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1998 | OriginalPaper | Chapter

Zusammenfassung

Author : Andreas Damm

Published in: Gebührenprivileg und Beihilferecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Normziel von Art. 5 Abs. 1 GG ist die Sicherstellung pluralistischer Meinungsvielfalt als Vorbedingung für den individuellen und öffentlichen Meinungsbildungsprozeß innerhalb einer Demokratie. Der Rundfunk ist als Massenkommunikationsmittel dieser verfassungsrechtlichen Intention untergeordnet und hat ein Programm als Voraussetzung dafür bereitzuhalten, daß sich Meinungsvielfalt verwirklichen kann. In dieser Funktion wird die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zur „dienenden Freiheit“2216, die subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen der Rundfunkveranstalter finden ihre Begrenzung in dem Auftrag, demokratische Meinungsvielfalt herzustellen. Dieser Verfassungspflicht kann der Rundfunk nur nachkommen, wenn die ausgestrahlten Programme sämtliche gesellschaftlichen Meinungsströme umfassend, ausgewogen und wahrheitsgemäß aufgreifen. Entsprechend dem „klassischen Rundfunkauftrag“geschieht dies durch Sendungen mit bildenden, informativen, kulturellen und unterhaltenden Elementen.

Metadata
Title
Zusammenfassung
Author
Andreas Damm
Copyright Year
1998
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-72089-5_13