1998 | OriginalPaper | Chapter
Zusammenfassung
Author : Andreas Damm
Published in: Gebührenprivileg und Beihilferecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Included in: Professional Book Archive
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Normziel von Art. 5 Abs. 1 GG ist die Sicherstellung pluralistischer Meinungsvielfalt als Vorbedingung für den individuellen und öffentlichen Meinungsbildungsprozeß innerhalb einer Demokratie. Der Rundfunk ist als Massenkommunikationsmittel dieser verfassungsrechtlichen Intention untergeordnet und hat ein Programm als Voraussetzung dafür bereitzuhalten, daß sich Meinungsvielfalt verwirklichen kann. In dieser Funktion wird die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zur „dienenden Freiheit“2216, die subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen der Rundfunkveranstalter finden ihre Begrenzung in dem Auftrag, demokratische Meinungsvielfalt herzustellen. Dieser Verfassungspflicht kann der Rundfunk nur nachkommen, wenn die ausgestrahlten Programme sämtliche gesellschaftlichen Meinungsströme umfassend, ausgewogen und wahrheitsgemäß aufgreifen. Entsprechend dem „klassischen Rundfunkauftrag“geschieht dies durch Sendungen mit bildenden, informativen, kulturellen und unterhaltenden Elementen.