Höhe variiert dabei von 2500,– € bis zu 250.000,– €. Die Sanktion beruht auf § 146 Abs. 2b AO und findet Anwendung, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 oder zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb der von der Finanzbehörde vorgegebenen Frist nicht nachkommt. Entsprechend sollen nicht nur Fälle einer unzulässigen Auslandsverlagerung, sondern darüber hinaus generelle Verstöße gegen das Recht auf Datenzugriff sanktioniert werden.
 
2
Siehe erste Antikorruptionsgesetzgebung in den USA aus dem Jahre 1977 „Foreign Corrupt Practises Act für börsennotierte Unternehmen in den USA.
 
3
Formate und Erläuterungen sind unter der Website: www.​coso/​publications/​executive_​summary_​integrated_​framework.​htm abrufbar.
 
4
Siehe die Veröffentlichungen des Basel Committe unter www.​bis.​org/​publ.
 
5
Eingeführt in der Public Company Accouting Reform and Investor Protection Act 2002.
 
7
Nach Art 66 Abs. 2 S. 1 EGHGB n. F. ist die Neuregelung erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
 
8
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, kurz KonTraG ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das am 1. Mai 1998 in Kraft trat. Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert. Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des HGB und des AktG. Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert, § 91 Abs. 2 AktG. Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen.
 
9
Bilanzierungsmodernisierungsgesetz, Überblick zu den wesentlichen Änderungen, S. 32.
 
11
ED zu IAS 12.
 
12
Exposure draft ED/2009/2 Income Tax www.​iasb.​org.
 
13
Die Gesellschaft erhält bspweise keine Stundungs- und Erlasswürdigkeit mehr.
 
14
Gleiche Tendenzen bestehen in den Niederlanden, USA und anderen europäischen Ländern.
 
15
Siehe §§ 193 Abs. 1 AO, 4 Abs. 1 BpO-St. Es besteht keine Selbstbindung der Finanzverwaltung. Nach § 4 Abs. 3 BpO-St darf der übliche 3 Jahres-Prüfungszeitraum unterschritten werden.
 
16
BVerfGE 84, 239, 271 ff.
 
17
BFH BStBl 1991 II, S. 45.
 
18
BFH BStBl 1985 II, S. 354; BFH BStBl 1991 II, S. 45; BFH BStBl 1991 II, S. 673; BFH BFH/NV 1994, S. 290.
 
19
BFH BStBl 1993 II, S. 146.
 
21
Änderung des Anwendungserlasses zur AO, zu § 200 Abs. 1 S. 2, BMF-Schreiben vom 17.07.2008, BStBl 2008 I, S. 694.
 
22
Siehe IAS 12.
 
23
Vgl. BMF, http://​www.​bundesfinanzmini​sterium.​de/​Web/​DE/​Home/​home.​html, zum Suchbegriff„Prüfungsturnus“ bezogen auf die verschiedenen Jahre.
 
24
IRS, Internal Revenue Bulletin – May 10, 2010-19 - Announcement 2010-30.
 
26
IRS, International Revenue Bulletin – December 12, 2005-50 – Annoucement 2005-87. Zum Pilotprojekt in den USA aus deutscher Sichtweise: Seer (2009, S. 673, 677); Drüen (2011, S. 20); Risse (2011, S. 667, 670).
 
27
IRS, Internal Revenue Manual – 8.26.8, Compliance Assurance Process – Fast Track Settlement:„The CAP pilot was designed to evaluate a process for achieving tax compliance trough pre-filing review and resolution of issues.“ Siehe auch CAP: Internal Revenue Manual 2011, Sec. 4_1.4.
 
28
CAP: Internal Revenue Manual 2011, Sec. 4._1.3.
 
29
ATO, Large Business and Tax Compliance 2006, abrufbar unter: http://​www.​ato.​gov.​au/​content/​downloads/​77898_​N8675-08-2006_​w.​pdf, S. 47.
 
32
§ 10 Abs. 6 AStG wurde aufgehoben durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003, BGBl 2003 I, S. 660.
 
34
BT-Drs. 17/5125, S. 23.
 
Literature
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Metadata
Title
Steuerliches Risikomanagement
Author
Robert Risse, Dr.
Copyright Year
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-04494-7_4