2021 | OriginalPaper | Chapter
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Authors : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Published in: Bauordnung für Berlin
Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Regelungen des § 11 zielen darauf ab, die auf der Baustelle Beschäftigten und die Allgemeinheit vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen zu schützen, die von Baustellen ausgehen. Ferner enthält § 11 Bestimmungen über die Abgrenzung der Baustelle und deren Kennzeichnung, das erforderliche Bauschild und den Schutz erhaltenswerter Bepflanzungen. Die Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 (alt), nach der für Baubuden und Baustelleneinrichtungen die gebäudebezogenen Anforderungen der BauO keine Anwendung fanden, wurde mit dem 3. ÄndG gestrichen, wodurch § 11 nun auch der Musterbauordnung entspricht. Die Regelung ist entbehrlich, weil es sich bei Baubuden und Baustelleneinrichtungen nicht um dauerhaft genutzte Gebäude mit Aufenthaltsräumen handelt und sich die betrieblichen Sicherheitsanforderungen einer Baustelle aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) ergeben. Baustellenbüros, die dauerhaft besetzt sind, müssen grundsätzlich die Brandschutzanforderungen der BauO Bln einhalten. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 13a sind Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen, nicht dem Wohnen dienenden Unterkünften und Baustellenbüros verfahrensfrei. § 76 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass Baustelleneinrichtungen keine Fliegenden Bauten sind.