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1984 | OriginalPaper | Chapter

Versicherter Personenkreis

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Grundsätzlich regelt sich die PHV nach den AHB. Insofern ist der Gegenstand der Versicherung § 1 AHB zu entnehmen, der wie folgt lautet:

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Metadata
Title
Versicherter Personenkreis
Copyright Year
1984
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-87467-2_6