Für Anleger ist es naheliegend, Depotgebühren oder ähnliche Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Aber Vorsicht: Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch der Werbungskostenabzug begrenzt.
Die Abgeltungsteuer wurde mit dem 1.1.2009 eingeführt. Und mit ihr das sog. Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Das bedeutet: Die Kapitalerträge werden pauschal abgeltend besteuert. Die im Zusammenhang mit diesen Erträgen entstandenen Werbungskosten können jedoch ebenfalls nur noch pauschal mit dem Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Springer-Autoren Michael Port und Fabian Steinlein beschreiben in "Abgeltungsteuer im Kurzüberblick": " Eine bedeutende Umstellung bildet auch die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf pauschal 801 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 1602 Euro). Daneben können nur die unmittelbar mit der Veräußerungs- oder Einlösungstransaktion zusammenhängenden Kosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert abgezogen werden."
Anleger gehen vor Gericht
Die Rechtsprechung muss sich dennoch mit Klagen rund um das Werbungskostenabzugsverbot befassen. So zum Beispiel aktuell der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.6.2015, VIII R 12/14, veröffentlicht im Februar 2016) : 2008 erzielte das Ehepaar, das Klage einreichte, Einnahmen aus Kapitalvermögen. In 2009 hatten die Kläger noch Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Einnahmen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Ausgaben nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Hier gilt bereits das Werbungskostenabzugsverbot. Denn hier ist nach Auffassung des Gerichts der Abflusszeitpunkt ausschlaggebend. Diese Ansicht vertritt auch die Finanzverwaltung.
Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer
In einem umfangreichen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer bezieht die Finanzverwaltung Stellung (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017).
Hier geht die Verwaltung auch auf das Problem ein, wie steuerlich zu verfahren ist, wenn Depotgebühren für 2008 in 2009 gezahlt werde: "Werbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen".