1986 | OriginalPaper | Chapter
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung—Wärmeschutz V)
Vom 24. Februar 1982 (BGBI. I S. 209, GVBI. S. 692)
Authors : Professor Albrecht H. Grundei, Dipl.-Ing. Dietrich Steinhoff, Hans-Jürgen Dageförde, Professor Dr. Dieter Wilke
Published in: Bauordnung für Berlin
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Bei der Errichtung der nachstehend genannten Gebäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnittes auszuführen: 1.Wohngebäude,2.Büro- und Verwaltungsgebäude,3.Schulen, Bibliotheken,4.Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten,5.Gebäude des Gaststättengewerbes,6.Waren- und sonstige Geschäftshäuser,7.Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19°C beheizt werden; ausgenommen sind a)Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck ihren Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme decken,b)Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.8.Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.