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1996 | Book

Zivilprozeßrecht

Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

Author: Professor Dr. iur. Christoph G. Paulus

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Jeder Jurist muß die Grundsätze des Verfahrensrechtes kennen und wissen, mit welchen Rechtsmitteln Durchsetzung erreicht werden kann. Der Autor geht von dem Idealbild eines Zivilprozesses aus, zerlegt diesen in seine einzelnen Abschnitte und verdeutlicht vor deren Hintergrund die Besonderheiten des deutschen Rechts. Ein solches Vorgehen dient der späteren, besseren Orientierung in fremden Prozeßrechten. Des weiteren zeichnet sich das Buch dadurch aus, daß der jeweilige Kern der angesprochenen Problematik herausgearbeitet und dadurch das Verständnis erleichtert wird.

Table of Contents

Frontmatter

Erkenntnisverfahren

Frontmatter
Teil I. Der Streit vor dem Prozeß
Zusammenfassung
Wenn man sich die Frage stellt, für welches Sozialphänomen oder -problem das Zivilprozeßrecht geschaffen ist, wenn man, mit anderen Worten, eine Standortbestimmung dieses Rechtsgebietes im allgemeinen Rechtsleben vornehmen möchte, so erkennt man sogleich, daß man es hier mit etwas Unabänderlichem und Urmenschlichem zu tun hat — dem Streit. Zwei oder mehr Personen sind sich — aus welchen Gründen auch immer — uneins hinsichtlich der zwischen ihnen geltenden Rechtslagel. Statistisch gesehen bleibt der weitaus überwiegende Teil der Streitereien im Stadium des persönlichen Konflikts stecken, ohne daß eine rechtsanwendende Instanz zur Lösung bemüht wird; die Betroffenen finden andere, meistens soziale Lösungsmechanismen: Der eine gibt nach, die Verwandten oder Freunde schlichten, der Anpassungsdruck an und durch die Umgebung unterbindet eine Eskalation, der gute Ruf veranlaßt zum Einlenken, usw.
Christoph G. Paulus
Teil II. Prozeßvorbereitende Überlegungen
Zusammenfassung
Angesichts der zuvor schon erwähnten, wechselseitigen Verwobenheit und Bedingtheit von materiellem und Prozeßrecht wird kein Anwalt die nachfolgend dargestellten Rechtsfragen erst jetzt, d. h. nach dem Entschluß zur Klageerhebung, überprüfen. Insofern erweist sich der mit jeder schriftlichen Fixierung verbundene Zwang zur linearen Darstellung auch in diesem Lehrbuch natürlich als hinderlich. Gleichwohl kann sich der Anwalt bei diesen Problemen mehr Zeit lassen. Denn er kann sicher sein, daß der Rechtsweg grundsätzlich eröffnet ist.
Christoph G. Paulus
Teil III. Prozeßbeginn
Zusammenfassung
Mit der Abfassung der Klageschrift legt der Kläger gewissermaßen das Thema (oder auch Streitprogramml) fest, um das im folgenden gestritten wird. Die Aufführung des „Programms“ selbst liegt dagegen weitgehend beim Richter; er ist die Hauptfigur des gesamten weiteren Fortgangs. Das bedeutet natürlich nicht, daß der Anwalt nunmehr eine sekundäre Rolle spielen würde; nach wie vor ist er derjenige, der durch Anträge und sonstigen Vortrag das Verfahren beeinflußen und gegebenenfalls in die ihm gewünschte Richtung dirigieren kann. Doch geht auch dieser Einfluß immer nur über den Richter, weil er — grob gesagt — bestimmt, „wo’s lang geht.“ Infolgedessen wechselt in der nachfolgenden Darstellung die Perspektive, indem der weitere Ablauf des Verfahrens hauptsächlich aus der Sicht des Richters beschrieben wird.
Christoph G. Paulus
Teil IV. Hauptverhandlung
Zusammenfassung
Das Gesetz ist so aufgebaut, daß es in den §§ 253–494a den Zivilprozeß vor einem Landgericht darstellt, bevor es in den nachfolgenden §§ 495–510b einige Sonderregelungen für das amtsgerichtliche Verfahren aufstellt. Ob diese Einteilung der Bedeutung dieses untergerichtlichen Verfahrens gerecht wird und zu dem zahlenmäßigen Übergewicht der amtsgerichtlichen Tätigkeit paßt, ist allerdings fraglich; gleichwohl richtet sich auch die nachfolgende Darstellung aus Gründen der Übersichtlichkeit an diesem Regelungsschema aus.
Christoph G. Paulus
Teil V. Korrekturmöglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen
Zusammenfassung
Diese in der Praxis außerordentlich wichtige Rechtsmaterie kommt im Referendars- wie im Assessorexamen allenfalls marginal vor. Aus diesem Grund beschränken sich auch die nachfolgenden Ausführungen auf eine bloße Skizzierung der Grundlagen.
Christoph G. Paulus
Teil VI. Besondere Verfahrensarten
Zusammenfassung
In den voranstehenden fünf Teilen des Erkenntnisverfahrens ist die Entwicklung eines Rechtsstreits von seinen alltäglich zu beobachtenden Anfängen bis hin zu einer gerichtlichen Endentscheidung — in erster oder in letzter Instanz — beschrieben. Die Darstellung orientierte sich dabei an dem zumindest dem Gesetzgeber vorschwebenden Prototyp eines Klageverfahrens. Dessen Kenntnis ist deswegen von außerordentlicher Wichtigkeit, weil sich die nachfolgend vorzustellenden, besonderen Verfahrensarten weitgehend an diesem Prototyp ausrichten und die Abweichungen von ihm ausdrücklich normieren. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird wegen seiner unabdingbaren Vorkenntnis auch des Vollstreckungsrechts erst weiter unten, in den Rdnn. 702 ff., behandelt.
Christoph G. Paulus

Zwangsvollstreckungsrecht

Frontmatter
Teil I. Grundsätzliches
Zusammenfassung
Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, ein Urteil zu erhalten. Ist es erlassen, so ist damit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet. Die Gründe für diese Beendigungswirkung Können rechtlicher wie faktischer Art sein: Rechtlich sind sie, wenn die Klage auf eine Feststellung oder auf die Gestaltung einer Rechtslage gerichtet war. Wenn das Urteil etwa die Feststellung enthält, daß der Kläger Eigentümer des umstrittenen Grundstücks ist, so ist an dieser Aussage — zumindest im Verhältnis der Parteien untereinander1 — nicht mehr zu deuteln. Genau so, wenn das Urteil etwa die Scheidung der Ehe der beiden Parteien ausspricht: Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe geschieden — die Rechtslage ist neu gestaltet, ohne daß irgendwelche Geschehnisse oder Handlungen irgendwelcher Personen hieran etwas ändern Können.
Christoph G. Paulus
Teil II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zusammenfassung
Wenn das Vollstreckungsverfahren nach dem zuvor Gesagten, Rdn. 460, notwendigerweise streng formalisiert sein muß, so gilt dies natürlich in einem besonderen Maß für die Einleitung dieses Verfahrens. Das Recht muß versuchen, unberechtigte Vollstreckungen von vornherein auszuschließen. Zu diesem Zweck baut es in Gestalt formeller Voraussetzungen Hürden auf, die der Gläubiger überwinden muß. In der tief verankerten Vorliebe für Dreiheiten nennt man diese Hürden:
  • Titel,
  • Klausel,
  • Zustellung.
Christoph G. Paulus
Teil III. Durchführung der Zwangsvollstreckung
Zusammenfassung
Neben den im ersten Teil behandelten Voraussetzungen für alle Zwangsvollstreckungen gibt es in den §§ 704–802 noch einige weitere Vorschriften, die bei jedem Zwangszugriff zumindest potentiell eine Rolle spielen. Infolgedessen ist ihre Anwendbarkeit vor jeder Vollstreckung wenigstens in Gedanken kurz zu überprüfen.
Christoph G. Paulus
Teil IV. Ende der Zwangsvollstreckung
Zusammenfassung
Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, den Gläubiger zu befriedigen; die vom Schuldner nicht freiwillig vorgenommene wird durch eine mit staatlicher Hilfe erzwungene Erfüllung ersetzt. Der Erfüllungsbegriff ist derjenige des § 362 BGB. Ist dessen Tatbestand gegeben, muß die Zwangsvollstreckung endgültig eingestellt werden. Das kann einmal dadurch geschehen, daß das Vollstreckungsorgan selbst erkennt, daß etwa die durch die Verwertung erzielte Summe die Verfahrenskosten und den Anspruch des Gläubigers abdeckt. Zum anderen ist aber auch möglich, daß der Schuldner vorträgt, daß die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einzustellen sei — etwa weil das Prozeßgericht nach § 769 eine Einstellung angeordnet habe, oder weil er die geschuldete Summe zwischenzeitlich dem Gläubiger überwiesen habe. Daß sich das Vollstreckungsorgan auf die bloß mündliche Mitteilung eines solchen Umstandes nicht verlassen darf, dürfte unmittelbar einleuchten. § 775 (bitte lesen) hat demgemäß derlei Mitteilungen an bestimmte Formerfordernisse gekniipft. Die dort aufgelisteten Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, das dann nach näherer Maßgabe des § 776 (bitte lesen) die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einstellt.
Christoph G. Paulus
Teil V. Einstweiliger Rechtsschutz
Zusammenfassung
Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Konzession an die Eilbedürftigkeit und ein Eingeständnis einer gewissen Langatmigkeit des herkömmlichen Gerichtsverfahrens. Der Gesetzgeber steht bei der Einrichtung eines solchen Rechtsinstituts vor einem Dilemma: Geschwindigkeit geht regelmäßig auf Kosten der Gründlichkeit. Einbußen an letzterer führen aber zu oberflächlicheren, vielleicht sogar zu vermehrt unrichtigen Urteilen. Die Folge dessen muß ein Ansehensverlust der Justiz sein, der keinem demokratisch verfassten Staat recht sein kann. Weil aber andererseits die staatlichen Gerichte ohne ein Eilverfahren — zumindest in bestimmten Lebensbereichen — gar nicht mehr oder nur mehr stark eingeschränkt zur Konfliktlösung herangezogen würden, kann der Gesetzgeber das Eilbedürfnis nicht vollkommen ignorieren. Der aus diesem Dilemma resultierende Kompromiß des deutschen Rechts sieht so aus, daß die beiden vorgesehenen Verfahren wegen der lediglich summarischen Prüfung grundsätzlich nicht zu einer endgültigen Entscheidung führen, sondern nur zu einer vorläufigen Siche-rung. Diese von Rechts wegen vorgesehene Konzeption hindert die Praxis freilich nicht — insbesondere im Presse- und Wettbewerbsrecht ist das der Fall —, die als bloß vorläufig erlassenen Entscheidungen als endgültige zu akzeptieren. Daraus resultiert die enorme praktische Bedeutung sowohl des Arrest- wie des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Christoph G. Paulus
Backmatter
Metadata
Title
Zivilprozeßrecht
Author
Professor Dr. iur. Christoph G. Paulus
Copyright Year
1996
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-10995-3
Print ISBN
978-3-540-59379-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-10995-3